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1 Zimmer Wohnung

Bei gegenständlicher Wohnung handelt es sich um eine gänzlich generalsanierungsbedürftige 1 Zimmer Wohnung im Hochparterre eines in den 60iger Jahren des vorigen Jahrhunderts errichteten Wohnblocks in der Birkenstraße in Oberndorf gelegen.
Die Wohnung besteht aus Vorraum, Bad, Wohn-Schlafraum mit Küchenzeile und einem Balkon sowie ein auf Allgemeinfläche befindliches Kellerabteil.
Im Detail wird auch das Langgutachten hingewiesen.

Grundstücksgröße: 2.298 m²
Objektgröße: 28,69 m²

Schätzwert: 63.400,00 EUR
Beschreibung des mitzuversteigernden Zubehörs: kein wertiges vorhanden;
Wert des mitzuversteigernden Zubehörs: kein Zubehör
Vadium:6.340,00 EUR
Geringstes Gebot: 31.700,00 EUR

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Langgutachten:

Langgutachten (pdf) (8888 KB)

Lageplan:

Lageplan (108 KB)

Grundriss(e):

Grundriss (121 KB)

Foto(s):

  

Dienststelle:

BG Seekirchen am Wallersee (590)

Aktenzeichen:

15 E 221/23m

wegen:

Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum

Letzte Änderung am:

09.10.2023

Versteigerungstermin:

am 14.11.2023 um 10:00 Uhr

Versteigerungsort:

Bezirksgericht Seekirchen am Wallersee, Erdgeschoß, Sall 1

Telefonkontakt:

05 7601 21 37529

Besichtigungszeit:

10. November 2023
08:00 bis 08:30 Uhr
GV Schörghofer
5110 Oberndorf, Birkenstraße 3

Ort und Zeit der Einsichtnahme:

Bezirksgericht Seekirchen am Wallersee nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter 05 7601 21 37529

Sonstiges:

B-LNR 11, 298/13110 Anteile
untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an W 3 Haus 2
Gesamte Liegenschaft bestehend aus Gst 95/9 und 95/10, Gesamtfläche 2.298 m²,
bebaut mit zwei mehrgeschoßigen Wohnhäusern, hievon die oben bezeichneten ideellen Anteile.
generalsanierungsbedürftige 1-Zimmer-Wohnung an der Adresse
5110 Oberndorf, Birkenstraße 3
mit einer Nutzfläche von 28,69m2, bestehend aus Vorraum, Badezimmer, Wohn- und Essbereich samt Balkon von 3,50m2 und auf Allgemeinfläche befindlichem Kellerabteil;
Schätzwert unter Annahme eines kündigungsgeschützten Mietverhältnisses.
Ohne Anrechnung auf das Meistbot sind zu übernehmen:
Die durch das Wohnungseigentum bewirkten Beschränkungen sind vom Ersteher ohne Rücksicht auf den bücherlichen Rang und ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen (§ 11 Abs 3 WEG). Die durch das Vorzugspfandrecht gemäß § 27 Abs 3 WEG besicherte (klagsangemerkte) Forderung ist im Fall einer Zwangsversteigerung durch Barzahlung zu berichtigen, soweit sie in der Verteilungsmasse Deckung findet, ansonsten aber vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen. Dies betrifft gegenständlich die Klagsanmerkung für die Eigentümergemeinschaft C- LNr 45a, 74a, 75a, 77a, 82a.


Grundbuch:

56410 Oberndorf

EZ:

1074

Grundstücksnr.:

95/9 und 95/10

BLNr:

11

Liegenschaftsadresse:

Birkenstraße 3 Top 3

PLZ/Ort:

5110 Oberndorf


Veröffentlicht unter Österreich

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