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Das bewertungsgegenständliche Wohnungseigentumsobjekt befindet sich an der Helenenstrasse 73 in 2500 Baden und ist dem Grundbuchskörper in der Katastralgemeinde KG 04025 Rauhenstein mit der Einlagezahl EZ 51 sowie dem Grundstück GST-NR 699/3 mit einer Grundfläche von insgesamt 6.285 m² zugeordnet. Das WEG-Objekt mit der B-LNR 33 sowie einem Anteil von 54/4212 steht im Alleineigentum von Frau Barbara Modrzejewska (geb. 7.10.1943). Der Gutachterin wurden keinerlei sonstige Miet- bzw. Bestandsrechte an dem Objekt angezeigt.
Die Wohnung wird über das zentrale Stiegenhaus erschlossen, man betritt die Wohneinheit im Vorraum, dieser offeriert zur linken Hand Zugang zum Schlafzimmer, zur rechten Hand befinden sich ein Abstellraum, eine Toilette und das Badezimmer. Anschließend befindet sich der Zugang zum Wohn- und Esszimmer mit einer Kochnische und einem Balkon.
Die Wohnnutzfläche beträgt gemäß vorgelegtem Bestandsplan von Oktober 1985 insgesamt 53,00 m2.
Der straßenseitig orientierte Balkon weist eine Nutzfläche von 2,64 m² auf.
Die Baubewilligung wurde am 23.06.1982 erteilt und die Benützungsbewilligung am 28.11.1985.

Grundstücksgröße: 6.285 m²
Objektgröße: 53,00 m²

Schätzwert: 117.700,00 EUR

Beschreibung des mitzuversteigernden Zubehörs:

Aktuell ist kein bewertungsrelevantes Zubehör für das gegenständliche Wohnungseigentumsobjekt vorhanden.

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs:

kein Zubehör

Vadium:

11.770,00 EUR

Geringstes Gebot:

58.850,00 EUR


 

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Langgutachten:

Langgutachten (pdf) (5527 KB)

Lageplan:

Lageplan (457 KB)

Grundriss(e):

Grundriss (452 KB)

Foto(s):

     

 

Dienststelle:

BG Baden (040)

Aktenzeichen:

5 E 12/23k

wegen:

Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum

Bekannt gemacht am:

06.12.2023

Versteigerungstermin:

am 29.02.2024 um 09:00 Uhr

Versteigerungsort:

Bezirksgericht Baden, Conrad v.Hötzendorf Pl. 6, 2500 Baden, Saal 5, 1.Stock

Sonstiges:

Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen:
– die sich aus dem Wohnungseigentum ergebenden Beschränkungen (§ 11 Abs 3 WEG),
– die Vereinbarung zur Aufteilung der Aufwendungen nach dem WEG,
– die in der Verteilungsmasse nicht Deckung findenden Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft oder eines Miteigentümers soweit diese dem gesetzlichen Vorzugspfandrecht unterliegen (§ 27 Abs 3 WEG).
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Gemäß § 147 EO kann das Vadium ausschließlich in Form von Sparbüchern erlegt werden.
Die verpflichtete Partei hat nicht bis spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes dem Exekutionsgericht mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 verzichtet.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.
Die verpflichtete Partei hat die Besichtigung der Liegenschaft samt Zubehör durch Kaufinteressenten zu gestatten. Auch Dritte haben die Besichtigung zu dulden.
Zur Nachricht:
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden. Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich. Das Schätzungsgutachten und eine Kurzfassung ist aus der Ediktsdatei zu ersehen (www.edikte.justiz.gv.at).
Allgemeine Aufforderung:
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger:
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in die Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schulderns einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben:
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen:
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.


Grundbuch:

04025 Rauhenstein

EZ:

51

Grundstücksnr.:

699/3

BLNr:

33

Liegenschaftsadresse:

Helenenstrasse 73

PLZ/Ort:

2500 Baden


Veröffentlicht unter bis 200.000 Euro, Eigentumswohnung, Niederösterreich, Österreich

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