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Tischlereiwerkstatt

Dienststelle:

BG Weiz (682)

Aktenzeichen:

12 E 25/20g

wegen:

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

Bekannt gemacht am:

03.01.2022


Die Liegenschaft(en) Grundbuch

68032 Waisenegg EZ 203
BLNr. 1

samt dem im Schätzungsprotokoll verzeichneten Zubehör wird/werden dem Meistbietenden auf Grund der Versteigerungsbedingungen um das Meistbot von 103.000,00 EUR zugeschlagen.

Der Zuschlag kann nicht durch ein Überbot unwirksam gemacht werden.

Die bewertungsgegenständliche Tischlereiwerkstatt befindet sich in der ehemaligen Gemeinde Waisenegg an der L 114 Schanzsattelstraße etwa fünf Straßenkilometer vom Ortszentrum Birkfeld in Richtung Fischbach entfernt.
Die Grundstücke sind nach Süden geneigt, jedoch wurden die Bauten so ausgeführt, dass dadurch eine Terrassierung erfolgte.
Die Liegenschaft ist vollständig aufgeschlossen. Die Wasserversorgung erfolgt über die Gemeindewasserleitung. Die Abwasserentsorgung erfolgt über das öffentliche Kanalnetz. Ebenso ist ein Stromanschluss vorhanden, der gemäß bei der Befundaufnahme erteilter Information vom Energieversorger stillgelegt wurde.
Die Grundstücke scheinen laut Abfrage vom 27.3.2019 nicht im Gefahrenzonenplan der Wildbach-und Lawinenverbauung des Landes Steiermark auf. In der E-HORA-Abfrage vom 27.3.2019 finden sich keine bewertungsrelevanten Auffälligkeiten.
Die Grundstücke scheinen laut Abfrage vom 27.3.2019 nicht im Verdachtsflächenkataster des Umweltbundesamtes auf. Die Bewertung erfolgt unter der Annahme der Kontaminationsfreiheit.
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Das Objekt gliedert sich in eine Tischlereiwerkstatt mit sämtlichen für einen ordnungsgemäßen Betrieb notwendigen Räumlichkeiten und eine Wohneinheit. Laut Bauakt der Marktgemeinde Birkfeld wurde in den 1960er Jahren erstmals ein Gebäude errichtet, das bis in die 1990er Jahre laufend erweitert wurde.
Gebäudeteile:
Tiefparterre mit ca 260,35 m² – Werkstatt/Lager
Das Tiefparterre wurde in mehreren Etappen errichtet. Die darin befindliche Zentralheizung für alle der Tischlerei zugehörigen Gebäudeteile ist laut Auskunft bei der Befundaufnahme nicht funktionstüchtig; der Heizkessel ist angeblich so desolat, dass eine Neuanschaffung notwendig ist. Im übrigen sind Erhaltungsrückstände vorhanden und ist insgesamt ein mäßiger Zustand gegeben.
Erdgeschoß ca 349,08 m² Werkstatt/Büro/Sozialräume
Im westlichen Teil des Gebäudes befinden sich die Sanitärräume, die in sehr desolatem Zustand sind. Im übrigen sind Erhaltungsrückstände vorhanden und ist insgesamt ein mäßiger Zustand gegeben.
Sämtliche in der Werkstatt vorhandenen Maschinen und Geräte sowie Vorräte stehen gemäß Information bei der Befundaufnahme im Eigentum des Pächters L., sodass deren Bewertung unterbleibt.
Der Werkstattbereich ist laut Information bei der Befundaufnahme verpachtet an L., und zwar „bis auf weiteres“. Mietverträge sind nicht vorhanden bzw. auffindbar. Die Mieten für den Bereich Werkstatt (Werkstatt Erdgeschoß monatlich € 550,- und Lager Tiefparterre monatlich € 200,-) werden derzeit effektiv bezahlt.
Wohnbereich:
Wohngeschoß ca 81,11 m² Wohnnutzfläche
Im Obergeschoß befinden sich Flur, WC, Bad mit Vorraum, Kinderzimmer, Schlafzimmer, Wohnzimmer, Küche, Speis. Gegenüber dem im Bauakt befindlichen Plan gibt es geringfügige Änderungen im Grundriss.
Es sind Erhaltungsrückstände vorhanden und ist insgesamt ein mäßiger Zustand gegeben.
Bei der letzten Vermietung wurde für den Wohnbereich eine monatliche Miete von € 350,- erzielt; dieser Mieter ist nun aber ausgezogen, in der derzeitigen Situation ist an eine Vermietung nicht gedacht.
Zubehör ist nicht vorhanden.

Schätzwert: 103.000,00 EUR
Wert des mitzuversteigernden Zubehörs: nicht festgestellt
Vadium: 10.300,00 EUR
Geringstes Gebot: 103.000,00 EUR

Sonstige Hinweise:

Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Das Vadium ist ausschließlich in Form von Sparurkunden beim Versteigerungstermin zu erlegen. Bargeld wird nicht akzeptiert!
Die verpflichtete Partei hat fristgerecht nicht erklärt, auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a) UStG 1994 zu verzichten.
Die Liegenschaft unterliegt dem Steiermärkischen Grundverkehrsgesetz.
Ein amtlicher Lichtbildausweis und ein Staatsbürgerschaftsnachweis, gegebenenfalls ein Firmenbuchauszug bzw. eine Spezialvollmacht sind mitzubringen.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.
WICHTIGER HINWEIS: Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie gelten im gesamten Gerichts­gebäude die von der Bundesregierung erlassenen Schutzvorschriften und Hygieneregeln. Zu anderen Personen ist daher ein Sicherheitsabstand von zumindest ZWEI Metern einzuhalten und es ist auf die Handhygiene zu achten. Im Gerichtsgebäude besteht die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wobei Sie ersucht werden, Ihre eigene Schutzmaske mitzubringen. Das Abnehmen der Schutzmaske darf nur erfolgen, wenn die*der Richter*in, die*der die Verhandlung oder Vernehmung leitet, die Abnahme der Schutzmaske gestattet oder anordnet.
Zur Nachricht:
Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaft sich beziehenden Urkunden, Schätzungs-protokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden. Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich. Eine Kurzfassung und die Langfassung des Schätzgutachtens sind aus der Ediktsdatei (Abfragemöglichkeit unter: www.edikte.justiz.gv.at oder bei Gericht) zu ersehen.
Allgemeine Aufforderung:
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger:
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch der Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe
bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben:
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen:
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mit­zu­bieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Ge­schen­ke oder andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden. Der Richter kann über eine Person, die während des Verstei­gerungs­verfahrens derartige Vereinbarungen schließt oder zu schließen versucht, eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro verhängen. Der Richter kann eine Person vom Bieten ausschließen, die vor oder während des Versteigerungstermins derartige Vereinbarungen schließt oder zu schließen versucht.


Dienststelle:

BG Weiz (682)

Aktenzeichen:

12 E 25/20g

wegen:

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

Bekannt gemacht am:

15.10.2021

Versteigerungstermin:

am 07.12.2021 um 09:00 Uhr

Versteigerungsort:

Bezirksgericht Weiz, Radmannsdorfg. 22, 8160 Weiz

Telefonkontakt:

03172/2261

Ort und Zeit der Einsichtnahme:

Es wird empfohlen, in das Langgutachten bei Gericht, Zimmer E. 04, Einsicht zu nehmen, dies ist zwischen 08.00 Uhr und 11.30 Uhr nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung möglich.


Grundbuch:

68032 Waisenegg

EZ:

203

BLNr:

1

PLZ/Ort:

8190 Waisenegg


Veröffentlicht unter bis 200.000 Euro, Gewerbliche Liegenschaft, Österreich, Steiermark, Versteigerte Immobilien

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