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Versteigerung

Kann der Eigentümer einer Immobilie seine Zahlungsverpflichtung nicht mehr erfüllen, kann jeder Gläubiger den Verkauf der Immobilie erzwingen, um aus dem Verkaufspreis seine berechtigten Forderung zu begleichen (Zwangsversteigerung). Die Zwangsversteigerung wird durch das zuständige Bezirksgericht vorbereitet. Die Leitung des Versteigerungstermins obliegt ebenso wie die Durchführung des Verfahrens dem zuständigen Bezirksgericht. Das Verfahren der Versteigerung entspricht in seinen Grundzügen dem regulären Verkauf einer Liegenschaft, die ausstehende Zustimmung des Eigentümers wird aus juristischer Sicht allerdings durch den Zuschlag des Gerichts erteilt. Im juristischen Sprachgebrauch wird der Eigentümer der Immobilie als der Verpflichtete bezeichnet, der Käufer der Immobilie wird als der Ersteher gekennzeichnet.

 

Gegenstand der Versteigerung:

 

Im Rahmen einer Zwangsversteigerung werden alle Arten von Liegenschaften veräußert, so zum Beispiel Grundstücke, Wohnungen, Häuser und Betriebsgebäude. Die  Zwangsversteigerung eines Objekts ist in bewohntem und in unbewohntem Zustand möglich, sie wird ungeachtet der Tatsache durchgeführt, ob eine Immobilie durch einen Mieter oder durch den Schuldner zum Zeitpunkt der Zwangsversteigerung noch gewohnt wird.

 

Für jede Immobilie werden ein Edikt und ein Schätzgutachten mit einer ausführlichen Beschreibung angefertigt. Aus dem Edikt und dem Schätzgutachten gehen insbesondere der Wert der Immobilie sowie mögliche auf dem Objekt eingetragene Lasten hervor. Das Gericht haftet nicht für die Berechnung der Nutzfläche. Wird mit der Zwangsversteigerung auch Zubehör des Grundstücks versteigert, ist dies im Edikt entsprechend festgehalten. Das Edikt ist ausschließlich online unter www.edikte.justiz.gv.at veröffentlicht, ein Aushang an der örtlichen Gerichtstafel ist nicht mehr üblich. Eine ausführliche Beschreibung der Liegenschaft einschließlich aussagekräftiger Fotos und Pläne ist dem Gutachten der zuständigen Sachverständiger zu entnehmen, das täglich in den des Bezirksgerichten einzusehen ist. Eine Voranmeldung ist zur Einsichtnahme nicht erforderlich, eine Kopie des Schätzgutachtens ist gegen Ersatz der Auslagen und bei einem berechtigten Interesse erhältlich. Bei aktuellen Gutachten ist die ausführliche Beschreibung in der Regel auch in der veröffentlichten Ediktsdatei nachzulesen.

 

tb05/13

Veröffentlicht unter Merkblatt Gericht
Versteigerungs Katalog aus Österreich