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Streu- und Räumpflicht auch diesen Winter beachten !

Der bevorstehende Winter bedeutet für die Bürger nicht nur reine Freude. Besonders für Autofahrer sind erhebliche Einschränkungen zu erwarten. Für Haus- und Grundstücksbesitzer
bedeutet die kalte Jahreszeit nicht nur pure Freude beim Wintersport. Die Wintermonate sind oftmals mit viel Arbeit rund um das Haus verbunden. Sie müssen als Grundstücksbesitzer dafür sorgen, dass öffentliche Wege rund um Ihr Grundstück oder Wohngebäude sicher begehbar bleiben. Beachten sollten Sie, dass Sie als Hausbesitzer haften, wenn jemand ausrutscht und sich verletzt.

Nach strengen Auflagen der Kommunen müssen Sie heute als Haus- und Grundstücksbesitzer bei Frost und Schneefall der so genannten Verkehrssicherheitspflicht naStreu- und Räumpflicht auch diesen Winter beachtenchkommen. Damit sparen die Städte und Gemeinden beim Winterdienst. Das bedeutet für Sie im Winter, dass Gehwege, Zugänge zu Parkplätzen und Mülltonnen eis- und möglichst auch schneefrei bleiben müssen. Die Winterpflicht betrifft den Eigentümer, egal ob er das Haus selbst bewohnt oder es vermietet hat. Als Hausbesitzer haben Sie natürlich das Recht, diese Verpflichtung einem externen Dienstleister oder dem Mieter zu übertragen.

Erkundigen Sie sich rechtzeitig nach der Gemeindesatzung, die die Räumpflicht regelt und klar definiert, wie und zu welchem Zeitpunkt geräumt sein muss. Allgemein gilt, dass die Streupflicht morgens um ca. 7.00 Uhr beginnt und abends gegen 20.00 Uhr endet. Bei extrem starkem Schneefall genügt es, in angemessenen Zeitabständen die Wege zu räumen.

 

Sollten Sie wegen einem Krankenhausaufenthalt oder sonstiger persönlicher Abwesenheit nicht selbst räumen können, entbindet dies nicht von der Räum- und Streupflicht. Sie müssen für eine Vertretung für diese Aufgaben sorgen.

Bildquelle: Rainer Sturm/pixelio.de

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