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Auf dem Grundstück in der Bahngasse 5 ist ein Wohnhaus sowie Nebengebäude errichtet. Die Erschließung des Grundstücks erfolgt über die nördlich gelegene öffentliche Straße (Bahngasse).
Der aktuelle Gebäudezustand entspricht dem eines stark gealterten, massiv schadhaften, nur in Teilbereichen weiter nutzbaren Rohbaus, der durch jahrelangen Reparaturrückstau unbrauchbar geworden ist. Sämtliche Arbeiten zur Herstellung einer zeitgemäßen Haustechnik und eines zeitgemäßen Gebäudeausbaus (Türen, Fenster, Stiegen, Dach und Geschossdecke über EG, Böden, Wände, Decken, etc.) stehen noch an.
Aufgrund der angeführten Sanierungserfordernisse (Details siehe Langgutachten) bleibt von dem vorhandenen Gebäudebestand substanziell so wenig über, dass es auch bautechnisch nicht gerechtfertigt wäre, darauf im Rahmen einer Gebäudesanierung aufzubauen.
Das Wohngebäude ist somit als wirtschaftlich abbruchreif einzustufen.
Der an der östlichen Grundgrenze an das Wohngebäude anschließend angebaute Holzschuppen ist schadhaft und aufgrund der vermorschten Trägerkonstruktion baufällig und möglicherweise einsturzgefährdet.
Das gemauerte Nebengebäude ist ebenfalls in einem desolaten und baufälligen Zustand. Bei der Befundaufnahme konnte das Gebäude – trotz Öffnung des Schlosses durch den beigezogenen Schlosser – nicht betreten werden, da im Inneren des Gebäudes durch große Mengen an herabgefallenen Schutt, der offenbar von der Deckenkonstruktion stammt, die Eingangstüre blockiert war.
Die Nebengebäude sind somit als teilweise einsturzgefährdet einzustufen und sind ebenfalls als abbruchreif zu bezeichnen.

Grundstücksgröße: 744 m²

Schätzwert: 560.000,00 EUR

Beschreibung des mitzuversteigernden Zubehörs:

ad Schätzwert/Verkehrswert: Im obigen Verkehrswert sind die mitgeteilten Abgabenrückstande in Höhe von € 10.950,56 für Grundsteuer und Kanalgebühren sowie von € 984,26 für Wassergebühren nicht berücksichtigt. (Anmerkung: In den angeführten Abgabenrückständen sind sämtliche Gebühren – Gerichtsgebühren, Anwaltskosten und Sachverständigenkosten – aus den Exekutionsverfahren noch nicht enthalten.)

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs: kein Zubehör
Vadium: 56.000,00 EUR
Geringstes Gebot: 448.000,00 EUR

Sonstige Hinweise:

Dieses Gutachten basiert auf den erhaltenen Unterlagen, erteilten Informationen und den getroffenen Annahmen.
Der vorstehende Verkehrswert wurde unter der Voraussetzung ermittelt, dass mir alle für die Bewertung maßgeblichen Umstände wahrheitsgemäß offengelegt wurden. Sollten nachträglich Umstände bekannt werden, von denen ich im Rahmen der gegenständlichen Gutachtertätigkeit keine Kenntnis erlangt habe, behalte ich mir vor, das gegenständliche Gutachten zu widerrufen bzw. abzuändern.
Ich empfehle jedem potenziellem Erwerber, über die steuerlichen Aspekte eines Immobilienerwerbes fachlichen Rat einzuholen, da die diesbezüglichen Auswirkungen von der individuellen Steuersituation des Erwerbers abhängen. Weiters wird jedem Interessenten geraten, vor einem eventuellen Erwerb von der allenfalls durch das Gericht gebotenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, das Objekt selbst zu besichtigen, um sich ein eigenes Bild von der Immobilie zu machen.
Das Bewertungsgutachten umfasst 68 Seiten zuzüglich 47 Seiten Anhang inklusive Fotodokumentation.
Im Zusammenhang mit der elektronischen Gutachtensform verweise ich darauf, dass bei allfälligen Abweichungen von der schriftlichen und gebundenen Ausfertigung des Gutachtens ausschließlich letztere in seiner Gesamtheit Gültigkeit hat.


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Langgutachten:

Langgutachten ohne Anh. (pdf) (9112 KB)
Anhang zum Langgutachten (pdf) (15294 KB)

Lageplan:

Lageplan (304 KB)

Grundriss(e):

Grundriss KG Einreichplan1989 (62 KB)
Schnitt Einreichplan1989 (93 KB)
Grundriss EG Einreichplan1989 (95 KB)
Grundriss DG Einreichplan1989 (66 KB)

Foto(s):

     

Dienststelle:

BG Baden (040)

Aktenzeichen:

5 E 26/22t

wegen:

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

Bekannt gemacht am:

18.09.2023

Versteigerungstermin:

am 11.12.2023 um 13:00 Uhr

Versteigerungsort:

Bezirksgericht Baden, Conrad v. Hötzendorf Pl.6, 2500 Baden, Verhandlungssaal 3, 1.Stock

Sonstiges:

Ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen: keine
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Gemäß § 147 EO kann das Vadium ausschließlich in Form von Sparbüchern erlegt werden.
Die verpflichtete Partei hat nicht bis spätestens 14 Tage nach Bekanntgabe des Schätzwertes dem Exekutionsgericht mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 verzichtet.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.
Die verpflichtete Partei hat die Besichtigung der Liegenschaft samt Zubehör durch Kaufinteressenten zu gestatten. Auch Dritte haben die Besichtigung zu dulden.
Zur Nachricht:
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden. Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich. Das Schätzungsgutachten und eine Kurzfassung ist aus der Ediktsdatei zu ersehen (www.edikte.justiz.gv.at).
Allgemeine Aufforderung:
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger:
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in die Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schulderns einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben:
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen:
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.


Grundbuch:

04023 Pfaffstätten

EZ:

1988

Grundstücksnr.:

.254 und 390/9

BLNr:

1 und 2

Liegenschaftsadresse:

Bahngasse 5

PLZ/Ort:

2511 Pfaffstätten


Veröffentlicht unter Einfamilienhaus, mehr als 500.000 Euro, Niederösterreich, Österreich

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