Menü Schließen

Wohnung Baden bei Wien

Die Wohnhausanlage wurde Mitte der 1980er-Jahre errichtet. Die Wohnhausanlage besteht aus zwei Wohnblöcken mit jeweils zwei Stiegenhäusern (Helenenstraße 71 – Stiege 1 und 2, Helenenstraße 73 – Stiege 3 und 4). Die Wohnblöcke bestehen jeweils aus einem zusammenhängenden Kellergeschoss, einem Erdgeschoss, zwei Obergeschossen und einem Dachgeschoss. Die zu bewertende Wohnung Top 7, Stiege 2 befindet sich im 2. Obergeschoss des Hauses Helenenstraße 71.
In den Kellergeschossen befindet sich jeweils eine Garage, die Kellerabteile der Wohnungen sowie Allgemein- und Technikräume. In den Erdgeschossen, den Obergeschossen und den Dachgeschossen sind ausschließlich Wohnungen angeordnet.
Die Wohnhausanlage ist in Massivbauweise errichtet, die Fassade ist einfach gegliedert und verputzt. Das Dach ist als Walmdach mit Eternitplatteneindeckung ausgebildet.
Der Freibereich ist großteils begrünt und mit einzelnen Bäumen und Sträuchern bewachsen, an der Helenenstraße befindet sich eine befestigte Fläche mit KFZ-Abstellplätze im Freien.
Derzeit sind die Stiegenhäuser mit keinen Aufzügen ausgestattet, ein Einbau von Aufzügen für jedes Stiegenhaus ist gemäß Auskunft der Hausverwaltung in den nächsten Jahren geplant.
Die Wohnhausanlage ist parifiziert, an den Wohnungen ist Wohnungseigentum begründet und im Grundbuch der EZ 51 einverleibt. Die Kellerabteile, die Garagenplätze und die KFZ-Abstellplätze im Freien sind den Wohnungen als Zubehör gemäß WEG zugeordnet.
Die Wohnhausanlage ist in einem dem Alter entsprechend mittleren Zustand vorhanden.
Bauwerksstatische und vermessungstechnische Überprüfungen sowie bautechnische und haustechnische Bauwerksüberprüfungen haben durch den Sachverständigen im Zuge der Befundaufnahme auftragsgemäß nicht stattgefunden (kein bautechnisches Gutachten), die Beschreibung der vorhandenen Bauausführungen erfolgte ausschließlich durch augenscheinliche Befundung des Gebäudebestandes (ohne Bauwerksöffnungen).
Die zu bewertende Wohnung Top 7, Stiege 2 befindet sich im 2. Obergeschoss des Hauses Helenenstraße 71 und besteht aus einem Vorraum, einem Abstellraum, einer Küche, einem internen Vorraum, einem Bad, einem WC, einem Schrankraum, einem Wohnzimmer und zwei Zimmern. Dem Wohnzimmer und einem der Zimmer sind Balkone bzw. Loggia vorgelagert. Die Wohnung ist mit dem Wohnzimmer südwestseitig und mit den zwei Zimmern und der Küche nordostseitig ausgerichtet.
Die Wohnung wird durch Kunststofffenster belichtet, die Beheizung und Warmwasserversorgung erfolgt durch eine Gastherme im Bad. Die Raumhöhe beträgt rund 2,60m.
Der Wohnung ist ein Kellerabteil und der PKW-Abstellplatz 7 in der Garage als Zubehör gemäß WEG zugeordnet.
Die Wohnung ist möbliert, die Möblierung und das sonstige Inventar sind nicht Gegenstand der Bewertung.
Die Wohnung befindet sich in einem dem Alter entsprechend durchschnittlichen Zustand.

Grundstücksgröße: 6.285 m²
Objektgröße: 91,69 m²

Schätzwert: 322.483,00 EUR
Beschreibung des mitzuversteigernden Zubehörs: Einbauküche – Zeitwert NULL Euro.
Wert des mitzuversteigernden Zubehörs: 0,00 EUR
Vadium: 32.248,00 EUR
Geringstes Gebot: 161.242,00 EUR

 

[mappress mapid=“1237″]

 

Langgutachten:

Langgutachten (pdf) (12952 KB)

Lageplan:

Stadtplan (114 KB)
Widmung (71 KB)

Grundriss(e):

Grundriss (95 KB)
GrundrissGarage (40 KB)

Foto(s):

        

Dienststelle:

BG Baden (040)

Aktenzeichen:

5 E 13/23g

wegen:

Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum

Bekannt gemacht am:

11.09.2023

Versteigerungstermin:

am 07.12.2023 um 14:00 Uhr

Versteigerungsort:

Bezirksgericht Baden, Conrad v.Hötzendorf Pl. 6, 2500 Baden, Verhandlungssaal 5, 1.Stock

Sonstiges:

Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen:
• die sich aus dem Wohnungseigentum ergebenden Beschränkungen (§ 11 Abs 3 WEG),
• die Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen gem. § 19 WEG (C-LNr. 15a)
• die in der Verteilungsmasse nicht Deckung findenden Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft oder eines Miteigentümers soweit diese dem gesetzlichen Vorzugspfandrecht unterliegen (§ 27 Abs 3 WEG).
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Gemäß § 147 EO kann das Vadium ausschließlich in Form von Sparbüchern erlegt werden.
Die verpflichtete Partei hat nicht bis spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes dem Exekutionsgericht mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 verzichtet.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.
Die verpflichtete Partei hat die Besichtigung der Liegenschaft samt Zubehör durch Kaufinteressenten zu gestatten. Auch Dritte haben die Besichtigung zu dulden.
Zur Nachricht:
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden. Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich. Das Schätzungsgutachten und eine Kurzfassung ist aus der Ediktsdatei zu ersehen (www.edikte.justiz.gv.at).
Allgemeine Aufforderung:
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger:
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in die Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schulderns einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben:
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen:
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.


Grundbuch:

04025 Rauhenstein

EZ:

51

Grundstücksnr.:

699/3

BLNr:

17

Liegenschaftsadresse:

Helenenstraße 71

PLZ/Ort:

2500 Baden


Veröffentlicht unter bis 500.000 Euro, Eigentumswohnung, Niederösterreich, Österreich

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

Versteigerungs Katalog aus Österreich