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Wohnung in Wien Leopoldstadt

Der Zugang zur Liegenschaft erfolgt über die Schmelzgasse über ein doppelflügeliges Metalltor mit Glaseinsatz und Gehflügel. Geradeaus wird der befestigte Innenhof erreicht, linkerhand vom Einfahrtsbereich befindet sich der Zugang zum allgemeinen Stiegenhaus mit Lift.
Die Liegenschaft befand sich am Tag der Befundaufnahme in einem für das Baujahr durchschnittlichen Erhaltungszustand. Die allgemeinen Flächen im Eingangs- und Gangbereich sowie der Hofbereich werden augenscheinlich laufend instandgehalten.
Das Objekt ist im 1. Stock (2. Hauptgeschoß) situiert und wird vom allgemeinen Gang über eine einflügelige Holztür betreten. Die Wohnung in Wien Leopoldstadt gliedert sich in einen Vorraum, ein WC, ein Bad, eine Küche und zwei Zimmer. Die Wohnung ist zur Gänze straßenseitig in Richtung Schmelzgasse ausgerichtet und verfügt über in diese Richtung orientierte Fenster. Ein Querlüften ist aufgrund der Konfiguration der Wohnung nicht möglich. Das Objekt verfügt über Strom-, Wasser-, Gas- und Kanalanschluss. Die Beheizung erfolgt mittels einer in der Küche situierten Gastherme und Radiatoren in allen Räumen außer dem Vorraum.
Eine Überprüfung der technischen Einrichtungen wurde im Rahmen der Befundaufnahme nicht durchgeführt. Über die elektrische Anlage kann keine Aussage getroffen werden. Es erfolgte außerdem keine Überprüfung der Einhaltung diverser baurechtlicher Vorschriften (zB. WrBO, OIB-Richtlinien, ÖNormen, DINormen, Elektrotechnikverordnung) sowie der Bauphysik, Statik usw. Es kann weiters keine Aussage über die Qualität der Feuchtraumisolierungen getätigt werden.
Ein Kellerabteil ist vorhanden; dieses ist gemauert und verfügt über eine Holzbrettertür.

Grundstücksgröße: 523 m²
Objektgröße: 56,97 m²

Schätzwert: 250.000,00 EUR
Wert des mitzuversteigernden Zubehörs: nicht festgestellt
Vadium: 25.000,00 EUR
Geringstes Gebot: 125.000,00 EUR

Sonstige Hinweise:

Es wird empfohlen in das Langgutachten Einsicht zu nehmen


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Langgutachten:

Langgutachten (pdf) (30041 KB)

Lageplan:

Lageplan (624 KB)

Grundriss(e):

Grundriss (442 KB)

Foto(s):

     

Dienststelle:

BG Leopoldstadt (082)

Aktenzeichen:

25 E 4/22b

wegen:

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

Bekannt gemacht am:

21.02.2023

Versteigerungstermin:

am 14.4.2023 um 13:30 Uhr

Versteigerungsort:

1020 Wien, Taborstr. 90-92, EG, Saal A

Telefonkontakt:

01/ 245 27- 309 253

Sonstiges:

(Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen:
1. die sich aus dem Wohnungseigentum ergebenden Beschränkungen (§ 11 Abs 3 WEG);
2. die in der Verteilungsmasse nicht Deckung findenden Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft oder eines Miteigentümers soweit diese dem gesetzlichen Vorzugspfandrecht unterliegen (§ 27 Abs 3 WEG).
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt. Als Vadium kommen nur Sparurkunden in Betracht. Auch eine Sparurkunde, die durch Losungswort gesichert ist oder die auf den Namen des gemäß § 40 Abs 1 BWG identifizierten Kunden lautet, ist als Sicherheitsleistung geeignet.
Hingewiesen wird darauf, dass mit einer Forderungsanmeldung auch eine Bankverbindung samt Kontonummer für allfällige Zuweisungen aus dem Meistbot bekannt zu geben ist.
Bei dieser Versteigerung wird nicht von den gesetzlichen Versteigerungsbedingungen abgewichen.
Die verpflichtete Partei hat nicht mitgeteilt, dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG 1994 verzichtet.
Zum Bieten werden gemäß dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz 1998, LGBl. 11/1998 idF 33/2013, nur Personen zugelassen, die insbesondere durch einen Staatsbürgerschaftsnachweis, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften mit dem satzungsgemäßen Sitz im Inland durch eine Erklärung im Sinne des § 5 Abs 3 dieses Gesetzes, nachweisen, dass sie nicht Ausländer nach § 2 dieses Gesetzes bzw. mit Inländern gleichgestellt sind oder die im § 1 Abs 2 dieses Gesetzes erwähnte Genehmigung oder Negativbestätigung vorlegen.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die folgenden Aufforderungen:
Die auf die Liegenschaften sich beziehenden Urkunden, Schätzprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden. Bei dem vorstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich. Das Gutachten und eine Kurzfassung sind in der Ediktsdatei zu ersehen.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigenfalls sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird. Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigenfalls diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke oder anderen Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.
Zu den Einwendungen gegen den Schätzwert der verpflichteten Partei

 

Die verpflichtete Partei legt vor einen nicht im Grundbuch eingetragen Kaufvertrag für das Versteigerungsobjekt mit der Fa. xxxx GmbH vom 2.6.2022, einen Mietvertrag und einen Untermietvertrag über das Bestandobjekt mit diesem Unternehmen je vom 1.2.2022 und bringt vor, dass entscheidende Tatsachen nicht in die Bewertung (gemeint wohl: das Schätzungsgutachten) eingeflossen seien. Die Wohnung sei von ihr am 2.6.2022 an das genannte Unternehmen verkauft worden, welches Unternehmen die Wohnung bereits ab Februar 2022 angemietet gehabt hätte. Die verpflichtete Partei selbst hätte dort nur ein Zimmer in Untermiete. Die grundbücherliche Anmerkung des Kaufvertrages hätte nicht erfolgen können, weil sich die betreibende Partei nicht bereit erkläre, eine Lastenfreistellung durchzuführen. Die verpflichtete Partei verstehe dies nicht.
Mit dem äußerster nachvollziehbaren Ausführungen der betreibenden Partei in ihrer Äußerung vom 13.1.2023 kann das Gericht aus folgenden Erwägungen die Einwendungen nicht teilen:
Die Fa. xxxx GmbH, FN x, wurde am 6.4.2022 ins Firmenbuch eingetragen und erfolgte die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft am 21.2.2022.
Weiters ist die Unterschrift unter dem genannten Mietverträgen für die Fa. xxxx GmbH unleserlich, ein Firmenstempel fehlt.
Die xxxxxx GmbH, als Alleingesellschafterin der Fa. xxxx GmbH, ist – wie die hier verpflichtete Partei – auch Partei des Vergleiches vor dem Landesgericht Wiener Neustadt, welcher Grundlage dieses Versteigerungsverfahrens darstellt. Daher ist zwanglos auch von einer wirtschaftlichen Nähe dieser Personen auszugehen, was den Glauben an die Echtheit der Mietverträge weiter gravierend erschüttert.
Der Sachverständige hat bei seiner Befundaufnahme am 16. September 2022 keine Hinweise auf ein Bestandverhältnis gefunden. Im Gegenteil findet sich im Sachverständigengutachten die Passage: „Laut Aussage des Verpflichteten im Rahmen der Befundaufnahme wurde das Objekt bis dato eigengenutzt.“ Auch aus den dem Sachverständigengutachten angeschlossenen Lichtbildern lassen sich keinerlei Hinweis auf eine betriebliche Nutzung des Objektes entnehmen, vielemehr ist das Objekt wie eine Wohnung eingerichtet.
Aus all diesen Umständen und auch der zeitlichen Abfolge erscheinen „echte“ Mietvertragsabschlüsse höchst fragwürdig. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass die Einwendungen bzw die Mietverträge zur Verzögerung des Versteigerungsverfahrens bzw. Abschreckung von Bieterinteressenten vorgeschoben wurden. Den Einwendungen der verpflichteten Partei wird mit somit nicht gefolgt.
Als Nachweis für die Staatsbürgerschaft des Bieters/der Bieterin sind ein gültiger Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass und Personalausweis geeignet (nicht: Führerschein, Berufsausweise etc.). Soll ein im Firmenbuch eingetragenes Unternehmen als Bieter/in auftreten, ist ein Firmenbuchauszug mitzubringen; bei einem Verein, ein Auszug aus dem Vereinsregister. )


Grundbuch:

01657 Leopoldstadt

EZ:

1736

Grundstücksnr.:

1050

BLNr:

7

Liegenschaftsadresse:

Schmelzgasse 10

PLZ/Ort:

1020 Wien


Veröffentlicht unter bis 500.000 Euro, Eigentumswohnung, Österreich, Wien

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