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2632 Grafenbach

Auf der Liegenschaft befindet sich ein in massiver Bauweise errichtetes Einfamilienhaus mit Erdgeschoß und ausgebautem Dachgeschoß sowie Keller. Es sind diverse einfache Nebengebäude auf der Liegenschaft vorhanden.
Zugang zur Liegenschaft:
Die zu bewertende Liegenschaft weist vom öffentlichen Gut (Straße) keinen eigenen Zugang auf. Siehe Bild unten. Augenscheinlich erfolgt der Zugang über das links an das zu bewertende Grundstück angrenzendes Fahnengrundstück (Fremdgrundstück). Diese Fläche ist asphaltiert und führt ohne Zaun entlang der linken Grundgrenze der gegenständlichen Liegenschaft in ca. 1m Abstand links vom Wohnhaus vorbei.

 

Grundstücksgröße: 596 m²


Schätzwert: 114.500,00 EUR

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs: kein Zubehör

Vadium: 11.450,00 EUR

Geringstes Gebot: 57.250,00 EUR


Sonstige Hinweise: Abbruchkosten für das Entfernen von Überbauten auf der linken Fremdliegenschaft: 4.000€


 

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Langgutachten (pdf) (8720 KB)

Foto(s):

Gericht: BG Neunkirchen
Aktenzeichen: 233 9 E 3/21f
wegen: Zwangsversteigerung einer Liegenschaft
Letzte Änderung: 10.08.2021
Versteigerungstermin: am 16.09.2021 um 10:00 Uhr
Versteigerungsort: Bezirksgericht Neunkirchen, Triester Str. 16, 2620 Neunkirchen – Verhandlungssaal 1
Telefonkontakt: +43 2635 62031 DW 120
Besichtigungszeit: Schöpfwerkstraße 23
2632 Grafenbach
1.9.2021, 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Sonstiges: Für 01.09.2021, 16:00 – 18:00 Uhr wird die Besichtigungszeit für die zu versteigernde
Liegenschaft festgesetzt und der verpflichteten Partei aufgetragen, den Kauflustigen ungehinderten
Zutritt zu gewähren.
Wird die Besichtigung zu Unrecht verweigert, kann sie mit Beiziehung des Gerichtsvollziehers
erzwungen werden; darüber hinaus entstehenden gegebenenfalls Schadenersatzansprüche.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass derzeit kein eigener Zugang vom öffentlichen
Gut besteht und dieser bisher augenscheinlich über das Nachbargrundstück erfolgte.
Die Rechtsfrage, inwiefern der Zugang zu der zu versteigernden Liegenschaft über
das Nachbargrundstück geregelt bzw. zulässig ist, kann im Versteigerungsverfahren nicht
geklärt werden. Weiters wird auf die ebenfalls bestehenden Überbauten hingewiesen (s.
Punkt 2.4.1. des Schätzgutachtens).
Die Abbruchkosten für das Entfernen der Überbauten auf der linken Grundstückshälfte (vgl.
Punkt 3.3.6. des Gutachtens) wurden vom Sachverständigen mit EUR 4.000,- geschätzt.
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
R E P U B L I K Ö S T E R R E I C H
B e z i r k s g e r i c h t N e u n k i r c h e n
2
Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen: –
Rechte, welche diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin
vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigenfalls sie zum
Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend
gemacht werden könnten.
Die auf die Liegenschaft sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle und das
Schätzungsgutachten können von den Interessenten in der oben aus der Geschäftszahl ersichtlichen
Gerichtsabteilung während der Geschäftsstunden beim Bezirksgericht Neunkirchen eingesehen
werden. Ablichtungen des gesamten Schätzgutachtens sind gegen Kostenersatz erhältlich.
Das Vadium ist in Form von Sparurkunden zu erlegen (§ 147 EO).
Diejenigen Gläubiger, für die auf die Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen
haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert,
vor dem Versteigerungstermin bekannt zu geben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch
den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind. Wird
keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann
sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf
das Meistbot durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden
erklären.
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft
zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen
sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben , die auf der oben
bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der
Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners
zugestimmt wird. Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung
berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme
der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des
bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden
Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen
Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im
Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche
erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt
werden würden.
Im übrigen wird auf das Versteigerungsedikt unter http://www.edikte.justiz.gv.at verwiesen.

Grundbuch: 23111 Grafenbach
EZ: 286
BLNr: 4
Liegenschaftsadresse: Schöpfwerkstraße 23
PLZ/Ort: 2632 Grafenbach

Veröffentlicht unter bis 200.000 Euro, Einfamilienhaus, mit Gutachten, Niederösterreich, Österreich

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