Menü Schließen

Haus beim Kirchenweg

Haus beim Kirchenweg in durchschnittliche Wohnlage; das allgemeine Angebot an öffentlichen Verkehrsmitteln ist untergeordnet; im Individualverkehr ist die Liegenschaft großräumig gut zu erreichen Flächenwidmungsplan BW-3WE; 40/o/k/I/II für Bauland Wohngebiet mit einer Beschränkung auf höchstens 3 Wohneinheiten je Bauplatz sowie einer Beschränkung der bebauten Fläche auf 40% der Bauplatzfläche; Bauklasse I und II sowie eine gekuppelte oder offene Bauweise, entlang der südseitigen Bahntrasse besteht Bauverbotsbereich; es besteht gemäß Verordnung vom 10.09.2021 eine Bausperre „BS3-12286“ nach § 26 NÖ-ROG2014; südseitiges Hofgebäude ragt in den Bauverbotsbereich entlang der Bahnlinie.
Liegenschaft ist an öffentliche Versorgungsnetze: Wasserleitungs-, Strom-, Gas- und Kanalnetz angeschlossen; Beheizung und Warmwasseraufbereitung des Hauses erfolgt über Gaszentralheizung mit Kombitherme im Badezimmerbereich.
Wohnhaus vermutlich 1919/1920 in Ziegel Massivbauweise mit angeschlossener Werkstätte errichtet. Altgebäude besteht aus Erdgeschoß und verfügt über kleinen Teilkeller, der über Bodenklappe zu erreichen ist. Im Jahr 2013 erfolgte eine nachträgliche baubehördliche Bewilligung des über Jahrzehnte in kleinen Bauetappen entstandenen Bestandes; nach 2013 erfolgten weitere innere Umbauten; im Jahr 2018 erfolgte eine neuerliche Einreichung mit baubehördlicher Bewilligung für diverse weitere Abänderungen
Bau- und Erhaltungszustand kann als durchschnittlich bis schlecht bezeichnet werden. In den Bereichen diverser Zimmer und Räume sind einerseits die begonnenen Ausbau- und Sanierungsmaßnahmen nicht ordnungsgemäß abgeschlossen und zeigen die teilweise nicht professionelle Vornahme der bisher getätigten Ausbau- und Sanierungsmaßnahmen. Darüber hinaus sind in einigen Teilbereichen diverse Feuchtigkeitsschäden vorhanden, die auf eine nicht ordnungsgemäße Sanierung hindeuten und auf eine dem Baualter des Hauses entsprechend deutliche Überalterung der Substanz einerseits, als auch andererseits auf die nicht vorhandene Feuchtigkeitsisolierung zurückzuführen sind. Vor allem im Bereich der alten Nebengebäude sind die Abbrucharbeiten von ehemaligen Bestandobjekten nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden und auch entsprechende Schäden an der Bausubstanz zu erkennen.
Die Nutzfläche des als Wohnhaus bezeichneten Teiles beträgt ca. 138,58 m² und wird um die Nebengebäude mit einer Nutzfläche von ca. 82,81 m² ergänzt.
Interessenten wird empfohlen, die Liegenschaft vor dem Erwerb zu besichtigen.

Grundstücksgröße: 900 m²
Objektgröße: 221,49 m²

Schätzwert: 363.000,00 EUR
Beschreibung des mitzuversteigernden Zubehörs: keines
Wert des mitzuversteigernden Zubehörs: kein Zubehör
Vadium: 36.300,00 EUR
Geringstes Gebot: 181.500,00 EUR

Sonstige Hinweise:

Jedem Interessenten wird das Studium der Langfassung des Gutachtens dringend empfohlen. Weiters sollte von der Möglichkeit einer Besichtigung der Liegenschaft nach richterlicher Terminvereinbarung Gebrauch gemacht werden.
BLNr 8 und BLNr 9 werden gemeinsam ausgeboten (Änderung der Versteigerungsbedingungen nach § 146 Abs 1 EO)
Das geringste Gebot wird auf den gesetzlich vorgeschriebenen Betrag von EUR 181.500,00 (halber Schätzwert) herabgesetzt (§ 188 Abs 4 EO)
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt
Das Studium des Langgutachtens wird unbedingt empfohlen.
Interessenten wird empfohlen, die Liegenschaft vor dem Erwerb zu besichtigen.


 

 

Kurzgutachten Wohnhaus-Nebengebäude u.Garten

Langgutachten:

Bestandsplan (656 KB)
Langgutachten (pdf) (5502 KB)
Beilage Wohnungsgebrauchs (193 KB)

Lageplan:

Lageplan (220 KB)
Lageplan (1641 KB)
Lageplan (2453 KB)

Grundriss(e):

Westtrakt – Garten – hinten (231 KB)
Zwischentrakt (263 KB)
Osttrakt -Straße (267 KB)

Foto(s):

Dienststelle:

BG Schwechat (052)

Aktenzeichen:

19 E 992/22i

wegen:

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

Bekannt gemacht am:

04.04.2023

Versteigerungstermin:

am 26.05.2023 um 09:30 Uhr

Versteigerungsort:

Verhandlungssaal B, EG

Telefonkontakt:

+43 1 707 63 17 392817

Besichtigungszeit:

Die Besichtigung ist grundsätzlich von der verpflichteten Partei zu dulden. Sollte der Zugang nicht gewährleistet werden, kann über schriftlichen Antrag (einlangend bei Gericht mindestens 2 Wochen vor dem Versteigerungstermin) ein Besichtigungstermin mit Schlosser festgesetzt werden. Vorläufig wird von Amts wegen ein Besichtigungstermin ohne Beisein einer Amtsperson (und ohne Schlosser) festgesetzt für:
28.04.2023, 15.00-17.00 Uhr

Ort und Zeit der Einsichtnahme:

Werktags von 08:00 bis 12:00 Uhr, Zimmer 236, 2. Stock
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehende Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten eingesehen werden. Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich. Das Schätzgutachten sowie dessen Kurzfassung sind aus der Ediktsdatei zu ersehen (www.edikte.justiz.gv.at).

Sonstiges:

Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt
Gemäß § 179 EO ist das Vadium ausschließlich in Form von Sparbuches mitzubringen.
Alle Bieter müssen einen gültigen Lichtbildausweis mitbringen und ihre Staatsbürgerschaft mittels geeigneter Dokumente nachweisen (Führerschein allein ist NICHT ausreichend). Erfolgt die Zuschlagserteilung an einen Ausländer, wird der Zuschlag unter dem Vorbehalt erteilt, dass dieser Zuschlag erst bei Vorliegen der nach dem Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetz erforderlichen Genehmigung rechtswirksam wird.
VOLLMACHTEN müssen beglaubigt sein. Ein Vertreter einer juristischen Person, wie einer GmbH oder OG etc, hat einen aktuellen Firmenbuchauszug vorzuweisen.
Die verpflichtete Partei hat nicht bekanntgegeben, dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet.
Der Ersteher erwirbt im Zwangsversteigerungsverfahren – sofern nichts anderes angekündigt wird – grundsätzlich lastenfrei. Ausgenommen davon sind stets Lasen aus (Abgaben)bescheiden mit dinglicher Wirkung, weil solche Lasten auf den Ersteher übergehen.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sei zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschlägen, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Erstehers und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden müssen.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke und andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.


Grundbuch:

05203 Fischamend Dorf

EZ:

159

Grundstücksnr.:

417/1

BLNr:

8 u. 9

Liegenschaftsadresse:

Kirchenweg 22

PLZ/Ort:

2401 Fischamend


Veröffentlicht unter bis 500.000 Euro, Einfamilienhaus, Niederösterreich, Österreich

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

Versteigerungs Katalog aus Österreich