Menü Schließen

Das Verfahren der Zwangsversteigerung bei Gericht

Inhaltsverzeichnis

Wer ist teilnahmeberechtigt?

 

Da es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt, kann grundsätzlich jede geschäftsfähige Person, außer dem Schuldner selbst, an der Zwangsversteigerung einer Immobilie teilnehmen, auf die entsprechende Immobilie bieten und diese ersteigern. Bedingung ist ein gültiger Personalausweis/Reisepass bzw., im Fall einer Stellvertretung, eine notarielle Bietervollmacht oder, bei Firmenvertretung, ein Handelsregisterauszug. Die Vollmacht wird auch benötigt, wenn ein künftiger Miteigentümer, z. B. der Ehepartner, nicht anwesend sein kann. Obligatorisch ist ferner der Nachweis der erbrachten Sicherheitsleistung. Diese beträgt in der Regel 10% des Verkehrswertes der Immobilie und ist in Österreich in Form von Sparbüchern zu hinterlegen.

Spätestens jetzt ist es an der Zeit über mögliche Finanzierungsformen nachzudenken dafür gibt es drei Tipps auf hausbaumagazin.at.

 

Wie läuft eine Hausversteigerung ab?

 

Besondere Aufmerksamkeit sollte jeder Bieter den dem Aufruf der Versteigerungssache folgenden Bekanntmachungen widmen. Hierbei handelt es sich i. d. justiciaR. um Angaben zum Verkehrswert der Immobilie und zu eventuell mit der Immobilie zusammenhängenden Baulasten, Wohnrechten, Auflagen, wie Denkmalschutzbestimmungen, oder Beschränkungen. Außerdem wird der zuständige Rechtspfleger zu diesem Zeitpunkt die Versteigerungsbedingungen festlegen. Hierzu gehören neben dem Hinweis auf das Verbot von Absprachen vor allem eventuelle im Grundbuch eingetragene Gläubigerrechte, von der Versteigerungssache exkludierte Gegenstände sowie die Höhe des geringsten Gebots, das unter anderem für die Deckung der Verfahrenskosten sorgt. Ist das getan, wird die Biet Prozess eröffnet. Nun können noch offene Fragen geklärt, das gerichtliche Gutachten zur Immobilie eingesehen, vor allem aber Gebote abgegeben werden. Der Rechtspfleger nimmt Ihr mündliches Gebot entgegen, prüft Identität und Vollmachten und teilt Ihr Gebot den übrigen Bietern mit. Das Gebot ist nun rechtskräftig. Wird nach mehrmaliger Aufforderung durch den Rechtspfleger das jeweils letzte Gebot nicht weiter überboten oder Widerspruch eingelegt, wird der Zuschlag erteilt und das Meistgebot verkündet. Die Versteigerung ist damit beendet. Die Immobilie sowie ihre sämtlichen Nutzungen (z. B. Mieteinnahmen) und Lasten (z. B. Grundsteuer) gehen unverzüglich auf den neuen Eigentümer über. Bis der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, können allerdings noch mehrere Wochen vergehen bis die Sache rechtskräftig ist.

 

 

 

Weitere Informationen finden Sie bei den Zuständigen Bezirksgerichten.

Bildquelle: Lupo/pixelio.de

bj1-tb-0214

Veröffentlicht unter Informationen
Versteigerungs Katalog aus Österreich