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Mauerbach in Niederösterreich

Gegenstand der Bewertung ist
ein Einfamilienhaus
in einer Wohnhausanlage in Mauerbach in Niederösterreich.
Das Einfamilienhaus hat die Postanschrift 3001 Mauerbach, Hauptstraße 61, Haus 5. Laut Grundbuchsangaben handelt es sich dabei um Wohnungseigentum an Haus 3 auf der Liegenschaft EZ 1854 GB 01903.
Weiters gelangen 2 KFZ-Stellplätze zur Versteigerung (EZ 1853 GB 01903).


Schätzwert: 636.400,00 EUR

Beschreibung des mitzuversteigernden Zubehörs:

Zum Bewertungsstichtag war das Haus mit Sanitäreinrichtungsgegenständen in den Sanitärräumen sowie einer Einbauküche ausgestattet. Siehe diesbezügliche Dokumentation durch Fotos im Anhang des Gutachtens.
Die vorhandenen Einbauten in den Sanitärräumen sind im Wertansatz berücksichtigt und wird kein gesonderter Verkehrswert angegeben werden. Für die Einbauküche wird unter Berücksichtigung des Alters und des Erhaltungszustands ein gesonderter Zubehörswert angegeben.
Der Wert des Zubehörs ist im obigen Schätzwert inkludiert.

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs: 2.000,00 EUR
Vadium: 63.640,00 EUR
Geringstes Gebot: 318.200,00 EUR

Sonstige Hinweise:

Dieses Gutachten basiert auf den erhaltenen Unterlagen, erteilten Informationen und den getroffenen Annahmen.
Der vorstehende Verkehrswert wurde unter der Voraussetzung ermittelt, dass alle für die Bewertung maßgeblichen Umstände wahrheitsgemäß offengelegt wurden.
Dem Sachverständigengutachten vom 10.06.2022 zufolge beruht dieser Schätzwert auf der Annahme der Bestandsfreiheit, der Kontaminationsfreiheit sowie der Annahme der Lastenfreiheit (mit Ausnahme der angeführten Dienstbarkeiten C-LNR 4a, 5a, 9a, 10a, 11a).
EZ 1854 (Einfamilienhaus) und EZ 1853 (Kfz Abstellplätze) werden gemeinsam versteigert.
Zwischen den Eigentümern der Grundstücke 318/9, 318/13, 318/14 und 318/15 bestehen wechselseitige Dienstbarkeiten, und zwar Geh- und Fahrrechte, Leitungsrechte und Benützungsrechte.
Der Schätzwert versteht sich fiktiv geldlastenfrei.
Der Wert des mitzuversteigernden Zubehörs (Einbauküche) in Höhe von EUR 2.000,- ist im Gesamtwert inkludiert.
Gemäß den bei der Befundaufnahme durch die Sachverständige gemachten Wahrnehmungen sind augenscheinlich keine Grenzüberbauten gegeben. Die Grundstücke befinden sich bereits im Grenzkataster.
Die bewertungsgegenständliche Wohnungseigentumsanlage steht in Eigenverwaltung der Wohnungseigentümer der Häuser. Alle Rechnungen die das bewertungsgegenständliche Grundstück Nr. 318/14 betreffen (beispielsweise Gemeindegrundabgaben wie Grundsteuer, Kanalgebühren und Abfallgebühren) werden je zur Hälfte von Haus 3 und Haus 4 bezahlt. Die Energiekosten und Kosten von Rauchfangkehrer oder ähnliches werden individuell von den Eigentümern jedes Hauses getrennt beglichen. Aufwendungen, die die gemeinsamen Servitutswege/Tore und die Abstellplätze auf dem Grundstück Nr. 318/13 betreffen (zB Schneeräumung, Reparaturen an Tor, bzw. Beleuchtung der Wege), werden zu gleichen Teilen von allen Häusern bezahlt. Eine Instandhaltungsrücklage im Sinne des Wohnungseigentumsgesetz wird nicht gebildet.
Laut Auskunft der Buchhaltungsabteilung der Gemeinde werden die Grundbesitzabgaben (Grundsteuer, Wasser- Kanal- Abfallgebühren etc.) regelmäßig bezahlt. Dabei handelt es sich um stichtagsbezogene Angaben per Mai 2022.

 

TEILNAHME AN DER VERSTEIGERUNG: Es empfiehlt sich, bei der Versteigerung persönlich anwesend zu sein. Sollte sich ein Interessent aber vertreten lassen, ist es nötig, dass der Vertreter eine öffentlich beglaubigte Spezialvollmacht vorweist. Eine Vollmachtsurkunde kann bei einem Notar oder Bezirksgericht gebührenpflichtig beglaubigt werden. Ein Vertreter einer juristischen Person wie GmbH, OG etc hat einen aktuellen Firmenbuchauszug vorzuweisen. Ein Lichtbildausweis muss jedenfalls vorgelegt werden.
An ausländische Staatsangehörige wird der Zuschlag vorbehaltlich der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde erteilt.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die im Anhang zum Edikt (oben in der Mitte anzuklicken) enthaltenen Aufforderungen.
VADIUM: Das Vadium ist eine Sicherheitsleistung, die der Ersteher (Erwerber der Liegenschaft) vor der Erteilung des Zuschlags ausschließlich in Form eines Sparbuches erlegen muss. Andere Formen als Vadium (Bargeld, Scheck etc) sind nicht zulässig. Das Sparbuch muss auf den Ersteher legitimiert sein. Namenssparbücher müssen auf den Bieter lauten. Ab einer Einlage von 15.000,- Euro werden nur Namenssparbücher angenommen. Die Höhe des Vadiums beträgt 10% des Schätzwertes.
ABLAUF DER VERSTEIGERUNG: Nach Aufruf der Sache erteilt der Richter alle nötigen Auskünfte. Anschließend wird zum Bieten aufgefordert. Es muss zumindest das geringste Gebot, das ist in der Regel der halbe Schätzwert, geboten werden. Die Versteigerung wird fortgesetzt, solange höhere Anbote abgegeben werden. Wenn ungeachtet einer zweimaligen Aufforderung kein höheres Anbot abgegeben wird, ist die Versteigerung zu schließen. Anschließend wird, sofern das Vadium erlegt und keinem allfällig erhobenen Widerspruch stattgegeben wird, der Zuschlag erteilt. Dieser Beschluss wird ausgefertigt und den Parteien des Verfahrens sowie dem Ersteher zugestellt. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und einer allfälligen 14-tägigen Überbotsfrist, ist die Erteilung des Zuschlags idR rechtskräftig. Ab Rechtskraft läuft die Erlagsfrist für das Meistbot.
ÜBERBOT: Wenn das Meistbot drei Viertel des Schätzwertes nicht erreicht, kann die Versteigerung durch ein Überbot unwirksam werden. Ein Überbot ist zu berücksichtigen, wenn der Überbieter sich bereit erklärt, einen das frühere Meistbot mindestens um ein Viertel übersteigenden Preis zu entrichten. Das Überbot ist innerhalb 14 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung der Zuschlagserteilung beim Exekutionsgericht anzubringen. Der Ersteher kann das höchsten Überbot dadurch entkräften, dass er innerhalb dreier Tage sein Meistbot auf den Betrag des höchsten Überbots erhöht.
KOSTEN: Wird das Meistbot nicht binnen 14 Tagen nach Erteilung des Zuschlags erlegt, so hat der Ersteher das Meistbot, soweit es nicht auf Forderungen und Lasten aufzurechnen ist, vom Tag der Erteilung des Zuschlags bis zum Erlag mit 4% zu verzinsen. Das entsprechende Bankkonto wird dem Ersteher nach der Versteigerung bekannt gegeben. Vom Meistbot kann das erlegte Vadium abgezogen werden. Bei den Zinsen empfiehlt es sich, die Höhe selbstständig auszurechnen und gerundet zu erlegen. Die exakte Höhe der Zinsen ermittelt das Gericht nach vollständiger Berichtigung des Meistbots. Sollte zu viel an Zinsen erlegt werden, bekommt der Ersteher den Überschuss umgehend zurück. Sollte zu wenig an Zinsen bezahlt worden sein, wird der Ersteher aufgefordert, den entsprechenden Betrag nachzuschießen. Es empfiehlt sich, das Meistbot umgehend zu erlegen, um die Zinsenbelastung gering zu halten. Weitere Kosten fallen beispielsweise für die bücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes an.
LASTEN: Die Zwangsversteigerung ist vom Grundsatz geprägt, dass der Ersteher grundsätzlich eine lastenfreie Liegenschaft erwirbt. Das heißt, der Ersteher kann beantragen, dass nach Verteilung des Meistbotes sämtliche Pfandrechte gelöscht werden. Dieser Antrag ist am besten mit dem Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechtes zu stellen. In diesem Fall sollte man sich diesbezüglich an einen Anwalt oder Notar wenden. Auf die oben angeführten, ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmenden Lasten wird verwiesen.
ÜBERGABE und GRUNDBUCHSORDNUNG: Wenn dem Ersteher der Zuschlag rechtskräftig erteilt wurde und er das Meistbot samt Zinsen vollständig bezahlt hat, hat er Anspruch, dass ihm die Liegenschaft übergeben wird. Nach rechtskräftiger Verteilung des Meistbots ist der Ersteher verpflichtet, die Herstellung der Grundbuchsordnung zu beantragen. Er muss sich um die Einverleibung seines Eigentumsrechtes und um die Löschung der Lasten kümmern. Auch diesbezüglich empfiehlt sich die Beziehung eines Notars oder Anwalts.
VERBOTENE ABSPRACHEN: Bitte beachten Sie hiezu den oben in der Mitte anzuklickenden Anhang zum Edikt.


Langgutachten:

Langgutachtensanhang (pdf) (12683 KB)
Langgutachten ohne Anhang (8334 KB)

Lageplan:

Lageplan (151 KB)

Grundriss(e):

Grundriss KG (257 KB)
Grundriss OG (373 KB)
Grundriss DG (231 KB)
Grundriss EG (382 KB)

Foto(s):

Dienststelle:

BG Purkersdorf (019)

Aktenzeichen:

5 E 19/21z

wegen:

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

Bekannt gemacht am:

04.11.2022

Versteigerungstermin:

am 22.12.2022 um 09:00 Uhr

Versteigerungsort:

bei diesem Gericht, 1. Stock, Verhandlungssaal

Besichtigungszeit:

19.12.2022, 16:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Sonstiges:

Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Das Vadium beträgt EUR 63.640,– und kann nur in Form von Sparurkunden (Sparbüchern) erlegt werden. Bargeld, Scheck oder ähnliches sind nicht zulässig.
Ein amtlicher Lichtbildausweis und ein Staatsbürgerschaftsnachweis, gegebenenfalls ein Firmenbuchauszug bzw. eine beglaubigte Spezialvollmacht sind mitzubringen.
Bitte beachten Sie auch den oben in der Mitte anzuklickenden Anhang zum Edikt sowie die unten angeführten „sonstigen Hinweise“.


Grundbuch:

01903 Mauerbach

EZ:

1854 u. 1853

Grundstücksnr.:

318/14 und 318/13

BLNr:

4 und 5 sowie 25,26,27 und 28

Liegenschaftsadresse:

Hauptstraße 61

PLZ/Ort:

3001 Mauerbach


Veröffentlicht unter Einfamilienhaus, mehr als 500.000 Euro, Niederösterreich, Österreich, Versteigerte Immobilien

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