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Graz Bezirk Gries

Die Bewertungsliegenschaft liegt im V. Grazer Stadtbezirk Gries am Beginn der Lazarettgasse im Kreuzungsbereich mit der Josef-Huber-Gasse. Bedingt durch die Lage ist mit stärkeren verkehrsbedingten Immissionen zu rechnen. Die Verkehrslage kann als gut bezeichnet werden, die Wohnlage als mäßig bis durchschnittlich.
Die Grundstücke der bewertungsgegenständlichen Liegenschaft sind zusammenhängend vielecksförmig und weitgehend eben, die Bebauung umfasst die mehrgeschossigen Wohnhäuser Lazarettgasse 2 und 4. Die gegenständliche Wohnung liegt im 8. Obergeschoss des Hauses mit der ON 2, es handelt sich dabei um das nordöstliche der beiden Wohnhäuser, der Zugang in das Wohnhaus erfolgt über einen Hauseingang an der Nordseite von der Josef-Huber-Gasse aus, die Erschließung der einzelnen Wohnungen erfolgt über das zentrale Stiegenhaus und einen Personenaufzug.

Die Allgemeinflächen umfassen eine asphaltierte Freifläche westlich der Gebäude, wo sich ein überdachter Müllunterstand befindet, die dort vorhandenen PKW-Abstellplätze sind laut Auskunft der Hausverwaltung einem Geschäftslokal zugeordnet, sodass PKW-Abstellmöglichkeiten für die Wohnungseigentümer auf der Liegenschaft nicht zur Verfügung stehen, PKW-Abstellplätze auf öffentlichem Gut (Zonen-Parkplätze) sind im Nahbereich auch nur im beschränkten Maß vorhanden.
Infrastruktur und Möglichkeiten zur Deckung der Erfordernisse des täglichen Bedarfes sind in der Umgebung grundsätzlich in fußläufiger Erreichbarkeit vorhanden. Die Liegenschaft ist der Lage entsprechend vollständig erschlossen.
Die gegenständlichen Grundstücke sind im aktuellen Flächenwidmungsplan der Stadt Graz als Überlagerung von Kerngebiet und Allgemeinem Wohngebiet mit Einkaufszentrenausnahme und einer Bebauungsdichte von 0,8 bis 2,0 ausgewiesen.
Die Wohnhausanlage mit der Adresse Lazarettgasse 2 und 4 wurde aufgrund der Baubewilligung vom 24.10.1968 bzw. 22.05.1973 errichtet, der bauliche Bestand Lazarettgasse 2 umfasst Kellergeschoss, Erdgeschoss und 10 Obergeschosse.
Die Bauweise und Ausstattung entsprechen weitgehend dem im Errichtungszeitpunkt üblichen Standard des geförderten Geschosswohnbaus, wobei Modernisierungsmaßnahmen augenscheinlich durchgeführt wurden (thermische Sanierung, Fenstererneuerungen, Brandmeldeanlage, etc.), das Gebäude ist in Massivbauweise errichtet.
Die vertikale Erschließung der einzelnen Stockwerke erfolgt über ein in das Gebäude eingebautes Stiegenhaus durch zweiläufige Stiegenanlagen mit Halbpodesten (betonierte Laufplatten mit aufgesetzten Kunststeinkeilstufen), weiters ist ein Personenaufzug vorhanden.
Die bewertungsgegenständliche Wohnung top Nr. 26 liegt im 8. Obergeschoss des Hauses Lazarettgasse 2 und ist nach Nordwesten hin ausgerichtet.
Gemäß dem der Wohnungseigentumsbegründung zu Grunde liegenden Nutzwertgutachten besteht diese Wohnung aus Vorraum, Küche, 2 Zimmer, Kammer, WC, Badezimmer mit einer Nutzfläche von 69,58 m2, weiters verfügt die Wohnung über eine nach Nordwest orientierte Loggia, welche zu einem Wintergarten baulich geschlossen wurde und ist dieser Wohnung ein Kellerabteil zugeordnet, wobei anlässlich der Befundaufnahme nicht eruiert werden konnte, welches Kellerabteil in Verbindung mit der Bewertungswohnung genutzt wird.
Die Beheizung der Wohnung erfolgt über die Heizanlage des Wohnhauses, zur Raumheizung sind Radiatoren ersichtlich.
Die Belichtung der Räume erfolgt über neuere Fensterkonstruktionen mit Isolierverglasung und Rollläden als Sonnenschutz, die Loggia (Wintergarten) wird über eine bauartgleiche Fenstertüre erschlossen.

Bei den Türen handelt es sich grundsätzlich um Vollbautüren mit Umfassungszargen, die Bodenbeläge sind überwiegend ältere Kunststoffbeläge sowie Fliesenbeläge bzw. ein Stabparkettbelag in einem Zimmer, das Wohnzimmer ist mit einem Laminatbelag versehen.
Die Wandoberflächen und Deckenuntersichten sind grundsätzlich verputzt und gemalt bzw. sind im Badezimmer Wandverfliesungen ausgeführt, im WC wurden an zwei Wänden die Fliesen entfernt.
Die Sanitärausstattung umfasst im Badezimmer ein Handwaschbecken, eine Badewanne und einen elektrischen Warmwasserboiler, das WC ist mit einem Stand-WC und einem alten elektrischen Lüfter ausgestattet.
Aufgrund der Lage im 8. Obergeschoss ist grundsätzlich ein schöner Ausblick über das westliche Stadtgebiet von Graz gegeben.
Der Bau- und Erhaltungszustand der allgemeinen Teile der Liegenschaft entspricht weitgehend dem Baualter der Wohnhausanlage unter Berücksichtigung der in der Vergangenheit durchgeführten Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten und kann als gut bezeichnet werden, der Zustand im Wohnungsinneren ist durchschnittlich.
Die vorhandene Kücheneinrichtung sowie der Schrankverbau im Vorraum weisen keinen die Demontage- und Abtransportkosten übersteigenden Zeitwert mehr auf.
Anlässlich der Befundaufnahme konnten keinerlei Bestandsverhältnisse erhoben werden, sodass für die Bewertung Bestandsfreiheit angenommen wird (= Risiko eines Erstehers!).
Nutzfläche der Wohnung (ohne Loggia) 69,58 m²
Aufwandsvorschreibung monatlich lt. Hausverwaltung
Instandhaltung€ 35,41
Verwaltungskosten€ 24,78
Heizungskosten€ 45,93
Betriebskosten€ 146,07
IK-Sonderzahlung I€ 106,14
Umsatzsteuern€ 26,28
Gesamt € 384,61

 

Grundbuch: KG 63105 Gries
Einlagezahl: 361 hievon 54/4116-Anteile B-LNR 30 mit WE an der Wohnung top 26.
Bezeichnung der Liegenschaft: GSt Nr 580 Bauf.(20) im Ausmaß von 168 m², Gst Nr 581 Bauf.(10) im Ausmaß von 259 m², Gst Nr 582 im Ausmaß von 125 m², davon 95 m² Bauf.(10) und 30 m² Bauf.(20), Gst Nr 583 im Ausmaß von 405 m², davon 326 m² Bauf.(10) und 79 m² Bauf.(20), GESAMTFLÄCHE 957 m², hievon 54/4116-Anteile B-LNR 30 mit Wohnungseigentum an der Wohnung top 26 in Lazarettgasse 2, 8020 Graz.

 

Hinsichtlich der bewertungsgegenständlichen Wohnung haftet derzeit ein nicht vorzeitig rückzahlbares Sanierungsdarlehen in Höhe von € 8.716,43 aus, welches mit der IK-Sonderzahlung I zurückbezahlt wird.
Der Stand der Rücklage für das Wohnhaus beträgt zum 31.12.2020 rund € 162.000,00 und sind derzeit keine umfangreicheren Instandsetzungsmaßnahmen im Gange, geplant bzw. notwendig.
Es wird ausdrücklich auf die beiliegenden Unterlagen der Hausverwaltung verwiesen!
Es wird davon ausgegangen, dass das hinsichtlich der Bewertungswohnung anteilig aushaftende Sanierungsdarlehen ohne Anrechnung auf das Meistbot, also zusätzlich zum Verkehrswert, übernommen wird!
Das Gericht beabsichtigt, dem gegenständlichen Verfahren die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen zu Grunde zu legen.
Sie werden auch hiezu zur allfälligen Äußerung binnen 14 Tagen aufgefordert, widrigenfalls Zustimmung zu dieser beabsichtigten Vorgangsweise angenommen wird.
Schätzwert der zu versteigernden Liegenschaft:€ 134.000,- (zuzüglich anteilig aushaftendes Sanierungsdarlehen)
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Das Vadium beträgt: EUR 13.400,- und ist ausschließlich in Form einer Sparurkunde zum Versteigerungstermin zu erlegen. Bargeld wird nicht akzeptiert!
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.
WICHTIGER HINWEIS:
Aufgrund der verstärkten Einlasskontrollen werden Sie ersucht, keine größeren Taschen oder Rucksäcke mitzubringen, um den Einlass nicht zu verzögern. Es wird Ihnen empfohlen, zumindest eine halbe Stunde vor dem Termin beim Einlass zu erscheinen, um rechtzeitig zur Versteigerung eingelassen zu werden.
Für den Versteigerungstermin wird das Tragen einer FFP2-Maske angeordnet!
Weiters werden Sie ersucht, zur Versteigerung zusätzlich eine Fotokopie ihres Lichtbildausweises, der im Original vorzuweisen ist, mitzubringen.
Näheres siehe Langgutachten!

Grundstücksgröße: 957 m²
Objektgröße: 69,58 m²

Schätzwert: 134.000,00 EUR
Wert des mitzuversteigernden Zubehörs: kein Zubehör
Vadium: 13.400,00 EUR
Geringstes Gebot: 67.000,00 EUR

Sonstige Hinweise:

Es wird empfohlen, in das beim BG Graz-West erliegende Langgutachten (samt Beilagen) Einsicht zu nehmen und einen Besichtigungstermin wahrzunehmen.
Rechtsmittelbelehrung zum Beschluss
Rekurs Sie können diesen Beschluss mit Rekurs bekämpfen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung; der Beschluss kann daher auch dann, wenn gegen ihn Rekurs erhoben wird, vollstreckt werden. Richtet sich der Rekurs gegen die Entscheidung über die Kosten, so ist er nur zulässig, wenn der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird, 50 EUR übersteigt.
Frist Der Rekurs ist binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Gericht einzubringen, das den Beschluss gefasst hat; erheben Sie jedoch einen Rekurs gegen einen Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren, so beträgt die Frist vier Wochen.
Form Der Rekurs ist schriftlich einzubringen; er muss von einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Wenn Sie einen Beschluss über die Verfahrenshilfe bekämpfen wollen, müssen Sie nicht durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt vertreten sein. Sie können den Rekurs in diesem Fall schriftlich einbringen oder mündlich zu Protokoll erklären. Das gleiche gilt, wenn Sie als Zeugin/Zeuge oder Sachverständige/Sachverständiger einen Beschluss bekämpfen wollen.
Zur Nachricht:
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaft sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden. Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich.
Eine Kurzfassung und die Langfassung des Schätzgutachtens sind aus der Ediktsdatei (Abfragemöglichkeit unter: www.edikte.justiz.gv.at oder bei Gericht) zu ersehen.
Der Verpflichtete hat dem Gericht nicht mitgeteilt, dass er auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet.
Allgemeine Aufforderung:
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger:
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch der Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben:
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen:
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden. Der Richter kann über eine Person, die während des Versteigerungsverfahrens derartige Vereinbarungen schließt oder zu schließen versucht, eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro verhängen. Der Richter kann eine Person vom Bieten ausschließen, die vor oder während des Versteigerungstermins derartige Vereinbarungen schließt oder zu schließen versucht.


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Langgutachten:

Langgutachten (pdf) (2326 KB)

 

 

Dienststelle:

BG Graz-West (641)

Aktenzeichen:

311 E 22/21w

wegen:

Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum

Bekannt gemacht am:

17.10.2022

Versteigerungstermin:

am 23.11.2022 um 11:00 Uhr

Versteigerungsort:

Bezirksgericht Graz-West, Grieskai 88, 8020 Graz, Saal D/EG

Telefonkontakt:

0316/ 80 74 6117


Grundbuch:

63105 Gries

EZ:

361

Grundstücksnr.:

580, 581, 582 und 583

BLNr:

30 (54/4116-Anteile)

Liegenschaftsadresse:

Lazarettgasse 2/top 26

PLZ/Ort:

8020 Graz


Veröffentlicht unter bis 200.000 Euro, Eigentumswohnung, Graz, Österreich, Steiermark

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