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Haus mit Garten am Badeteich

Die bewertungsgegenständlichen Wohnungseigentumsobjekte des Hauses Top 22 (Einfamilienhaus mit Garten) und Stellplatz 22 a (PKW-Abstellplatz im Freien) befinden sich an einer der prominentesten Lagen des Badeteiches als letztes Grundstück an der Stichstraße.
Die Lage kann als gute bis sehr gute Wohnlage im kleinteiligen Siedlungssystem angesehen werden.
In unmittelbarer Nähe der Liegenschaft sind aufgrund der spezialisierten Nutzung keine Geschäfte vorhanden, zum Abdecken des täglichen Bedarfs müssen die Einkaufsmöglichkeiten der umliegenden Ortschaften herangezogen werden.
Der bewertungsgegenständliche Grundstücksteil der Wohnungseigentumsobjekte Haus Top 22 und Stellplatz Top 22 a weist laut Nutzwertgutachten und Einreichplan eine Grundfläche von 332,06 m². Die Nutzfläche des Hauses 22 laut Einreichplan beträgt 177,55 m². Die Nutzfläche des KFZ-Stellplatzes Top 22 a beträgt 12,50 m².
Grundstücksgröße gesamt: 99.113 m², davon 8985 m² Bauf (10), 31524 m² Gärten (10), 33819 m² Wald (10), 9762 m² Gewässer (20), 1008 m² Gewässer (30), 8740 m² Sonst (10), 5275 m² Sonst (30)
Der Flächenwidmungs- und Bebauungsplan weist folgende Widmungen aus: FO-Wald, Grünland, Gwf-Wasserflächen, Gp-Parkanlagen, Vp-1 private Verkehrsfläche, Vö-1 öffentliche Verkehrsfläche, Bauland, BW-Wohngebiet
Für das Bau- und Wohngebiet besteht im Bebauungsplan eine Bebauungsdichte von 33 % in offener oder gekuppelter Bauweise mit einer Bauklasse I, II.
Für das Haus Top 22 sind folgende Anschlüsse vorhanden: Wasser: öffentliche Wasserleitung, Strom: örtliches Stromnetz, Niederschlagswasserbeseitigung: Sickerschächte nach Bedarf, Schmutzwasserbeseitigung: Schmutzwasserkanal, Abfallbeseitigung: Müllabfuhr, Heizung: Luftwärmepumpe mit Bodenheizung.
Es handel sich um ein in offener Bauweise errichtetes, reihenhausartiges Wohnhaus, welches in Ziegel-Massivbauweise in den Jahren 2017-2019 errichtet wurde. Es besteht aus einem auf einer Bodenplatte errichteten Erdgeschoss, einem ersten Stock und einem im zweiten Stock ausgeführten Studio. Das Haus verfügt über ein Flachdach und einer glattgeputzten Fassade. Im zweiten Obergeschoss ist vor dem Studio eine großzügige Terrasse ausgebildet.
Der allgemeine Bau- und Erhaltungszustand des Gebäudes kann dem Baualter und der Baukonstruktion als gut bezeichnet werden.
Bei der Bewertung wurde Bestandsfreiheit angenommen.
Laut Mitteilung der Immobilienverwaltung teamneunzehn.at beträgt die aktuelle monatliche Vorschreibung für das WE-Objekt Haus EUR 183,36 und für den Stellplatz 22 a EUR 2,29. Die Rücklage für die gesamte Liegenschaft weist zum 5.2.2024 einen Stand von EUR 86.306,74 auf. In Zukunft ist eine Asphaltierung der restlichen Straße sowie eine Erweiterung bzw. Erneuerung der Beleuchtung vorgesehen. Die entsprechenden Kosten dafür werden aktuell erhoben.

Grundstücksgröße: 332 m²
Objektgröße: 177,55 m²

Schätzwert: 689.000,00 EUR
Beschreibung des mitzuversteigernden Zubehörs: nicht Gegenstand der Bewertung
Wert des mitzuversteigernden Zubehörs: nicht festgestellt
Vadium: 68.900,00 EUR
Geringstes Gebot: 344.500,00 EUR

Sonstige Hinweise:

BLNr 503 und 651 werden gemeinsam ausgeboten (Änderung der Versteigerungsbedingungen nach § 146 Abs 1 EO)
Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt
Das Studium des Langgutachtens wird unbedingt empfohlen.
Interessenten wird empfohlen, die Liegenschaft vor dem Erwerb zu besichtigen.


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Langgutachten:

Langgutachten (pdf) (8461 KB)

Lageplan:

Lageplan (2638 KB)
Lageplan-Detail (1524 KB)
Lageplan-WE-Haus 22 (1507 KB)

Grundriss(e):

Grundriss EG (372 KB)
Grundriss 1 OG (386 KB)
Grundriss 2 OG (303 KB)
Schnitt (322 KB)

Foto(s):

                        

Dienststelle:

BG Schwechat (052)

Aktenzeichen:

2 E 1538/23k

wegen:

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

Bekannt gemacht am:

18.03.2024

Versteigerungstermin:

am 17.05.2024 um 09:30 Uhr

Versteigerungsort:

Verhandlungssaal B, EG

Besichtigungszeit:

Die Besichtigung ist grundsätzlich von der verpflichteten Partei zu dulden. Sollte der Zugang nicht gewährleistet werden, kann über schriftlichen Antrag (einlangend bei Gericht mindestens 2 Wochen vor dem Versteigerungstermin) ein Besichtigungstermin mit Schlosser festgesetzt werden. Vorläufig wird von Amts wegen ein Besichtigungstermin ohne Beisein einer Amtsperson (und ohne Schlosser) festgesetzt für:
24.04.2024, 14.00-16.00 Uhr

Ort und Zeit der Einsichtnahme:

Werktags von 08:00 bis 12:00 Uhr, Zimmer 236, 2. Stock
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaften sich beziehende Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeiten eingesehen werden. Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich. Das Schätzgutachten sowie dessen Kurzfassung sind aus der Ediktsdatei zu ersehen (www.edikte.justiz.gv.at).

Sonstiges:

Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt
Gemäß § 179 EO ist das Vadium ausschließlich in Form von Sparbuches mitzubringen.
Gemäß § 180 Abs 2 EO ist das erlegte Vadium bis zum vollständigen Erlag des Meistbot oder bis zur rechtskräftigen Versagung des Zuschlags in gerichtlicher Verwahrung zu halten.
Alle Bieter müssen einen gültigen Lichtbildausweis mitbringen und ihre Staatsbürgerschaft mittels geeigneter Dokumente nachweisen (Führerschein allein ist NICHT ausreichend). Erfolgt die Zuschlagserteilung an einen Ausländer, wird der Zuschlag unter dem Vorbehalt erteilt, dass dieser Zuschlag erst bei Vorliegen der nach dem Niederösterreichischen Grundverkehrsgesetz erforderlichen Genehmigung rechtswirksam wird.
VOLLMACHTEN müssen beglaubigt sein. Ein Vertreter einer juristischen Person, wie einer GmbH oder OG etc, hat einen aktuellen Firmenbuchauszug vorzuweisen.
Die verpflichtete Partei hat nicht bekanntgegeben, dass sie auf die Steuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet.
Der Ersteher erwirbt im Zwangsversteigerungsverfahren – sofern nichts anderes angekündigt wird – grundsätzlich lastenfrei. Ausgenommen davon sind stets Lasten aus (Abgaben)bescheiden mit dinglicher Wirkung, weil solche Lasten auf den Ersteher übergehen.
Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen:
Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen gemäß § 32 WEG 2002 samt Benützungsregelung gemäß § 17 WEG 2002
die sich aus dem Wohnungseigentum ergebenden Beschränkungen (§ 11 Abs 3 WEG)
die in der Verteilungsmasse nicht Deckung findenden Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft oder eines Miteigentümers soweit diese dem gesetzlichen Vorzugspfandrecht unterliegen (§ 27 Abs 3 WEG)
die in der Verteilungsmasse nicht Deckung findenden Forderungen eines Mieters soweit diese dem gesetzlichen Vorzugspfandrecht unterliegen (§42 a MRG)
Benützungsregelung
Durch den Wechsel eines Wohnungseigentümers werden der Aufteilungsschlüssel, die Abrechnungseinheit und die Abstimmungseinheit nicht berührt (§ 32 Abs 7 WEG)
Dienstbarkeit CLNR 117, CLNR 118, CLNr 119, CLNr 120, CLNr 121 lasten auf der gesamten Liegenschaft und sind zu übernehmen
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.
Allgemeine Aufforderung
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sei zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschlägen, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Erstehers und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden müssen.
Ungültige Vereinbarungen
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mitzubieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Geschenke und andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden.


Grundbuch:

05222 Velm

EZ:

391

Grundstücksnr.:

432/1

BLNr:

503, 651

Liegenschaftsadresse:

Schlosspark 22

PLZ/Ort:

2325  Velm


Veröffentlicht unter Einfamilienhaus, mehr als 500.000 Euro, Österreich

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