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Zahlung und Umsatzsteuer bei Zwangsversteigerungen

Zahlung:

Ist die Liegenschaft erworben, hat der Erwerber die geschuldete Summe innerhalb von zwei Monaten nach dem rechtskräftigen Zuschlag einschließlich einer Summe von vier Prozent Zinsen zu begleichen. Die Zinsen werden für die Anzahl der Tage ab dem Tag der Versteigerung bis zum Eingang der geschuldeten Summe auf dem Konto berechnet.
Der Erwerber erhält nach der Versteigerung Kenntnis von dem entsprechenden Bankkonto. Von dem Gebot kann das hinterlegte Vadium abgezogen werden. Die Höhe der Zinsen ist selbständig zu berechnen und gerundet zu begleichen. Das Gericht ermittelt die exakte Zinshöhe nach der vollständigen Berichtigung des Gebots. Eine mögliche Überzahlung der Zinsen wird dem Ersteher unverzüglich überwiesen, sollte die Zinszahlung zu gering berechnet sein, erhält der Ersteher unverzüglich eine Aufforderung, den fehlenden Betrag zu begleichen. Um die Zinszahlung gering zu halten, ist es ratsam, die gebotene Summe schnellstmöglich zu begleichen.
Bei einem Zahlungsverzug des Erstehers kann eine kostenpflichtige Wiederversteigerung der Immobilie angesetzt werden. Der Ersteher haftet für die Differenz bei einem geringeren Gebot in der zweiten Versteigerung, ebenso unterliegen alle Kosten der zweiten Versteigerung der Haftung des Erstehers.
Neben dem Gebot fallen zusätzliche Kosten an. Die Kosten und Gebühren für die Einverleibung des Eigentumsrechts in den Grundbüchern betragen ein Prozent der gebotenen Summe. Hinzu kommen 43 Euro für die Eingabengebühr. Die Grunderwerbssteuer ist in Höhe von 3,5 Prozent auf das Gebot und selbständig an das zuständige Finanzamt abzuführen. Hinzu kommen bei Bedarf vorläufige Kosten der Räumung.

Umsatzsteuer:

Bei Abwicklung von Grundstücksgeschäften durch ein Zwangsversteigerungsverfahren ist von dem Empfänger der Leistung eine Umsatzsteuer abzuführen. Als Empfänger der Leistung gilt der Ersteher, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist.
Liegenschaftsverkäufe unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Der Steuerschuldner kann sich aber für die Abführung der Umsatzsteuer entscheiden, in diesem Fall entspricht das Gebot der Bruttosumme, in darin enthaltende Umsatzsteuer in Höhe von 20 Prozent ist an das zuständige Finanzamt abzuführen. Somit sind bei dem zuständigen Gericht lediglich 80 Prozent des Gebots zu hinterlegen. Dem Exekutionsgericht ist die Anwendung des Umsatzsteuerverfahrens innerhalb von 14 Tagen nach der Bekanntgabe des Schätzwerts von dem Steuerschuldner mitzuteilen.

tb05/13

Veröffentlicht unter Merkblatt Gericht
Versteigerungs Katalog aus Österreich