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Bezirksgericht Weiz

Wohnhaus, Wohnung: Soweit erhoben werden konnte, wurde die gegenständliche Wohnanlage Anfang der 1980er Jahre errichtet, sodass dieser zum Bewertungsstichtag ein Baualter von ca. 39 Jahren zu unterstellen ist.
Die Bauweise und Ausstattung entsprechen im Wesentlichen dem im Errichtungszeitpunkt üblichen Standard des gemeinnützigen (geförderten) Wohnbaus. Das Gebäude ist augenscheinlich in Massivbauweise errichtet, die Fassaden sind als Putzfassaden ausgeführt, den oberen Abschluss bilden Schopfwalmdächer mit Eternitschindeldeckung.
Der Zugang in das Wohnhaus erfolgt an der Nordwestseite, die vertikale Erschließung erfolgt in einem eingebauten Stiegenhaus durch zweiläufige Massivstiegenanlagen (betonierte Laufplatten mit aufgesetzten Kunststeinkeilstufen).
Das bewertungsgegenständliche Wohnungseigentumsobjekt top Nr. 4 liegt im Erdgeschoss und ist vom Niveau des Hauseinganges über einen Stiegenlauf erreichbar, gemäß Wohnungseigentumsbegründung und Parifizierungsplan besteht diese Wohnung aus Vorraum mit Abstellnische, WC, Bad, 2 Zimmer, Küche mit einer Wohnnutzfläche von 54,54 m2, weiters aus einem Balkon mit einer Nutzfläche von 11,29 m2, als Zubehör ist ein Kellerabteil zugeordnet.
Die Ausstattung der Wohnung ist eher einfach und teilweise veraltet. Die Sanitärausstattung umfasst ein WC (Stand-WC, Handwaschbecken), das Badezimmer ist mit Badewanne, Handwaschbecken und elektrischem Warmwasserboiler ausgestattet. Die Beheizung erfolgt zentral über Radiatoren.
Der Bau- und Erhaltungszustand der allgemeinen Teile der Liegenschaft entspricht grundsätzlich dem Baualter, im Wohnungsinneren bestehen dem Baualter entsprechende Abnützungen und Gebrauchsspuren.
Inventar – Zubehör:
Nutzung: Laut Information durch die verpflichtete Partei wird die Wohnung eigengenutzt und bestehen keinerlei Bestandsverhältnisse.
Aufwandskostenvorschreibung laut Hausverwaltung monatlich gesamt € 179,94 (Rücklage € 31,96, Betriebskosten Wohnung € 43,38, Betriebskosten Gem. Anlagen € 14,58, Heizkosten € 54,00, Verwaltungskosten € 17,66, Umsatzsteuer € 18,36). Die Rücklage weist laut Information der Hausverwaltung per Oktober 2021 ein Guthaben von rund € 44.000,00 auf und sind in absehbarer Zeit keine Maßnahmen an allgemeinen Teilen der Liegenschaft geplant.
Lasten, C-Blatt: Im C-Blatt ist ein Fruchtgenussrecht zu Gunsten Herrn Josef Prem, geb. 18.03.1926, eingetragen, welcher bereits verstorben ist, weshalb diese Belastung keine Berücksichtigung erfährt.
Zubehör: Zu den Liegenschaftsanteilen gehört kein bewertungsrelevantes Zubehör.

An der Liegenschaft mit der Einlagezahl 389 Grundbuch 68110 Gersdorf, Bezirksgericht Weiz, ist Wohnungseigentum begründet; sie besteht aus dem Grundstück GST-NR 99/1 GST-Fläche 2.130 m2.
Dieses Grundstück ist mit dem Mehrfamilienwohnhaus Gersdorf an der Feistritz 108, bestehend aus Kellergeschoss, Erdgeschoss, Obergeschoss und ausgebautem Dachgeschoss, mit insgesamt 12 Wohnungen bebaut, die bewertungsgegenständliche Wohnung top Nr. 4 liegt im Erdgeschoss.
Die nicht bebauten Flächen des Grundstückes sind begrünt und bepflanzt bzw. werden diese als Zugang zum Wohnhauseingang genutzt.
PKW-Abstellflächen sind auf dieser Liegenschaft nicht vorhanden, sondern nur auf der unmittelbar im Südosten angrenzenden Nachbarliegenschaft EZ 391, auf welcher ein Carport für 11 PKWs und PKW-Stellplätze im Freien errichtet sind. Die verpflichtete Partei ist zu 1/21-Anteil (B-LNR 8) Miteigentümer dieser Nachbarliegenschaft und nutzt laut Information den dritten Carport-Stellplatz von Nordwesten aus gesehen.
Hinzuweisen ist darauf, dass dieser Miteigentumsanteil an dieser Nachbarliegenschaft nicht Gegenstand des Zwangsversteigerungsverfahrens ist, sodass ein Ersteher der Wohnung diesen Miteigentumsanteil an der Nachbarliegenschaft gesondert erwerben müsste, ansonsten er keine Möglichkeit zur Abstellung eines Kraftfahrzeuges hat!
Die benachbarten Liegenschaften sind unterschiedlich genutzt und bebaut.
Die Liegenschaft ist der Lage entsprechend vollständig erschlossen.
Das Bewertungsgrundstück ist laut Abfrage im Geografischen Informationssystem des Landes Steiermark als „Dorfgebiet“ mit einer Bebauungsdichte von 0,3 bis 0,8 ausgewiesen.
Der steuerliche Einheitswert wurde mangels Relevanz für die Verkehrswertermittlung nicht erhoben.

Grundstücksgröße: 2.130 m²
Objektgröße: 54,54 m²

Schätzwert: 60.200,00 EUR
Wert des mitzuversteigernden Zubehörs: kein Zubehör
Vadium: 6.020,00 EUR
Geringstes Gebot: 30.100,00 EUR

Sonstige Hinweise:

Es wird empfohlen, in das beim BG Weiz erliegende Langgutachten (samt Beilagen) Einsicht zu nehmen und einen Besichtigungstermin wahrzunehmen.
Es wird darauf hingewiesen, dass auf der Liegenschaft keine PKW-Abstellflächen vorhanden sind, sondern nur auf der unmittelbar im Südosten angrenzenden Nachbarliegenschaft EZ 391, die verpflichtete Partei ist Miteigentümer dieser Nachbarliegenschaft (1/21-Anteil, B-LNR 8) und nutzt dort einen Carport-Stellplatz. Ein Ersteher der Wohnung müsste den Miteigentumsanteil an der Nachbarliegenschaft gesondert erwerben, da dieser nicht bewertungsgegenständlich ist, ansonsten er keine Möglichkeit zur Abstellung eines Kraftfahrzeuges hat.


Langgutachten:

Langgutachten (pdf) (2277 KB)

Lageplan:

nicht verfügbar

Grundriss(e):

nicht verfügbar

Foto(s):

Dienststelle:

BG Weiz (682)

Aktenzeichen:

12 E 15/21p

wegen:

Zwangsversteigerung einer Liegenschaft

Bekannt gemacht am:

13.04.2022

Versteigerungstermin:

am 24.05.2022 um 10:00 Uhr

Versteigerungsort:

Bezirksgericht Weiz, Radmannsdorfgasse 22, 8160 Weiz, Saal III/EG

Telefonkontakt:

+43 3172/2261 45

Sonstiges:

Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Das Vadium ist ausschließlich in Form von Sparurkunden beim Versteigerungstermin zu erlegen. Bargeld wird nicht akzeptiert!
Das Gericht beabsichtigt, dem gegenständlichen Verfahren die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen zu Grunde zu legen.
Die verpflichtete Partei hat fristgerecht nicht erklärt, auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a) UStG 1994 zu verzichten.
Die Liegenschaft unterliegt dem Steiermärkischen Grundverkehrsgesetz.
Ein amtlicher Lichtbildausweis und ein Staatsbürgerschaftsnachweis, gegebenenfalls ein Firmenbuchauszug bzw. eine Spezialvollmacht sind mitzubringen.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich der Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die in der folgenden Nachricht enthaltenen Aufforderungen.
WICHTIGER HINWEIS: Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie gelten im gesamten Gerichts­gebäude die von der Bundesregierung erlassenen Schutzvorschriften und Hygieneregeln. Zu anderen Personen ist daher ein Sicherheitsabstand von zumindest ZWEI Metern einzuhalten und es ist auf die Handhygiene zu achten. Im Gerichtsgebäude besteht die Pflicht, eine FFP2-Maske zu tragen, wobei Sie ersucht werden, Ihre eigene Schutzmaske mitzubringen. Das Abnehmen der Schutzmaske darf nur erfolgen, wenn die*der Richter*in, die*der die Verhandlung oder Vernehmung leitet, die Abnahme der Schutzmaske gestattet oder anordnet.
ZUR NACHRICHT: Die Versteigerungsbedingungen, die auf die Liegenschaft sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. können von den Kauflustigen in der umstehend bezeichneten Gerichtsabteilung während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit eingesehen werden. Bei dem umstehend bezeichneten Exekutionsgericht sind Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich. Eine Kurzfassung und die Langfassung des Schätzgutachtens sind aus der Ediktsdatei (Abfragemöglichkeit unter: www.edikte.justiz.gv.at oder bei Gericht) zu ersehen.
Allgemeine Aufforderung:
Rechte, die diese Versteigerung unzulässig machen würden, sind spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteil eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
Allgemeine Aufforderung an die Pfandgläubiger:
Diejenigen Gläubiger, für die auf dieser Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellte Forderungen haften, mit Ausnahme der Simultanpfandgläubiger und der Gläubiger mit bedingten Forderungen, werden aufgefordert, vor dem Versteigerungstermin die Erklärung abzugeben, ob sie mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden sind.
Wird keine Erklärung abgegeben, so wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch der Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
Aufforderung an die öffentlichen Organe
bezüglich der Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben:
Die öffentlichen Organe, die zur Vorschreibung und Eintreibung der von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben berufen sind, werden aufgefordert, in Ansehung aller dieser öffentlichen Abgaben, die auf der oben bezeichneten Liegenschaft pfandrechtlich sichergestellt sind, die Erklärung abzugeben, ob der Übernahme der Schuld durch den Ersteher unter gleichzeitiger Befreiung des bisherigen Schuldners zugestimmt wird.
Wird keine Erklärung abgegeben, wird die Forderung durch Barzahlung berichtigt. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Tagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des bisherigen Schuldners einverstanden erklären.
Die bis zum Versteigerungstermin rückständigen, von der Liegenschaft zu entrichtenden Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Zinsen und anderen Nebengebühren, die noch nicht pfandrechtlich sichergestellt sind, müssen spätestens im Versteigerungstermin vor Beginn der Versteigerung angemeldet werden, widrigens diese Ansprüche erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden würden.
Ungültige Vereinbarungen:
Vereinbarungen, wonach jemand verspricht, bei einer Versteigerung als Mitbieter nicht zu erscheinen oder nur bis zu einem bestimmten Preis oder sonst nur nach einem gegebenen Maßstab oder gar nicht mit­zu­bieten, sind ungültig. Die für die Erfüllung dieses Versprechens zugesicherten Beträge, Ge­schen­ke oder andere Vorteile können nicht eingeklagt werden. Was dafür wirklich gezahlt oder übergeben worden ist, kann zurückgefordert werden. Der Richter kann über eine Person, die während des Verstei­gerungs­verfahrens derartige Vereinbarungen schließt oder zu schließen versucht, eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro verhängen. Der Richter kann eine Person vom Bieten ausschließen, die vor oder während des Versteigerungstermins derartige Vereinbarungen schließt oder zu schließen versucht.


Grundbuch:

68110 Gersdorf

EZ:

389

Grundstücksnr.:

99/1

BLNr:

8

Liegenschaftsadresse:

Gersdorf an der Feistritz 108

PLZ/Ort:

8212 Gersdorf an der Feistritz


Veröffentlicht unter bis 100.000 Euro, Eigentumswohnung, Österreich, Steiermark

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