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Liegenschaft Himberg

Inmitten der Marktgemeinde Himberg werden zwei Grundstücke, GST-Nr. 1782 und GST-Nr. 1783, mit einer Gesamtfläche von 1.412 m² zur Zwangsversteigerung angeboten. Beide Grundstücke sind als Bauland-Wohngebiet klassifiziert, mit Bauartklassen I und II, welche eine Bauhöhe von bis zu 8 Metern erlauben. Das bedeutet, dass auf jedem der beiden Grundstücke Gebäude in offener oder gekuppelter Bauweise mit jeweils zwei Geschossen und einer Gesamtfläche von jeweils 246,88 m² errichtet werden können, wobei jede Fläche zwei Wohneinheiten umfasst. Die Bebauungsdichte beträgt 33%.

Zur genauen Flächenaufteilung:

  • GST-Nr. 1782 erstreckt sich über 777 m², wobei 209 m² als bebaubare Fläche und 568 m² als Gartenfläche dienen.
  • GST-Nr. 1783 nimmt eine Fläche von 635 m² ein, von denen 96 m² als Bauland und 539 m² als Gärten klassifiziert sind.

Auf der Liegenschaft befindet sich ein Wohnhaus samt einem Nebengebäude, das in massiver Bauweise (Bauartklasse 1) errichtet wurde. Es sollte jedoch beachtet werden, dass sowohl das Wohnhaus als auch das Nebengebäude in einem unterdurchschnittlichen Zustand sind. Darüber hinaus sind das Wohnhaus und die gesamte Liegenschaft zum Teil mit Gerümpel und Unrat belastet. Die daraus resultierenden Entsorgungskosten wurden bei der Schätzung nicht berücksichtigt. Vom Gutachter wurde festgestellt, dass die wirtschaftliche und technische Lebensdauer des Wohnhauses und des Nebengebäudes bereits überschritten wurde, und in der Bewertung wurden die Abbruchkosten berücksichtigt.

Für potenzielle Käufer könnte von Interesse sein, dass die Liegenschaft an alle gängigen öffentlichen Versorgungsleitungen angeschlossen ist, darunter Wasser, Kanal und Strom. Allerdings besteht bei der Marktgemeinde Himberg ein Rückstand in Höhe von EUR 659,58.

Grundstücksgröße: 1.412 m²

Schätzwert: 452.000,00 EUR
Beschreibung des mitzuversteigernden Zubehörs: Nicht Gegenstand der Bewertung
Wert des mitzuversteigernden Zubehörs: nicht festgestellt
Vadium: 45.200,00 EUR
Geringstes Gebot: 226.000,00 EUR

Sonstige Hinweise:

Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt
Das Studium des Langgutachtens wird unbedingt empfohlen.
Interessenten wird empfohlen, die Liegenschaft vor dem Erwerb zu besichtigen.


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Langgutachten:

Langgutachten (pdf) (1470 KB)

Lageplan:

nicht verfügbar

Grundriss(e):

nicht verfügbar

Foto(s):

Dienststelle:

BG Schwechat (052)

Aktenzeichen:

2 E 2574/22m

wegen:

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

Bekannt gemacht am:

24.08.2023

Versteigerungstermin:

am 20.10.2023 um 11:00 Uhr

Versteigerungsort:

Verhandlungssaal B, EG

Telefonkontakt:

01/7076317392817

Besichtigungszeit:

Die Besichtigung ist grundsätzlich von der verpflichteten Partei zu dulden. Sollte der Zugang nicht gewährleistet werden, kann über schriftlichen Antrag (einlangend bei Gericht mindestens 2 Wochen vor dem Versteigerungstermin) ein Besichtigungstermin mit Schlosser festgesetzt werden. Vorläufig wird von Amts wegen ein Besichtigungstermin ohne Beisein einer Amtsperson (und ohne Schlosser) festgesetzt für:
11.09.2023, 15.00-17.00 Uhr

Ort und Zeit der Einsichtnahme:

Werktags von 08:00 bis 12:00 Uhr, Zimmer 236, 2. Stock
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehende Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten eingesehen werden. Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich. Das Schätzgutachten sowie dessen Kurzfassung sind aus der Ediktsdatei zu ersehen (www.edikte.justiz.gv.at).

Sonstiges:

Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt
Gemäß § 179 EO ist das Vadium ausschließlich in Form von Sparbuches mitzubringen.
Gemäß § 180 Abs 2 EO ist das erlegte Vadium bis zum vollständigen Erlag des Meistbots oder bis zur rechtskräftigen Versagung des Zuschlags in gerichtlicher Verwahrung zu halten.
Alle Bieter müssen einen gültigen Lichtbildausweis mitbringen und ihre Staatsbürgerschaft mittels geeigneter Dokumente nachweisen (Führerschein allein ist NICHT ausreichend). Erfolgt die Zuschlagserteilung an einen Ausländer, wird der Zuschlag unter dem Vorbehalt erteilt, dass dieser Zuschlag erst bei Vorliegen der nach dem Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetz erforderlichen Genehmigung rechtswirksam wird.
VOLLMACHTEN müssen beglaubigt sein. Ein Vertreter einer juristischen Person, wie einer GmbH oder OG etc, hat einen aktuellen Firmenbuchauszug vorzuweisen.
Die verpflichtete Partei hat nicht bekanntgegeben, dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet.
Der Ersteher erwirbt im Zwangsversteigerungsverfahren – sofern nichts anderes angekündigt wird – grundsätzlich lastenfrei. Ausgenommen davon sind stets Lasten aus (Abgaben)bescheiden mit dinglicher Wirkung, weil solche Lasten auf den Ersteher übergehen.
Laut Kontoblatt der Marktgemeinde Himberg vom 17.05.2023 ist ein Rückstand von EUR 659,58 vorhanden
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sei zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschlägen, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Erstehers und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden müssen.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke und andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.


Grundbuch:

05207 Himberg

EZ:

167

Grundstücksnr.:

1782, 1783

BLNr:

6

Liegenschaftsadresse:

Pellendorferstraße 15

PLZ/Ort:

2325 Himberg


Veröffentlicht unter bis 500.000 Euro, Einfamilienhaus, Niederösterreich, Österreich

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