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Wohnung 2320 Schwechat

BLNr 104 und BLNr 105, jeweils 88/17038 Anteile, verbunden mit Wohnungseigentum an Wohnung Top Nr. 19 auf der Stiege 1 samt Einlagerungsraum 1/19
Adresse: 2320 Schwechat, Alanovaplatz 1/1/19
Grundstücknummer 1181, Grundstückfläche gesamt 5.809 m², Baufläche (10) 1.878 m², Gärten (10) 3931 m²
Liegenschaft ist ein Bauplatz an der Südwestseite des Alanovaplatz. Die Entfernung zum Hauptplatz beträgt rund 600 m. Die Wohnung befindet sich in einer sehr guten Wohnlage mit wenigen Verkehrsgeräuschen. Die Entfernung zu den öffentlichen Verkehrsmitteln ist sehr günstig.
Bauland – Kerngebiet, Bauklasse III/IV, offene Bauweise, 60 % maximale Bebaubarkeit, 4 m Vorgartentiefe an der Südostseite
auf der Liegenschaft bestehen Anschlüsse an folgende öffentliche Versorgungsnetze: Wasser, elektrischer Strom, Kanal, Fernwärme, Telefon; Straße und Gehsteig sind hergestellt
ein Energieausweis liegt vor
die gegenständliche Eigentumswohnung Top Nr 19 liegt im 3 .Obergeschoß und hat die Fenster zum Hof und zur Straße
Die Wohnung besteht aus einem Vorraum, 2 Zimmern, Wohnküche, Bad, WC, Abstellraum und Loggia
Wohnnutzfläche beträgt 87,92 m²
Der Bau- und Erhaltungszustand des Hauses entspricht dem Baualter von 6 Jahren und kann im Allgemeinen als sehr gut bezeichnet werden. Der Erhaltungszustand der Eigentumswohnung NR. 19 ist neuwertig.
nach Angaben der Vertreterin der erstverpflichteten Partei war die Wohnung nicht vermietet; bei Bewertung wurde von Bestandfreiheit ausgegangen

Grundstücksgröße: 5.809 m²
Objektgröße: 87,92 m²

Schätzwert: 370.000,00 EUR
Beschreibung des mitzuversteigernden Zubehörs: Einbauküche mit Geräten
Wert des mitzuversteigernden Zubehörs: 8.000,00 EUR
Vadium: 37.800,00 EUR
Geringstes Gebot: 189.000,00 EUR

Sonstige Hinweise:

BLNr 104 und 105 werden gemeinsam ausgeboten
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt
Das Studium des Langgutachtens wird unbedingt empfohlen.
Interessenten wird empfohlen, die Liegenschaft vor dem Erwerb zu besichtigen.


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Langgutachten:

Langgutachten (pdf) (627 KB)

Lageplan:

Katasterplan (128 KB)

Grundriss(e):

Wohnungsgrundriss (199 KB)

Foto(s):

Dienststelle:

BG Schwechat (052)

Aktenzeichen:

2 E 2418/21v

wegen:

Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum

Letzte Änderung am:

10.08.2023

Versteigerungstermin:

am 20.10.2023 um 09:30 Uhr

Versteigerungsort:

Verhandlungssaal B, EG

Besichtigungszeit:

Die Besichtigung ist grundsätzlich von der verpflichteten Partei zu dulden. Sollte der Zugang nicht gewährleistet werden, kann über schriftlichen Antrag (einlangend bei Gericht mindestens 2 Wochen vor dem Versteigerungstermin) ein Besichtigungstermin mit Schlosser festgesetzt werden. Vorläufig wird von Amts wegen ein Besichtigungstermin ohne Beisein einer Amtsperson (und ohne Schlosser) festgesetzt für:
08.09.2023, 15.00-17.00 Uhr

Ort und Zeit der Einsichtnahme:

Werktags von 08:00 bis 12:00 Uhr, Zimmer 236, 2. Stock
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehende Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten eingesehen werden. Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich. Das Schätzgutachten sowie dessen Kurzfassung sind aus der Ediktsdatei zu ersehen (www.edikte.justiz.gv.at).

Sonstiges:

Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt
Gemäß § 179 EO ist das Vadium ausschließlich in Form von Sparbuches mitzubringen.
Alle Bieter müssen einen gültigen Lichtbildausweis mitbringen und ihre Staatsbürgerschaft mittels geeigneter Dokumente nachweisen (Führerschein allein ist NICHT ausreichend). Erfolgt die Zuschlagserteilung an einen Ausländer, wird der Zuschlag unter dem Vorbehalt erteilt, dass dieser Zuschlag erst bei Vorliegen der nach dem Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetz erforderlichen Genehmigung rechtswirksam wird.
VOLLMACHTEN müssen beglaubigt sein. Ein Vertreter einer juristischen Person, wie einer GmbH oder OG etc, hat einen aktuellen Firmenbuchauszug vorzuweisen.
Die verpflichtete Partei hat nicht bekanntgegeben, dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet.
Der Ersteher erwirbt im Zwangsversteigerungsverfahren – sofern nichts anderes angekündigt wird – grundsätzlich lastenfrei. Ausgenommen davon sind stets Lasen aus (Abgaben)bescheiden mit dinglicher Wirkung, weil solche Lasten auf den Ersteher übergehen.
Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen:
Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen gemäß § 32 WEG 2002
die sich aus dem Wohnungseigentum ergebenden Beschränkungen (§ 11 Abs 3 WEG)
die in der Verteilungsmasse nicht Deckung findenden Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft oder eines Miteigentümers soweit diese dem gesetzlichen Vorzugspfandrecht unterliegen (§ 27 Abs 3 WEG)
die in der Verteilungsmasse nicht Deckung findenden Forderungen eines Mieters soweit diese dem gesetzlichen Vorzugspfandrecht unterliegen (§42 a MRG)
Dienstbarkeit CLNR 1
Dienstbarkeit CLNR 3
Durch den Wechsel eines Wohnungseigentümers werden der Aufteilungsschlüssel, die Abrechnungseinheit und die Abstimmungseinheit nicht berührt (§ 32 Abs 7 WEG)
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sei zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschlägen, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Erstehers und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden müssen.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke und andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.


Grundbuch:

05220 Schwechat

EZ:

2292

Grundstücksnr.:

1181

BLNr:

104 105

Liegenschaftsadresse:

Alanovaplatz 1/1/19

PLZ/Ort:

2320 Schwechat


Veröffentlicht unter bis 500.000 Euro, Eigentumswohnung, Niederösterreich, Österreich

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