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2630 Ternitz

Diese beiden Grundstücke mit den darauf befindlichen Gebäude liegen außerhalb des Stadtzentrums von Ternitz und sind über die südseitig vorbeiführende , sowie einen westseitig anschließenden erreichbar. Die Lage der Grundstücke ist relativ eben, die Figuration .
Infrastruktur:
Die größeren infrastrukturellen Gegebenheiten befinden sich im Bezirksvorort Neunkirchen.
Gebäudebeschreibung:
Wohngebäude:
Dieses Wohnhaus wurde, wie dem genehmigten Bescheid zu entnehmen,  errichtet und erfolgte die Benützungsbewilligung . Lt. vorliegendem Bescheid wurde  ein Vorraum zugebaut. Lt. Baubewilligungsbescheid erfolgte der Ausbau des Dachgeschos-ses im Jahr . Lt. Angabe wurde das Objekt im Jahr  angekauft und zwischenzeitlich generalsaniert. Das Gebäude besitzt T-förmige Grundrissform und ist größtenteils zweigeschossig mit Teilunterkellerung hergestellt.
Im Keller vorhanden ein Kellerraum.
Das Erdgeschoss beinhaltet Badezimmer, Küche, WC, Esszimmer, Schlafzimmer, Schrankraum, Vorraum, Windfang und Veranda.
Im Dachgeschoss ist ein Wohnbereich vorhanden.
Die Aufschließung und Erreichung von Grund und Gebäude erfolgt über die südseitig vorbeiführende Gießergasse sowie westseitig anschließende, geschotterte Gemeindestraße. Der Zugang zum Wohnhaus ist über eine Vorlegestufe gegeben. Die Geschosse untereinander sind durch Stiegen miteinander verbunden.
Blechhütte und Holzhütte:
Diese wurden ausschließlich fotografisch aufgenommen, da sie keinen Verkehrswert – Marktwert darstellen.
Außenanlagen:
Das Traufenpflaster ist mit Waschbetonplatten belegt. Zum Gemeindeweg sowie zur Gießergasse sind ein massives Sockelmauerwerk mit Pfeilern und Holzausfachungen vorhanden. Der Zugang ist vom Gemeindeweg über ein einflügeliges Metalltürl gegeben. Zum ost- und südseitigen Nachbargrundstück sind analoge Einfriedungen errichtet.
Die Gartenflächen sind begrünt und vereinzelt mit Bäumen und Sträuchern be-pflanzt. Im Garten ersichtlich ein Biotop. Die Liegenschaft ist über ein doppelflügeliges Metalltor vom Gemeindeweg erreichbar. Die Liegenschaft befindet sich in einem gepflegten Zustand. Die Zugangsfläche ist mit Waschbetonplatten belegt.
Rechte, welche diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigenfalls sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Die auf die Liegenschaft sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle und das Schätzungsgutachten können von den Interessenten in der oben aus der Geschäftszahl ersichtlichen Gerichtsabteilung während der Geschäftsstunden beim Bezirksgericht Neunkirchen eingesehen werden. Ablichtungen des gesamten Schätzgutachtens sind gegen Kostenersatz erhältlich. Das Vadium ist in Form von Sparurkunden zu erlegen (§ 147 EO).
Diejenigen Gläubiger, für die auf die Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin bekannt zu geben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind. Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben , die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird. Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden.

Veröffentlicht unter 1-Abgelaufen oder Abgesagt, Einfamilienhaus
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