Das Wohnhaus (kleines eingeschossiges Siedlungshaus) ist als Superädifikat auf den Grundstücken Nr. 2074/1 und Nr. 2074/2 der Liegenschaft EZ 1035 errichtet. Über die Errichtung des Gebäudes liegen keine Unterlagen vor, die Benützungsbewilligung liegt aus dem Jahr 1991 vor. Das Gebäude besteht aus einem straßenseitigen Gebäudetrakt und einem gartenseitigen Seitentrakt. Der straßenseitige Gebäudetrakt besteht aus einem Erdgeschoss und einem unausgebauten Dachboden, der Seitentrakt besteht aus einem Erdgeschoss. Das Gebäude ist nicht unterkellert.
Im Erdgeschoss des straßenseitigen Gebäudetraktes befindet sich eine Veranda/Gang, ein Vorraum, ein Bad mit WC, eine Küche, ein Abstellraum, eine Speis und drei Zimmer. Im Seitentrakt befinden sich zwei kleine Zimmer und zwei Abstellräume. Den Räumen im Seitentrakt sind Vorräume in sehr einfacher Bauweise vorgebaut (Zubauten ohne Baubewilligung).
Das Gebäude ist in Massivbauweise errichtet. Das Dach des straßenseitigen Gebäudetraktes ist als Satteldach ausgebildet und mit Eternitplatten eingedeckt, das Dach des Seitentraktes ist als Flachdach ausgebildet. Die Fassaden sind verputzt, das Gebäude wird durch Kunststofffenster bzw. Holzfenster belichtet.
Das Gebäude wird mittels einer Gastherme beheizt und mit Warmwasser versorgt.
Der Garten ist begrünt und mit einzelnen Bäumen und Sträuchern bepflanzt. An der nordseitigen Grundgrenze befinden sich alte einfache Holzhütten bzw. Holzverschläge. Straßenseitig ist die Liegenschaft durch einen Metallzaun auf einem Betonsockel eingezäunt.
Das Gebäude weist einen stark abgewohnten und abgenutzten Zustand auf, Teilbereiche des Seitentraktes sind in unfertigem Zustand vorhanden.
Bauwerksstatische und vermessungstechnische Überprüfungen sowie bautechnische und haustechnische Bauwerksüberprüfungen haben durch den Sachverständigen im Zuge der Befundaufnahme auftragsgemäß nicht stattgefunden (kein bautechnisches Gutachten), die Beschreibung der vorhandenen Bauausführungen erfolgte ausschließlich durch augenscheinliche Befundung des Gebäudebestandes (ohne Bauwerksöffnungen).
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
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Als Vadium (Sicherheit) kommen nur Sparbücher in Betracht.
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Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz:
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Gemäß dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz 1998, LGBl. 11/1998 idF 56/2010, dürfen zum Bieten nur Personen zugelassen werden, die die in § 1 Abs 2 dieses Gesetzes genannte Genehmigung oder Negativbestätigung vorlegen oder nachweisen, dass sie nicht Ausländer nach § 2 dieses Gesetzes sind oder dass ein Ausnahmetatbestand nach § 3 dieses Gesetzes vorliegt.
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Nötige Dokumente zum Bieten:
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Zum Bieten werden nur Personen zugelassen, die folgende Nachweise (im Original) vorlegen:
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1) Für sich selbst einen amtlichen Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität.
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2) Wenn Sie für eine andere Person bieten wollen: Eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Vollmacht dieser Person, die ausdrücklich auch die Befugnis zur Vertretung bei der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft umfassen muss.
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3) Ein Nachweis der Staatsbürgerschaft der Person, die für sich selbst bieten will oder für die geboten werden soll. Dieser Nachweis kann ein Reisepass, Personalausweis oder Staatsbürgerschaftsnachweis sein. Ein Führerschein oder eine sonstiger Ausweis, aus dem sich die Staatsbürgerschaft nicht ergibt, genügt nicht.
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Alternativ zum Nachweis der Staatsbürgerschaft kann eine Genehmigung oder Negativbestätigung gemäß § 1 Abs 2 des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes vorgelegt werden.
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Wenn für eine juristische Person geboten werden soll, sind für diese juristische Person die im Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz genannten Nachweise und Erklärungen vorzulegen.
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Aufforderung an dinglich Berechtigte am zu versteigernden Superädifikat:
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Alle Personen, die dingliche Rechte an dem zu versteigernden Superädifikat in Anspruch nehmen, haben ihre Rechte und Ansprüche spätestens bis zum Beginn des Versteigerungstermins bei Gericht anzumelden, widrigens auf dieselben im Versteigerungsverfahren nur insoweit Rücksicht genommen würde, als sie sich aus den Exekutionsakten ergeben.
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Ungültige Vereinbarungen:
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Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
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Die beiden Grundstücke Nr. 2074/1 und 2074/2 in der EZ 1035 sind vom Chorherrenstift Klosterneuburg gepachtet.
Der Pachtzins beträgt derzeit jährlich € 13.517,86 zuzüglich Grundstücksabgaben in Höhe von € 115,50.
Bei einer Bestandübertragung beträgt der neue Bestandzins für die beiden Grundstücke Nr. 2074/ und 2074/2 in EZ 1035 € 24.326,94 pro Jahr wertgesichert nach VPI 2020 (Stand August 2022).
Gemäß Abfrage beim Umweltbundesamt vom 09.05.2023 scheinen die bewertungsgegenständlichen Grundstücke im Verdachtsflächenkataster des Umweltbundesamtes auf.
ALTLAST W10: WIG 64 (Donaupark-Bruckhaufen): Altablagerung von Bauschutt und Hausmüll bis 1963 (stillgelegte Mülldeponie der Stadt Wien).
Eine gesonderte Überprüfung der Liegenschaft auf Kontaminierung wurde nicht durchgeführt.
Langgutachten (pdf) (7897 KB)
Lageplan (141 KB)
Stadtplan (121 KB)
Widmung (88 KB)
Grundriss (129 KB)
BG Floridsdorf (016)
88 E 2/22b
Zwangsversteigerung eines Superädifikats
06.02.2024
am 21.03.2024 um 10:00 Uhr
Saal C, 1. Stock Altbau, 1210 Wien, Gerichtsgasse 6
01/27 770 / 307917
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Die sich auf die Liegenschaften beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kaufinteressenten in der Geschäftsabteilung 88 des Bezirksgerichts Floridsdorf (Zimmer 2108, Zubau 1. Stock) während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit (Montag bis Freitag 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr) eingesehen werden.
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Dort sind auch Kopien des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich.
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01603 Donaufeld
1035
2074/1 und 2074/2
1
Birneckergasse 1
1210 Wien