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Wohnung in Graz

Das Grundbuch beschreibt die Liegenschaft in Graz, Gries, bestehend aus einer Wohnung, zwei Balkonen, einer Galerie, einer Dachterrasse und einem Kfz-Abstellplatz. Die Immobilie befindet sich in einer guten Wohnlage und ist vollständig erschlossen. Die Wohnhausanlage umfasst insgesamt 16 Wohnungen und zwei PKW-Einstellplätze. Sie wurde aufgrund einer Baubewilligung von 2016 und 2018 errichtet. Die Bauweise und Ausstattung entsprechen weitgehend dem Standard des gewerblichen Wohnbaus.

Die Wohnung Top 16 liegt im vierten Obergeschoss und verfügt über eine Nutzfläche von 88,87 m². Die beiden Balkone und die Dachterrasse weisen Nutzflächen von 12,48 m², 14,67 m² und 30,66 m² auf. Als Zubehör ist ein Kellerabteil zugeordnet. Die Nutzfläche des Kfz-Abstellplatzes beträgt 12,50 m².

Die Innenausstattung der Wohnung ist zeitgemäß und gut erhalten. Die Beheizung erfolgt zentral, und die Böden sind mit Fertigparkettbelägen und Feinsteinzeug ausgelegt. Die Sanitärausstattung umfasst ein WC und ein Badezimmer.

Der Mietvertrag vom 06.02.2022 bzw. 15.02.2022 verlängert das bestehende Mietverhältnis befristet bis zum 31.03.2025. Der monatliche Gesamtmietzins beträgt € 1.220,00 und ist wertgesichert. Eine Kaution in Höhe von € 3.750,00 wurde vereinbart.

Die monatliche Aufwandsvorschreibung laut Hausverwaltung beträgt insgesamt € 611,16, wobei der Rücklagenstand per 31.12.2021 € 9.836,33 beträgt. Keine Instandsetzungsarbeiten oder sonstige bauliche Maßnahmen sind derzeit notwendig oder geplant.

Die Wohnung und der PKW-Abstellplatz stellen eine wirtschaftliche Einheit dar und werden nur gemeinsam versteigert. Unter dem geringsten Gebot findet kein Verkauf statt.

Zusammenfassend handelt es sich bei der Liegenschaft um eine moderne Wohnung in guter Wohnlage in Graz, Gries, mit einer Nutzfläche von 88,87 m², zwei Balkonen, einer Galerie, einer Dachterrasse und einem Kfz-Abstellplatz. Die Innenausstattung ist zeitgemäß und gut erhalten,

Grundstücksgröße: 400 m²
Objektgröße: 88,87 m²

Schätzwert: 488.000,00 EUR

Beschreibung des mitzuversteigernden Zubehörs:

vorhandene Kücheneinrichtung

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs: 5.000,00 EUR
Vadium: 48.800,00 EUR
Geringstes Gebot: 244.000,00 EUR

Sonstige Hinweise:

Rechtsmittelbelehrung zum Beschluss
Rekurs Sie können diesen Beschluss mit Rekurs bekämpfen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung; der Beschluss kann daher auch dann, wenn gegen ihn Rekurs erhoben wird, vollstreckt werden. Richtet sich der Rekurs gegen die Entscheidung über die Kosten, so ist er nur zulässig, wenn der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird, 50 EUR übersteigt.
Frist Der Rekurs ist binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Gericht einzubringen, das den Beschluss gefasst hat; erheben Sie jedoch einen Rekurs gegen einen Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren, so beträgt die Frist vier Wochen.
Form Der Rekurs ist schriftlich einzubringen; er muss von einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Wenn Sie einen Beschluss über die Verfahrenshilfe bekämpfen wollen, müssen Sie nicht durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt vertreten sein. Sie können den Rekurs in diesem Fall schriftlich einbringen oder mündlich zu Protokoll erklären. Das gleiche gilt, wenn Sie als Zeugin/Zeuge oder Sachverständige/Sachverständiger einen Beschluss bekämpfen wollen.
Zur Nachricht:
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaft sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden. Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich.
Eine Kurzfassung und die Langfassung des Schätzgutachtens sind aus der Ediktsdatei (Abfragemöglichkeit unter: www.edikte.justiz.gv.at oder bei Gericht) zu ersehen.
Der Verpflichtete hat dem Gericht nicht mitgeteilt, dass er auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet.
Allgemeine Aufforderung:
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger:
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch der Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben:
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen:
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mit­zu­bieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Ge­schen­ke oder andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden. Der Richter kann über eine Person, die während des Verstei­gerungs­verfahrens derartige Vereinbarungen schließt oder zu schließen versucht, eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro verhängen. Der Richter kann eine Person vom Bieten ausschließen, die vor oder während des Versteigerungstermins derartige Vereinbarungen schließt oder zu schließen versucht.


Langgutachten:

Langgutachten (pdf) (3091 KB)

 

 

Dienststelle:

BG Graz-West (641)

Aktenzeichen:

311 E 8/22p

wegen:

Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum

Bekannt gemacht am:

25.04.2023

Versteigerungstermin:

am 1.6.2023 um 10:00 Uhr

Versteigerungsort:

Bezirksgericht Graz-West, Grieskai 88, 8020 Graz, Saal D/EG

Telefonkontakt:

0316 8074 6117


Grundbuch:

63105 Gries

EZ:

157

Grundstücksnr.:

264

BLNr:

32 (204/1656 Anteil), 34 (8/1656 Anteil)

Liegenschaftsadresse:

Albert-Schweitzer-Gasse 25

PLZ/Ort:

8020 Graz


Veröffentlicht unter bis 500.000 Euro, Eigentumswohnung, Graz, Österreich, Steiermark

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