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Steiermark Fehring

Die Stadtgemeinde Fehring, die sich malerisch in der Ebene des Raabtales im Bundesland Steiermark erstreckt, grenzt direkt an das malerische Burgenland im Osten. Nur einen kurzen Spaziergang von etwa 300 m vom pulsierenden Hauptplatz entfernt, befinden sich Wohnungsblöcke, die vor rund 60 Jahren von der renommierten Österreichischen Wohnbaugenossenschaft erbaut wurden.

Eingebettet in diese lebendige Gemeinschaft, ist die bewertete Wohnung in der Fabrikstraße 3 a, die sich im Hochparterre eines dieser Wohnblöcke befindet. Die Wohnung ist nach Osten ausgerichtet und wurde vor ungefähr zwei Jahrzehnten sorgfältig thermisch saniert, was die Energieeffizienz steigert und den Komfort der Bewohner gewährleistet. Zugehörig zur Wohnung ist ein praktisches Kellerabteil.

Die Wohnung TOP 2 zeichnet sich durch eine wohl durchdachte Raumaufteilung aus: Von einem zentralen Gang (4,34 m²) mit rechteckigem Grundriss aus, sind ein geräumiges Schlafzimmer (14,94 m²), ein WC (1,27 m²), ein Bad (2,40 m²), ein Abstellraum (1,20 m²) und ein einladendes Wohnzimmer (15,49 m²) erreichbar. Das Wohnzimmer bietet Zugang zu einem charmanten Balkon und einer effizient gestalteten Küche (6,14 m²).

Die Wohnung präsentiert sich in einem durchschnittlichen Bau- und Erhaltungszustand. Verwaltet wird das Objekt von der ÖWG Wohnbau GesmbH. Die monatlichen Betriebskosten belaufen sich auf € 155,00.

 

Grundstücksgröße: 1.310 m²
Objektgröße: 45,78 m²

Schätzwert: 42.000,00 EUR
Wert des mitzuversteigernden Zubehörs: kein Zubehör
Vadium: 4.200,00 EUR
Geringstes Gebot: 42.000,00 EUR

Sonstige Hinweise:

In Abänderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen beträgt das geringste Gebot
für die EZ 624 B-LNR 3: EUR 42.000,–
für die EZ 405 B-LNR 8: EUR 117.000,–
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Das Vadium beträgt: für die EZ 624 B-LNR 3: EUR 4.200,00
für die EZ 405 B-LNR 8: EUR 11.700,00
Vadium: Das Vadium kann nur in Form einer Sparurkunde (ausschließlich Sparbuch) erlegt werden. Weiters ist ein amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Führerschein oder Personalausweis) zum Termin mitzubringen.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.
Die verpflichtete Partei hat fristgerecht nicht erklärt, auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z. 9 lit. a UStG 1994 zu verzichten.
B e g r ü n d u n g :
Die betreibende Partei führt Zwangsversteigerung auf die Liegenschaftsanteile
– 67/1000 Anteilen gehörigen Liegenschaft EZ 624 KG 62004 Fehring, B-LNR 3 mit welchen Wohnungseigentum an W 2, Fabrikstraße 3a untrennbar verbunden ist.
Die Bewilligung der Zwangsversteigerung ist im Grundbuch im Range des Pfandrechtes C-LNR 34a anzumerken.
– 172/803 Anteilen gehörigen Liegenschaft EZ 405 KG 62104 Bad Gleichenberg, B-LNR 8 mit welchen Wohnungseigentum an GR6, Obere Brunnenstraße 1, untrennbar verbunden ist.
Nach dem Gutachten der Sachverständigen wurden die Liegenschaftsanteile der EZ 624 mit Euro 42 000,00 und die Liegenschaftsanteile der EZ 405 mit Euro 117 000,00 bewertet. In ihrem Ergänzungsgutachten bewertete die Sachverständige auch die genannten Liegenschaftsanteile zum Stichtag 28.3.2022.
Die betreibende Partei begehrt mit dem Antrag vom 5.4.2023 (ON 38) die Abänderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen durch Festlegung des geringsten Gebotes jeweils mit dem Schätzwert. Sie bringt hierzu vor, dass die betreibende Partei einerseits die einzige betreibende Gläubigerin sei und andererseits die Liegenschaftsanteile jeweils vermietet sind wodurch Einnahmen erzielt werden, sodass zu erwarten sei, dass potentielle Erwerber unter Betrachtung der Rendite bereit seien jedenfalls den Schätzwert zu bezahlen (der sich aus einer sehr gering angenommenen Restnutzungsdauer ergebe). Durch die Festlegung des höheren geringsten Gebotes könne somit voraussichtlich ein höherer Erlös erzielt werden. Die Festlegung des höheren geringsten Gebotes diene auch dem Schutz des Verpflichteten.
Der Verpflichtete persönlich sprach sich in seiner Äußerung vom 14.4.2023 (ON 41) und vom 25.4.2023 (ON fünfundvierzig) gegen die Höhe des Verkehrswertes aus, auch sei der Antrag auf Erhöhung des geringsten Gebotes abzulehnen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Schätzwerte zu hoch angesetzt seien und verwies auf die Preisentwicklung des letzten Jahres. Dadurch wolle man dem Schuldner (verpflichtete Partei) die Zahlung der gesicherten Forderung unmöglich zu machen oder möglichst zu erschweren.
Der Vertreter der verpflichteten Partei beantragte in seiner Äußerung vom 25.4.2023 (ON vierundvierzig) die Zurück bzw. Abweisung des Antrages der betreibenden Partei, da dieser nicht begründet sei. Die betreibende Partei habe nicht mehr zu erhalten, als der Wert der beiden Liegenschaften zum 8.3.2022 gewesen sei.
Die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen sehen vor, dass ein höherer Betrag als geringstes Gebot der Versteigerung zugrundegelegt wird; hierbei ist die Zustellung des betreibenden Gläubigers erforderlich (§ 146 Abs. 1 Z. 5 EO) § 146 Abs. 1 EO bestimmt in welchen dort taxativ aufgezählten Fällen von diesen gesetzlichen Versteigerungsbedingungen abgewichen werden kann und darf.
Da die Vorschriften über das geringste Gebot dazu dienen, zum Schutz des Schuldners eine Verschleuderung der zu versteigernden Liegenschaft zu verhindern, dürfen die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen (s § 151 Abs 1) gem Abs 1 Z 5 nur dahin geändert werden, dass ein höheres, nicht aber auch dahin, dass ein niedrigeres als das aus dem Gesetz sich ergebende geringste Gebot festgelegt wird, wobei dem alle betreibenden Gläubiger (nicht auch Buchberechtigte, die nicht betreibende Gläubiger  sind) zustimmen müssen (RPflE 1987/99). Wenngleich auch die Interessen des Verpflichteten die Festlegung des geringsten Gebotes berührt werden, weil insb zur Vermeidung unnötiger Kosten und zur Tilgung seiner Schulden auch ihm daran gelegen sein kann, dass nicht die Versteigerung wegen eines zu hohen geringsten Gebotes vereitelt wird (ähnlich zur Festsetzung des Schätzwertes bei § 144 Rz 3), ist seine Zustimmung zur Festsetzung eines höheren geringsten Gebotes nicht erforderlich, weil dies im Gesetz nicht vorgesehen ist. Ihm und auch den Buchberechtigten steht aber das Antragsrecht zu.
Wird durch die Änderung voraussichtlich ein höherer Erlös zu erzielen sein, kann sie daher in diesen Fällen auch festgelegt werden, wenn einzuvernehmende Personen ihr widersprechen.
Aufgrund der Entwicklung der Preise für Liegenschaften in den letzten Jahren ist mit höheren Erlösen zu rechnen, sodass es zum Vorteil der verpflichteten Partei ist, wenn das geringste Gebot höher (als 50 % des Schätzwertes) angesetzt wird.
Ihrem Wesen nach legen die Versteigerungsbedingungen jene Bedingungen fest, unter denen das Versteigerungsobjekt verkauft wird. Es werden dadurch im Wesentlichen die genaue Bestimmung des Verkaufsobjektes, die Modalitäten des Versteigerungsverfahrens und die dem Ersteher durch den Zuschlag erwachsenden Rechte und Pflichten festgelegt. Die Versteigerungsbedingungen entsprechen den Punkten eines Kaufvertrages bei der freiwilligen Veräußerung und legen den Inhalt des vom Gericht abzuschließenden „publizistischen Verkaufsgeschäfts“ fest, denen sich der Ersteher unterwirft. Über die Verteilungsgrundsätze sagen sie hingegen nichts aus.
Dies bedeutet, dass die Festlegung eines höheren geringsten Gebotes keinen Einfluss darauf hat, wie der Erlös bzw. das Meistbot an die Gläubiger verteilt wird.


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Langgutachten:

Gutachten Wohnung Fehring (3877 KB)
Anhang Wohnung Fehring (5955 KB)

Lageplan:

Lageplan (721 KB)

Grundriss(e):

Grundriss Wohnung (454 KB)
Grundriss Geschoß (454 KB)

Foto(s):

Dienststelle:

BG Feldbach (620)

Aktenzeichen:

15 E 16/22a

wegen:

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

Letzte Änderung am:

05.05.2023

Versteigerungstermin:

am 13.6.2023 um 12:00 Uhr

Versteigerungsort:

Bezirksgericht Feldbach, Verhandlungssaal A/Parterre

Telefonkontakt:

03152/3055-52

Ort und Zeit der Einsichtnahme:

Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 11.30 Uhr
Bezirksgericht Feldbach, Servicecenter-Parterre


Grundbuch:

62004 Fehring

EZ:

624

Grundstücksnr.:

GST-NR G BA (NUTZUNG) FLÄCHE GST-ADRESSE
261/9 GST-Fläche 718 m²
Bauf.(10) 216
Gärten(10) 502
Wohnungseigentum an W 2 Fabrikstraße 3a

BLNr:

3, 67/100 Anteile

Liegenschaftsadresse:

Fabrikstraße 3 a

PLZ/Ort:

8350 Fehring, Wohnungseigentum W 2


Veröffentlicht unter bis 100.000 Euro, Eigentumswohnung, Österreich, Steiermark

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