Diese Liegenschaft ist mit dem Wohnhaus Ludwig-Benedek-Gasse 18, bestehend aus Kellergeschoss, Erdgeschoss und Obergeschoss, sowie einer ostseitig angebauten Einzelgarage bebaut.
Bei den nicht bebauten Grundstücksflächen handelt es sich um einfache Außenanlagen (Einfriedung, Grünflächen, Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern, befestigte Zufahrt, etc.).
Die benachbarten Liegenschaften sind vorwiegend mit Wohnhäusern unterschiedlichen Baudatums bebaut, Möglichkeiten zur Deckung der Erfordernisse des täglichen Bedarfes sind im Nahbereich grundsätzlich vollständig gegeben.
Gemäß anlässlich der Befundaufnahme erteilter Information verfügt das Wohnhaus über einen Wasseranschluss und einen Kanalanschluss, der Stromanschluss ist bereits seit Längerem stillgelegt.
Gemäß Abfrage der Flächenwidmung im Geografischen Informationssystem der Stadt Graz ist das gegenständliche Grundstück als „Allgemeines Wohngebiet“ mit einer Bebauungsdichte bis 0,6 ausgewiesen, nach dem räumlichen Leitbild sind Gebäude mit maximal vier Geschossen zulässig und sind Laubengangerschließungen ausgeschlossen.
Der steuerliche Einheitswert wurde mangels Relevanz für die Verkehrswertermittlung nicht erhoben, von der Stadt Graz wurden Abgabenrückstände in Höhe von insgesamt € 15.467,05 (Grundsteuer, Müllgebühren, Kanalgebühren) bekanntgegeben. Dieser offene Saldo ist – soweit von Gesetzes wegen ein Übergang auf einen Ersteher stattfindet – vom ausgewiesenen Verkehrswert in Abzug zu bringen, das heißt, die Abgaben- und Gebührenrückstände sind im ausgewiesenen Verkehrswert noch nicht berücksichtigt.
Wohnhaus Ludwig-Benedek-Gasse 18, 8054 Graz: Soweit anhand der Bauakten im Grazer Stadtarchiv erhoben werden konnte, wurde das Wohnhaus aufgrund einer Baubewilligung vom 05.02.1975 errichtet und im Jänner 1978 fertiggestellt und bezogen, die Benützungsbewilligung datiert vom 10.03.1978. Zum Bewertungsstichtag beträgt das Baualter sohin rund 43 Jahre.
Das Wohnhaus besteht aus Kellergeschoss, Erdgeschoss, Obergeschoss und angebauter Garage, es ist massiv errichtet (Ziegelbau), als Decken sind Fertigteildecken ausgeführt, es sind Massiv- und Kunststeinstiegen vorhanden, die Fassaden sind als Putzfassaden ausgeführt, den oberen Abschluss bildet ein durch einen Pfettendachstuhl getragenes Satteldach mit einer Eterniteindeckung.
Der Zugang in das Wohnhaus erfolgt an der Nordostseite über einen gedeckten Eingang, die stockwerksweise Erschließung erfolgt durch ein eingebautes Stiegenhaus mit 1/2-gewendelten Stiegenanlagen.
Vorweg zusammengefasst kann die Gebäudeausstattung als dem Errichtungszeitpunkt weitgehend entsprechend bezeichnet werden, wobei das Wohnhaus insgesamt devastiert und mit diversem Unrat und Gerümpel vollgeräumt ist; eine Brauchbarkeit zu Wohnzwecken ist im derzeitigen Zustand nicht gegeben.
Im Wesentlichen ist der gesamte Ausbau (z.B. Fenster, Türen, Heizung, Elektro- und Sanitärinstallationen, Sanitärausstattung, Boden-, Wand- und Deckenbeläge, etc.)erneuern.
Hinsichtlich der Raumeinteilung und Nutzung wird auf die dem Gutachten beiliegenden Einreichpläne verwiesen, nach welchen sich unter Berücksichtigung der in den Plänen vorgenommenen Maßkorrekturen für das Kellergeschoss eine Bruttogrundfläche von gerundet 95,00 m2 ergibt, für das Erdgeschoss und das Obergeschoss eine solche von jeweils gerundet 93,00 m2 und für die Garage eine Bruttogrundfläche von gerundet 21,00 m2.
Die gewöhnliche Gesamtnutzungsdauer derartiger Gebäude kann im Sinne der Bewertungsliteratur mit 70 Jahren angenommen werden.
Bewertungsrelevantes Inventar ist nicht vorhanden, vielmehr ist der gesamte Gebäudeinhalt einschließlich alter Elektro-Speicheröfen kostenaufwendig zu entsorgen.
Laut Information ist das Gebäude seit Längerem leerstehend und wird für die Bewertung Bestandsfreiheit angenommen.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Das Vadium beträgt: EUR 21.800,- und ist ausschließlich in Form einer Sparurkunde zum Versteigerungstermin zu erlegen. Bargeld wird nicht akzeptiert!
Das Gericht beabsichtigt, dem gegenständlichen Verfahren die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen zu Grunde zu legen.
Sie werden auch hiezu zur allfälligen Äußerung binnen 14 Tagen aufgefordert, widrigenfalls Zustimmung zu dieser beabsichtigten Vorgangsweise angenommen wird.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen. Der säumige Ersteher ist vom Bieten nicht ausgeschlossen; er hat jedoch eine Sicherheitsleistung in der Höhe des geringsten Gebots vor dem Beginn des Bietens zu erlegen.
Näheres siehe Langgutachten!
Bei beiden Hälfte-Anteilen ist die fideikommissarische Substitution zu Gunsten der (damals) noch ungezeugten und ungeborenen Kinder des S. und zu Gunsten der S., geb. xxxxx.1973, eingetragen. Laut Information durch die verpflichtete Partei hat er mittlerweile fünf minderjährige Kinder und ein erwachsenes Kind.
Im Sinne der Judikatur (vgl. 8 Ob 139/07k) wird für die Bewertung davon ausgegangen, dass die fideikommissarische Substitution mit Zuschlagserteilung erlischt und ein Ersteher eine diesbezüglich lastenfreie Liegenschaft zugeschlagen erhält und das Substitutionsband auf die Hyperocha übergeht!
Daher erfolgt eine Bewertung der Liegenschaft ohne Berücksichtigung der fideikommissarischen Substitution!
Im C-Blatt sind diverse Geldlasten und ein Vorkaufsrecht eingetragen und erfolgt die Bewertung ohne Berücksichtigung des Vorkaufsrechtes und unter der Voraussetzung der Geldlastenfreiheit.
Die bewertungsgegenständliche Liegenschaft liegt im XVI. Grazer Stadtbezirk Straßgang östlich der Harter Straße, sie ist von dieser über die nach Osten führende Ludwig-Benedek-Gasse erreichbar.
Hinzuweisen ist darauf, dass die Ludwig-Benedek-Gasse (Grundstücke Nr. 119/2 und 119/3 der EZ 2040) eine Privatstraße ist. Offensichtlich wurde im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens vergessen, die beiden jeweils 1/26-Miteigentumsanteile B-LNR 15 und 16 an der Liegenschaft EZ 2040 ebenfalls in das Eigentum der verpflichteten Partei zu übertragen, sodass gegenständlich lediglich die Wohnhausliegenschaft EZ 2253 mit einem Zwangsversteigerungsverfahren behaftet ist, nicht jedoch die für eine Zufahrt erforderlichen Miteigentumsanteile; das heißt, dass einem Ersteher lediglich die mit dem Wohnhaus bebaute Liegenschaft zugeschlagen wird, nicht jedoch die für eine Zufahrt erforderlichen Miteigentumsanteile, sodass damit keine rechtlich gesicherte Zufahrt zur gegenständlichen Liegenschaft gegeben ist!
Laut Mitteilung der Stadt Graz ist auch eine Übernahme der Ludwig-Benedek-Gasse in das öffentliche Gut in nächster Zeit nicht vorgesehen.
Das Grundstück Nr. 119/16 im unverbürgten, katastralen Ausmaß von 1.036 m2 wird im Norden unmittelbar von der Ludwig-Benedek-Gasse begrenzt, es ist annähernd rechtecksförmig und weist ebene Geländeverhältnisse auf.
1.036 m²
Es wird empfohlen, in das beim BG Graz-West erliegende Langgutachten (samt Beilagen) Einsicht zu nehmen.
Achtung: Es ist keine rechtlich gesicherte Zufahrt zur gegenständlichen Liegenschaft gegeben (Näheres siehe Langgutachten)!
WICHTIGER HINWEIS:
Aufgrund der verstärkten Einlasskontrollen werden Sie ersucht, keine größeren Taschen oder Rucksäcke mitzubringen, um den Einlass nicht zu verzögern. Es wird Ihnen empfohlen, zumindest eine halbe Stunde vor dem Termin beim Einlass zu erscheinen, um rechtzeitig zur Versteigerung eingelassen zu werden.
Für den Versteigerungstermin wird das Tragen einer FFP2-Maske angeordnet!
Weiters werden Sie ersucht, zur Versteigerung zusätzlich eine Fotokopie ihres Lichtbildausweises, der im Original vorzuweisen ist, mitzubringen.
Rechtsmittelbelehrung zum Beschluss
Rekurs Sie können diesen Beschluss mit Rekurs bekämpfen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung; der Beschluss kann daher auch dann, wenn gegen ihn Rekurs erhoben wird, vollstreckt werden. Richtet sich der Rekurs gegen die Entscheidung über die Kosten, so ist er nur zulässig, wenn der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird, 50 EUR übersteigt.
Frist Der Rekurs ist binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Gericht einzubringen, das den Beschluss gefasst hat; erheben Sie jedoch einen Rekurs gegen einen Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren, so beträgt die Frist vier Wochen.
Form Der Rekurs ist schriftlich einzubringen; er muss von einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Wenn Sie einen Beschluss über die Verfahrenshilfe bekämpfen wollen, müssen Sie nicht durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt vertreten sein. Sie können den Rekurs in diesem Fall schriftlich einbringen oder mündlich zu Protokoll erklären. Das gleiche gilt, wenn Sie als Zeugin/Zeuge oder Sachverständige/Sachverständiger einen Beschluss bekämpfen wollen.
Zur Nachricht:
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaft sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden. Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich.
Eine Kurzfassung und die Langfassung des Schätzgutachtens sind aus der Ediktsdatei (Abfragemöglichkeit unter: www.edikte.justiz.gv.at oder bei Gericht) zu ersehen.
Der Verpflichtete hat dem Gericht nicht mitgeteilt, dass er auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet.
Allgemeine Aufforderung:
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger:
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch der Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben:
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen:
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden. Der Richter kann über eine Person, die während des Versteigerungsverfahrens derartige Vereinbarungen schließt oder zu schließen versucht, eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro verhängen. Der Richter kann eine Person vom Bieten ausschließen, die vor oder während des Versteigerungstermins derartige Vereinbarungen schließt oder zu schließen versucht.
Kurzgutachten Liegenschaft EZ 2253
Langgutachten (pdf) (2544 KB)
Dienststelle:
BG Graz-West (641)
311 E 9/21h
Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
17.10.2022
am 23.11.2022 um 12:00 Uhr
Bezirksgericht Graz-West, Grieskai 88, 8020 Graz, Saal D/EG
0316/ 80 74 6117
63125 Webling
2253
119/16
1 und 2 (je 1/2 Anteil)
Ludwig-Benedek-Gasse 18
8054 Graz