Menü Schließen

Haus in der Obersteiermark

Hinzuweisen ist, dass die bewertungsgegenständliche Wohnung W 19 nicht vermietet
ist und von Frau G., Verpflichtete, bewohnt wird.
Laut Übergabsvertrag vom 30.10.2002 besteht ein unentgeltliches lebenslängliches
Wohnungsgebrauchsrecht für Frau G..

Das Wohnungsgebrauchsrecht umfasst das unentgeltliche alleinige Wohnungsgebrauchsrecht in einem der Zimmer der Wohnung mit der Berechtigung zur allgemeinen Benutzung von
Küche, Wohnzimmer, Bad und WC und der allgemein zugänglichen Räumlichkeiten.
Sollte die Wohnungsberechtigte aufgrund einer ärztlichen Verordnung dauerhaft in eine
öffentliche Anstalt (z.B. Pflegeheim) aufgenommen werden, so erlischt das
Wohnungsgebrauchsrecht. Die Wohnungsberechtigte erklärt schon jetzt ausdrücklich, dass das Wohnungsgebrauchsrecht durch Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Verordnung
im Zusammenhang mit diesem Vertrag grundbücherlich gelöscht werden kann. Die
Vertragsparteien vereinbaren weiters, dass die anteiligen Betriebskosten und anteiligen
Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung des Wohnungsgebrauchsrechtes für die
Eigentumswohnung von der Wohnungsberechtigten zu zahlen sind.
Hausverwaltung:

Laut schriftlicher Mitteilung vom 31.07.2018 der Hausverwaltung Ennstal beträgt die
aktuelle monatliche Vorschreibung betreffend der bewertungsgegenständlichen

Energieausweis:
Ein Energieausweis ist für die Liegenschaft vorhanden.
Die bewertungsgegenständliche Wohnung 19 ist mit
Kunststofffenstern ausgestattet und befindet sich im 2. Obergeschoss.

Ein Personenaufzug ist in dem Wohnhaus nicht vorhanden. Laut Sachbeschluss
vom 09.06.1997 ist ein Kellerabteil zu der bewertungsgegenständlichen Wohnung
dazugehörig. Laut Auskunft von Frau G., Verpflichtete, erfolgt
die Beheizung mittels einer Gas – Zentralheizung. Es wird darauf hingewiesen, dass
laut Auskunft der Verpflichteten Strom und Gas seit Februar 2018 abgemeldet
wurden. Hinzuweisen ist, dass laut Auskunft von Frau G.,
Verpflichtete, eine Garage zu der bewertungsgegenständlichen Wohnung
dazugehörig ist. Nach Rücksprache mit der Hausverwaltung Ennstal vom
06.08.2019 wurde mir diesbezüglich mitgeteilt, dass die Garagen von den
Wohnungseigentümern in Eigenregie errichtetet wurden. Reparaturen werden aus
der Reparaturrücklage des Wohnhauses bezahlt.
Der Gesamtzustand der bewertungsgegenständlichen Wohnung ist als
durchschnittlich erhalten zu bezeichnen.

Laut Sachbeschluss vom 09.06.1987 beträgt die Wohnnutzfläche der
bewertungsgegenständlichen Wohnung W 19 78,64 m².
 Loggia: 6,00 m² Nutzfläche
 Kellerabteil: 10,07 m² Nutzfläche
Hinzuweisen ist, dass die Objektgröße augenscheinlich durch den Sachverständigen
kontrolliert wurde. Eine Neuvermessung durch den Sachverständigen wurde nicht
durchgeführt.

 

-> Hinweis zur Coronakrise !

Gericht: BG Leoben
PLZ/Ort: 8770 St. Michael in der Obersteiermark


Veröffentlicht unter 1-Abgelaufen oder Abgesagt, bis 50.000 Euro, Eigentumswohnung, Steiermark

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

Versteigerungs Katalog aus Österreich