Menü Schließen

Haus Übergabe nach der Auktion

Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher:

Nach der rechtskräftigen Erteilung des Zuschlags und der vollständigen Zahlung des Gebots einschließlich der Zinsen hat der Ersteher einen Anspruch auf Übergabe der Liegenschaft. Der Zuschlag gilt als rechtskräftig, wenn von den Vertragspartnern kein Rechtsmittel in Anspruch genommen wurde oder wenn einem Rechtsmittel nicht stattgegeben wurde. Weiterhin muss die Überbotsfrist wirkungslos abgelaufen sein, oder ein Überbot muss durch den Ersteher entkräftet sein. Bei Ausländern oder bei einer Liegenschaft im Grünland ist zusätzlich die Genehmigung der zuständigen Grundverkehrsbehörde vorzulegen.

Die Übergabe (Delegierung) erfolgt nach der schriftlichen oder protokollarischen gerichtlichen Beantragung. Das Gericht ist für die Durchführung der Räumung zuständig, der Ersteher hat alle nötigen Arbeitskräfte, Arbeitsmittel und Transportmittel entsprechend bereitstellen. Anfallende Kosten kann der Ersteher innerhalb von vier Wochen von dem Verpflichteten bei Gericht schriftlich oder protokollarisch einfordern. Das Gericht übernimmt keine Garantie, dass der Verpflichtete diese Kosten tatsächlich trägt. Empfehlenswert ist, eine direkte und einvernehmliche Einigung mit dem Verpflichteten zu suchen, um eine kostenintensive und gerichtliche Übergabe zu vermeiden. Dem Ersteher ist nicht gestattet, Selbsthilfe zu üben, er ist also nicht befugt, ohne Rücksprache mit dem Verpflichteten eigenverantwortlich einen Austausch von Schlössern vorzunehmen oder Gegenstände zu entfernen. Wurde eine gerichtliche Räumung angesetzt, sind alle Informationen über die Beteiligung des Erstehers bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher einzuholen.

Grundbuchordnung:

Nach rechtskräftiger Verteilung des Gebots ist der Ersteher verpflichtet, die Eintragung im Grundbuch zu beantragen. Der Ersteher ist zuständig für die Einverleibung seines Eigentumsrechts sowie für die Löschung aller auf der Liegenschaft eingetragenen Lasten. Dazu und auch zum Zweck einer zwischenzeitlichen Weiterveräußerung wendet sich der Ersteher an einen Anwalt oder an einen Notar, da hier ein formalrechtlicher Antrag zugrunde liegt.

Hinweis: Das sogenannte Grundbuchsgesuch kann auch bei Gericht erstellt werden. Bei meinem Haus, welches ich 2008 ersteigert habe, machte mir dies der zuständige Richter (kostenlos). Der Meistbotsverteilungs Beschluss gilt als Kaufvertrag.

tb05/13

 

Veröffentlicht unter Merkblatt Gericht
Versteigerungs Katalog aus Österreich