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Wohnungen 8054 Graz Steiermark

Grundbuch: KG 63125 Webling
Einlagezahl: EZ 3020 hievon 118/4444-Anteile B-LNR 9 und 14/4444-Anteile B-LNR 52
Bezeichnung der Liegenschaft: GSt Nr 62/2 im Ausmaß von 3500 m², davon 801 m² Bauf.(10) und 972 m² Bauf. (20) und 1727 m² Gärten (10), hievon 118/4444-Anteile B-LNR 9 mit Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr. 1 im Haus Straßganger Straße 402f, 8054 Graz, sowie 14/4444-Anteile B-LNR 52 mit Wohnungseigentum am Abstellplatz Nr. 18 in der Tiefgarage.
Auf die im A2-Blatt ersichtlich gemachten Eintragungen wird hingewiesen (insbesondere Grunddienstbarkeit des Gehens und Fahrens am Grundstück Nr. 63/1 zu Gunsten der bewertungsgegenständlichen Liegenschaft).
Aus den Eintragungen in C-LNR 5a) (Dienstbarkeit der Duldung der Errichtung, der Führung und des Betriebes einer unterirdischen Fernwärmerohrleitung) und in C-LNR 6a) (Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen gemäß § 32 WEG 2002) ist keine Wertbeeinflussung erkennbar.
Die bewertungsgegenständliche Liegenschaft liegt im XVI. Grazer Stadtbezirk Straßgang westlich der Straßganger Straße, sie ist über eine asphaltierte Servitutsstraße erreichbar, welche bis zur gegenständlichen Wohnhausliegenschaft führt, wo ein Abschluss durch einen automatischen Schranken besteht.
Die benachbarten Liegenschaften sind mit Mehrfamilienwohnhausanlagen unterschiedlichen Baudatums bebaut.
Das Grundstück Nr. 62/2 im katastralen Ausmaß von 3.500 m2 ist eben sowie rechtecksförmig und mit den jeweils gekuppelten, oberirdisch drei- bis viergeschossigen Wohnhäusern Straßganger Straße 402e und f bzw. 402g und h mit insgesamt 28 Wohnungen bebaut, die Gebäude sind teilunterkellert und besteht eine Tiefgarage mit 28 PKW-Abstellplätzen, welche über eine Rampe an der südlichen Grundstücksgrenze befahren wird.
Die bewertungsgegenständliche Wohnung top Nr. 1 liegt im Wohnhaus mit der ON 402f im Erdgeschoss, es handelt sich dabei um das nördliche Wohnhaus des im Osten errichteten Doppelwohnhauses.
Infrastruktur und Möglichkeiten zur Deckung der Erfordernisse des täglichen Bedarfes sind im Bereich der Straßganger Straße vollständig vorhanden.
Die Liegenschaft ist der Lage entsprechend vollständig erschlossen.
Aus einer Abfrage des Flächenwidmungsplanes im Geografischen Informationssystem der Stadt Graz ergibt sich, dass das Grundstück als „Allgemeines Wohngebiet“ mit einer Bebauungsdichte von 0,4 bis 0,8 ausgewiesen ist, welche Ausweisung auch jener der umliegenden Grundstücke entspricht.
Die Wohnhausanlage mit der Adresse Straßganger Straße 402e-402h wurde aufgrund einer Baubewilligung vom 28.10.1999 errichtet.
Die Bauweise und Ausstattung entsprechen weitgehend dem im Errichtungszeitpunkt üblichen Standard des geförderten Geschosswohnbaus, die Gebäude sind in Massivbauweise errichtet, die Fassaden sind mit einem WDVS ausgeführt und verputzt, die oberen Abschlüsse bilden Flachdächer.
Jedes der vier Wohnhäuser wird durch ein eigenes Stiegenhaus mit einläufigen Massivstiegenanlagen erschlossen, ein Personenaufzug ist nicht vorhanden.
Die Außenanlagen umfassen Verkehrsflächen (befestigte Geh- und Fahrwege, Besucherabstellplätze) sowie allgemeine Grünflächen und einzelnen Wohnungen als Zubehör zugeordnete Eigengärten. Laut Auskunft der Hausverwaltung haben die Eigentümer einer Gartenwohnung zusätzlich Allgemeinflächen angemietet, wobei nicht bekannt ist, ob dies bei dem bewertungsgegenständlichen Wohnungseigentumsobjekt ebenso der Fall ist.
Die bewertungsgegenständliche Wohnung top Nr. 1 liegt im Erdgeschoss des Hauses mit der ON 402f und besteht diese aus Vorraum, Abstellraum, Wohnzimmer mit Küche, Flur, Bad, WC und Zimmer mit einer Nutzfläche laut Nutzwertgutachten von 57,15 m2, weiters aus einer mit Betonplatten befestigten Terrasse mit 6,40 m2 sowie einer Eigengartenfläche mit 37,62 m2 und ist dieser ein Kellerabteil mit 3,63 m2 als Zubehör zugeordnet, welches anlässlich der Befundaufnahme nicht begangen werden konnte, da dieser Kellerteil versperrt war (laut dem von der Hausverwaltung übermittelten Grundrissplan ergeben sich bei den Flächen geringfügige Abweichungen: Nutzfläche der Wohnung 57,06 m2, Terrasse 4,68 m2, Eigengarten 38,67 m2; für die Bewertung wird von den Flächen laut Nutzwertgutachten ausgegangen).
Der Abstellplatz Nr. 18 in der Tiefgarage hat laut Grundrissplan eine Nutzfläche von 12,43 m2.
Die Ausstattung der Wohnung im Inneren entspricht überwiegend dem Errichtungszeitpunkt und weist dementsprechend Gebrauchs- und Abnützungserscheinungen auf.
Die Wohnung wird über Kunststofffensterkonstruktionen mit Isolierverglasung belichtet, als Sonnenschutz sind Gurtzugrollläden vorhanden, der Zugang zur Terrasse ist mit einer bauartgleichen Fenstertüre abgeschlossen.
Bei den Türen handelt es sich um furnierte Vollbautüren, welche an Umfassungszargen angeschlagen sind.
Die Beheizung erfolgt augenscheinlich zentral, zur Raumheizung sind Radiatoren ersichtlich, die Warmwasserbereitung erfolgt über einen im Badezimmer installierten elektrischen Warmwasserboiler.
Die Böden verfügen primär über Parkettbeläge (teilweise uneben bzw. aufgestanden) sowie in den Sanitärräumen über Fliesenbeläge, die Wandoberflächen und Deckenuntersichten sind verputzt bzw. gespachtelt und gemalt.
Die Sanitärausstattung umfasst im WC ein Hänge-WC mit Einbauspülkasten und einen elektrischen Lüfter, das Badezimmer ist mit Duschkabine und Handwaschbecken ausgestattet.
Der Eigengarten ist begrünt und weist eine Bepflanzung mit Sträuchern auf.
Der Bau- und Erhaltungszustand der allgemeinen Teile der Liegenschaft kann augenscheinlich als dem Baualter entsprechend und normal bezeichnet werden, im Wohnungsinneren bestehen Instandhaltungsrückstände, hinzuweisen ist auf unebene Parkettbeläge, Fugenbildungen an den Stößen der Gipskartonplatten, abgenutzte Oberflächen, etc.
Bewertungsrelevantes Zubehör ist nicht vorhanden, wobei die vorhandene Kücheneinrichtung nicht als Zubehör qualifiziert wird.
Die verpflichtete Partei war zu beiden Schätzterminen nicht zugegen, die Wohnung ist grundsätzlich geräumt und leer, Informationen über allfällige Bestandsverhältnisse liegen dem Sachverständigen nicht vor, sodass für die Bewertung Bestandsfreiheit angenommen wird (= Risiko eines Erstehers!).
Aufwandskostenvorschreibung laut Hausverwaltung:
Darlehen Land Steiermark € 462,14
Instandhaltung € 51,67
Verwaltungskosten € 25,46
Betriebskosten € 97,92
Heizung € 37,15
Umwidmung auf 20 % USt € 10,39
Umwidmung von 10 % USt – € 10,39
USt € 20,81
Gesamt € 695,15
Der Stand der Rücklage wurde von der Hausverwaltung per 29.08.2022 mit € 78.284,39 bekanntgegeben, die Frage, ob bauliche Maßnahmen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft derzeit notwendig sind bzw. bereits beschlossen oder in nächster Zeit beabsichtigt sind, wurde von der Hausverwaltung nicht beantwortet.
Das Gericht beabsichtigt, dem gegenständlichen Verfahren die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen zu Grunde zu legen.
Ohne Anrechnung auf das Meistbot ist zu übernehmen:
1.) C-LNR 5 a 31996/2001 DIENSTBARKEIT Duldung Errichtung, Führung, Betrieb einer unterirdischen Fernwärmerohrleitung auf Gst 62/2 gem Pkt 2 3 Dienstbarkeitsvertrag 2001-11-08 zugunsten Grazer Stadtwerke Aktiengesellschaft
2.) C-LNR 6 a 25254/2005 Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen gem § 32 WEG 2002 gem §§ 4 und 5 Abschnitt C Urkunde 2005-06-03
Beschluss:
Es werden die 118/4444-Anteile B-LNR 9 mit Wohnungseigentum an der Wohnung top Nr. 1 im Haus Straßganger Straße 402f, 8054 Graz, sowie die 14/4444-Anteile B-LNR 52 mit Wohnungseigentum am Abstellplatz Nr. 18 in der Tiefgarage nur gemeinsam versteigert (§ 146 Abs 1 Z 3 EO ).
Dies deshalb, weil der Abstellplatz Nr. 18 in der Tiefgarage und die Wohnung eine wirtschaftliche Einheit darstellen, weil alternative PKW-Abstellmöglichkeiten im engeren und weiteren Nahbereich der Wohnhausanlage nicht zur Verfügung stehen.
Sie werden auch hiezu zur allfälligen Äußerung binnen 14 Tagen aufgefordert, widrigenfalls Zustimmung zu dieser beabsichtigten Vorgangsweise angenommen wird.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Das Vadium beträgt: EUR 16.800,- und ist ausschließlich in Form einer Sparurkunde zum Versteigerungstermin zu erlegen. Bargeld wird nicht akzeptiert!
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.
WICHTIGER HINWEIS:
Aufgrund der verstärkten Einlasskontrollen werden Sie ersucht, keine größeren Taschen oder Rucksäcke mitzubringen, um den Einlass nicht zu verzögern. Es wird Ihnen empfohlen, zumindest eine halbe Stunde vor dem Termin beim Einlass zu erscheinen, um rechtzeitig zur Versteigerung eingelassen zu werden.
Für den Versteigerungstermin wird das Tragen einer FFP2-Maske angeordnet!
Weiters werden Sie ersucht, zur Versteigerung zusätzlich eine Fotokopie ihres Lichtbildausweises, der im Original vorzuweisen ist, mitzubringen.
Näheres siehe Langgutachten!

Grundstücksgröße: 3.500 m²
Objektgröße: 57,15 m²

Schätzwert: 168.000,00 EUR
Wert des mitzuversteigernden Zubehörs: kein Zubehör
Vadium: 16.800,00 EUR
Geringstes Gebot: 84.000,00 EUR

Sonstige Hinweise:

Rechtsmittelbelehrung zum Beschluss
Rekurs Sie können diesen Beschluss mit Rekurs bekämpfen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung; der Beschluss kann daher auch dann, wenn gegen ihn Rekurs erhoben wird, vollstreckt werden. Richtet sich der Rekurs gegen die Entscheidung über die Kosten, so ist er nur zulässig, wenn der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird, 50 EUR übersteigt.
Frist Der Rekurs ist binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses bei dem Gericht einzubringen, das den Beschluss gefasst hat; erheben Sie jedoch einen Rekurs gegen einen Endbeschluss im Besitzstörungsverfahren, so beträgt die Frist vier Wochen.
Form Der Rekurs ist schriftlich einzubringen; er muss von einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Wenn Sie einen Beschluss über die Verfahrenshilfe bekämpfen wollen, müssen Sie nicht durch eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt vertreten sein. Sie können den Rekurs in diesem Fall schriftlich einbringen oder mündlich zu Protokoll erklären. Das gleiche gilt, wenn Sie als Zeugin/Zeuge oder Sachverständige/Sachverständiger einen Beschluss bekämpfen wollen.
Zur Nachricht:
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaft sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden. Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich.
Eine Kurzfassung und die Langfassung des Schätzgutachtens sind aus der Ediktsdatei (Abfragemöglichkeit unter: www.edikte.justiz.gv.at oder bei Gericht) zu ersehen.
Der Verpflichtete hat dem Gericht nicht mitgeteilt, dass er auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet.
Allgemeine Aufforderung:
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger:
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch der Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben:
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen:
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mit­zu­bieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Ge­schen­ke oder andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden. Der Richter kann über eine Person, die während des Verstei­gerungs­verfahrens derartige Vereinbarungen schließt oder zu schließen versucht, eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro verhängen. Der Richter kann eine Person vom Bieten ausschließen, die vor oder während des Versteigerungstermins derartige Vereinbarungen schließt oder zu schließen versucht.


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Langgutachten:

Langgutachten (pdf) (3017 KB)

Dienststelle:

BG Graz-West (641)

Aktenzeichen:

311 E 12/22a

wegen:

Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum

Bekannt gemacht am:

17.02.2023

Versteigerungstermin:

am 29.3.2023 um 11:00 Uhr

Versteigerungsort:

Bezirksgericht Graz-West, Grieskai 88, 8020 Graz, Saal D/EG

Telefonkontakt:

0316 8074 6117


Grundbuch:

63125 Webling

EZ:

3020

Grundstücksnr.:

62/2

BLNr:

9 (118/4444 Anteil) + 52 (14/4444 Anteil)

Liegenschaftsadresse:

Straßganger Straße 402f

PLZ/Ort:

8054 Graz


Veröffentlicht unter bis 200.000 Euro, Eigentumswohnung, Graz, Österreich, Steiermark

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