GStNr. 1463/1 Landw. 1315 m2 Leopoldsgraben 39g; aktuelle Widmung „Bauland Wohngebiet mit einer Beschränkung auf 2 Wohneinheiten pro Bauplatz, die Gebäude sind an oder mit einem Abstand zur Grundstücksgrenze zu entrichten; Bauklasse I oder II (d.h. 2 Vollgeschoße mit einer Beschränkung für zurückgesetzte Geschoße); offene Bauweise.“, unbebaut
Das Gesamtgrundstück ist in mehreren Geländestufen (terrassenartige Anlagen) angelegt und ist mit Baumbestand, Gebüsch und Wiesenflächen ausgestaltet (zum Zeitpunkt der Befundaufnahme Vorort, war die Zugänglichkeit durch die bestehende Bepflanzung nur eingeschränkt möglich).
Im Bauakt wurde eine Einreichung für ein Bauvorhaben (Einfamilienhaus) aus dem Jahr 1996 erhoben, welche nicht mehr als bewertungsgegenständlich zu werten ist. Aus den Unterlagen ist zu entnehmen, dass im Zuge der Bauplatzschaffung (TZ 1308/61 vom 27.04.1976) die Aufschließungsabgaben beglichen wurden.
sämtliche Plandarstellungen sind im Langgutachten einsehbar
Langgutachten (pdf) (2683 KB)
nicht verfügbar
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BG Klosterneuburg (017)
8 E 2667/22d
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
10.01.2024
am 04.03.2024 um 08:00 Uhr
Bezirksgericht Klosterneuburg, Tauchnergasse 3, 1. Stock, Verhandlungssaal I, 3400 Klosterneuburg
02243/375 82
Die verpflichtete Partei sowie Dritte haben die Besichtigung der Liegenschaft und ihres Zubehörs grundsätzlich zu dulden. Wird die Besichtigung verweigert, kann bis spätestens 14 Tage vor dem Versteigerungstermin ein Besichtigungstermin schriftlich beantragt werden. Ein Besichtigungstermin mit Gerichtsvollzieher kann ungeachtet dessen nur nach Maßgabe der Termine des Gerichtsvollziehers angesetzt werden.
Das Gutachten kann in der Gerichtskanzlei nach telefonischer Terminvereinbarung eingesehen werden. Auskünfte über das Gutachten können telefonisch NICHT erteilt werden.
Als Vadium werden nur legitimierte Sparbücher, ab einer Einlage von € 15.000,– nur Namenssparbücher angenommen. Namenssparbücher müssen auf den Bieter lauten. Angebote eines Vertreters dürfen nur zugelassen werden, wenn dessen Vertretungsbefugnis durch öffentliche Urkunden oder durch öffentlich beglaubigte Vollmacht nachgewiesen ist.
Die verpflichtete Partei hat gegenüber dem Exekutionsgericht nicht mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit.a UStG 1994 verzichtet.
01704 Klostereuburg
6075
1463/1
1
Leopoldsgraben 39g
3400 Klosterneuburg