Neunkirchen Einfamilienhaus
Auf der Liegenschaft befindet sich ein in massiver Bauweise errichtetes Einfamilienhaus mit Erdgeschoß, Dachgeschoß sowie talseitiger Teilunterkellerung. Der Zugang in das Haus erfolgt von der Südostseite aus in das EG. Vom höheren Straßenniveau aus ist der Zugang zum Haus über einige Differenzstufen aus erreichbar. Das Wohnhaus befindet sich in einer Wohngegend mit überwiegend typischen Einfamilienhäusern. Nordwestlich befindet sich die B17, hier sind entsprechende Lärmimmissionen vorhanden.
Direkt an dieses Wohnhaus ist an der linken Seite eine kleine Garage angebaut.
Im Erdgeschoß befindet sich der Hauseingang. Das Kellergeschoß ist talseitig aufgrund der Hangneigung eben zugänglich.
Beheizt wird das Gebäude lt. Auskunft über eine Gasheizung. Die Wärmeabgabe erfolgt mittels Radiatoren. Es sind ältere Alufenster mit 2-facher Verglasung vorhanden.
Das Satteldach ist mit einfachen Welleternitplatten eingedeckt.
Grundstücksgröße:764 m²
Schätzwert: 167.000,00 EUR
Wert des mitzuversteigernden Zubehörs: kein Zubehör
Vadium: 16.700,00 EUR
Geringstes Gebot: 83.500,00 EUR
Gericht: | BG Neunkirchen |
Aktenzeichen: | 233 9 E 25/19p |
wegen: | Zwangsversteigerung einer Liegenschaft |
Letzte Änderung: | 28.08.2020 |
Versteigerungstermin: | am 01.10.2020 um 11:00 Uhr |
Versteigerungsort: | Bezirksgericht Neunkirchen, Triesterstraße 16, 2620, Erdgeschoss, VHS I. |
Telefonkontakt: | 02635/62031-120 |
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Ort und Zeit der Einsichtnahme: | in das Gutachten beim Bezirksgericht Neunkirchen, 2. Stock, Zimmer 224, Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
Sonstiges: | Zum Stichtag der Schätzung lasteten weiters mit dinglicher Wirkung versehene öffentliche Abgaben von € 1.960,50 auf der zu versteigernden Liegenschaft EZ 807 und von € 695,42 auf der zu versteigernden Liegenschaft EZ 524. Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt. Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen: – Rechte, welche diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigenfalls sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Die auf die Liegenschaft sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle und das Schätzungsgutachten können von den Interessenten in der oben aus der Geschäftszahl ersichtlichen Gerichtsabteilung während der Geschäftsstunden beim Bezirksgericht Neunkirchen eingesehen werden. Ablichtungen des gesamten Schätzgutachtens sind gegen Kostenersatz erhältlich. Das Vadium ist in Form von Sparurkunden zu erlegen (§ 147 EO). Diejenigen Gläubiger, für die auf die Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin bekannt zu geben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind. Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären. Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben , die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird. Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären. Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden. Im übrigen wird auf das Versteigerungsedikt unter http://www.edikte.justiz.gv.at verwiesen. |
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Grundbuch: | 23111 Neunkirchen |
EZ: | 524 |
Grundstücksnr.: | 320/10 |
BLNr: | 6 |
Liegenschaftsadresse: | Bergsiedlung 25 |
PLZ/Ort: | 2632 Grafenbach |
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