MenĂĽ SchlieĂźen

Wohngebäude NÖ 3031 Rekawinkel

Dienststelle:

BG Purkersdorf (019)

Aktenzeichen:

5 E 5/21s

wegen:

Zwangsversteigerung eines Liegenschaftsanteils

Bekannt gemacht am:

10.11.2022


Die Liegenschaft(en) Grundbuch

01907 Rekawinkel EZ 396
BLNr. 2, 3, 5 und 6

samt dem im Schätzungsprotokoll verzeichneten Zubehör wird/werden dem Meistbietenden auf Grund der Versteigerungsbedingungen um das Meistbot von 370.000,00 EUR zugeschlagen.

Der Zuschlag kann nicht durch ein Ăśberbot unwirksam gemacht werden.

 

 

 

 

Auf dem Grundstück in der Rekawinkler Hauptstraße 41 ist ein Wohngebäude bestehend aus Erdgeschoss, Kellergeschoss und Dachgeschoss errichtet. An das Wohngebäude ist eine Garage angebaut.
Das Erdgeschoss ist durch einen Zugangsweg von der Rekawinkler Hauptstraße erschlossen. Bedingt durch die Hanglage befindet sich der Ausgang in den südlich an das Gebäude angrenzenden Gartenbereich im Kellergeschoss.
Das Dachgeschoss wurde zu Wohnzwecken ausgebaut. Dieser Dachgeschossausbau hat keine baubehördliche Genehmigung.
Weiters sind mehrere Schuppen, Carport-ähnliche Nebengebäude, die sich alle in einem sehr schlechten baulichen Zustand befinden, auf dem Grundstück vorhanden. Diese Nebengebäude weisen keine Bau- und Benützungsbewilligung auf.

 

BAULICHER ZUSTAND UND BAUTECHNISCHE MÄNGEL
Zum Befundaufnahmezeitpunkt befand sich das Gebäude in einem äußerst schlechten und überaus stark vernachlässigten und ungepflegten Zustand.
Die gesamte Innenausstattung des Wohngebäudes im Bereich von Kellergeschoss und Erdgeschoss stammt augenscheinlich größtenteils aus der Zeit der Gebäudeerrichtung, ist reparaturbedürftig oder ist größtenteils zu erneuern.
Die verwendeten Materialien sind in vielen Bereichen offenbar nicht fachgerecht verbaut. Das Wohnhaus macht einen stark heruntergekommenen Eindruck. Die Baumaterialien und die haustechnischen Anlagen sind veraltet und in dieser Form nicht adaptierbar oder renovierbar.
Ebenso ist die gesamte Haustechnik (Elektroleitungen und –anlagen, Wasserver- und Entsorgungsleitungen und Anlagen sowie Heizung und Warmwasserbereitung) offenbar veraltet und teilweise nicht funktionstüchig.
Durch die Ablagerung von alten Baumaterialien, Sperrmüll, Hausmüll, Unrat und den bei der Befundaufnahme wahrnehmbaren Gestank durch die offenbar über Jahrzehnte unterbliebene Müllentsorgung in Verbindung mit zeitweiser Tierhaltung ist eine Räumung und Renovierung des Gebäudes voraussichtlich nur unter höchst erschwerten Bedingungen möglich.

 

BAURECHTLICHE UND UMWELTRECHTLICHE MÄNGEL
Durch das Bauamt der Stadtgemeinde Pressbaum wurden in den vergangenen Jahren mehrmals Überprüfungsverhandlungen hinsichtlich des baubehördlichen, sanitätspolizeilichen und feuerpolizeilichen Zustands zwecks Feststellung der Bewohnbarkeit durchgeführt – unter anderem am 17.8.2018 sowie am 9.10.2020 und am 20.4.2021. Begehungen sind auch seitens der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten/Abteilung Umweltrecht erfolgt.
Das Wohnhaus ist durch Lagerung von diversen Sperr- und Hausmüll, Unrat und Altrohstoffen sowie alten Baumaterialien in einen hygienisch äußerst bedenklichen Zustand und wurden die Bewohner per Bescheid vom 28.8.2018 aufgefordert, das Wohnhaus einer Generalreinigung zu unterziehen und den Müll ordnungsgemäß zu entsorgen, sodass aus hygienischer und funktioneller Sicht eine Bewohnung stattfinden kann.
Bei der Befundaufnahme am 7.5.2021 ist offensichtlich, dass die Räume im Keller- und Erdgeschoss durch große Mengen an Müll und Unrat angeräumt und teilweise schwer oder nicht zugänglich waren. Die Räume in diesen Geschossen werden augenscheinlich nicht zu Wohnzwecken genutzt sondern als Mülldeponie verwendet. Die Wohneinheit im nicht bewilligten Dachgeschossausbau ist ebenfalls zu großen Teilen stark vermüllt und ungereinigt und in einem hygienisch bedenklichen Zustand.
Der Stiegenaufgang ist nicht baugenehmigt und im aktuellen Zustand laut Angaben des für die Gemeinde tätigen Bausachverständigen nicht genehmigungsfähig, da er nicht den bautechnischen Vorschriften der OIB 4 Richtlinien bezüglich Absturzsicherungen entspricht. Weiters ist auch die erforderliche Durchgangsbreite nicht gegeben.
Die Elektroinstallationen sind mangelhaft, und es fehlt laut Angaben des für die Gemeinde tätigen Bausachverständigen ein Elektroattest für die gesamte Anlage, da die letzte vorliegende Bestätigung im Jahr 1984 ausgestellt wurde, und der Dachgeschossausbau nach diesem Zeitpunkt erfolgte. Somit ist eine neuerliche Befundung für das gesamte Wohnhaus erforderlich.
Die Hausbrunnenanlage, die der Trinkwasserversorgung dient, ist gemäß baubehördlichen Auftrag baulich zu sanieren, um den Bestimmungen der Trinkwasserverordnung zu entsprechen, und ist ein positiver Trinkwasserbefund eines befugten Unternehmens über die Brunnenanlage vorzulegen. Weiters sind wiederkehrende Untersuchungen des Trinkwassers erforderlich und der Behörde vorzulegen. Aufgrund mangelhafter Abdeckplatten des Brunnens besteht laut Bausachverständigen die Gefahr des Eintrittes von Tagwässern die zur Wasserverunreinigung führen können.
Der bestehende Gartenzaun und Gartentore sind laut baubehördlicher Anordnung (Bescheid vom 28.8.2018) so zu sanieren, dass keine Verletzungsgefahr gegeben ist. Dies ist offenbar laut Angaben des Bausachverständigen per April 2021 immer noch nicht erfolgt.
Bezüglich der illegalen Müll- und Gefahrengutlagerungen im Außenbereich der Liegenschaft, wurde anlässlich der Begehung der Liegenschaft durch die Baubehörde am 20.4.2021 festgestellt, dass nach wie vor Motorblöcke, Baustoffrestmassen und dgl. auf dem Grundstück lagern.
Für die auf der Liegenschaft vorhandenen sonstigen Bauwerke (Nebengebäude wie Lagerschuppen Flugdach, Carport) besteht laut Bescheid vom 28.8.2018 der Auftrag, für diese Baugenehmigungen einzureichen und diese bautechnisch zu sanieren, um ihre Standsicherheit herzustellen, oder diese abzubrechen. Per Bewertungsstichtag ist augenscheinlich keine Verbesserung der Standfestigkeit festzustellen und sind auch keine Rückbaumaßnahmen erkennbar gewesen. (Siehe dazu die Fotodokumentation im Anhang des Gutachtens sowie siehe weiters die Angaben des Bausachverständigen anlässlich der Begehung am 20.4.2021).

Grundstücksgröße: 2.315 m²

Schätzwert: 359.000,00 EUR

Beschreibung des mitzuversteigernden Zubehörs:

Zum Bewertungsstichtag das Wohngebäude mit Sanitäreinrichtungsgegenständen sowie einer Einbauküche mit Einbaumöbeln und Einbaugeräten ausgestattet. Siehe die diesbezügliche Fotodokumentation im Anhang des Gutachtens. Die vorhandenen Einbauten in Sanitärräumen und Küche sind wertlos und werden daher nicht gesondert als Zubehör bewertet.

Wert des mitzuversteigernden Zubehörs: 0,00 EUR
Vadium: 35.900,00 EUR
Geringstes Gebot: 179.500,00 EUR

Sonstige Hinweise:

Dem Sachverständigengutachten vom 25.05.2021 zufolge beruht dieser Schätzwert auf der Annahme der Bestandsfreiheit, der Kontaminationsfreiheit sowie der Annahme der Lastenfreiheit (mit Ausnahme von C-LNR 1a, welches aber als nicht wertmindernd festgestellt wurde).
Der bestehende Rückstand an Grundstücksabgaben iHv EUR 8.327,47 per Mai 2021 ist im Schätzwert nicht berücksichtigt. Der Schätzwert versteht sich also fiktiv geldlastenfrei.
Das mitzuversteigernde Zubehör (Sanitäreinrichtung und Küche) wurde mit EUR 0,- bewertet.
Auf dem Grundstück ist ein Wohngebäude bestehend aus Erdgeschoss, Kellergeschoss und Dachgeschoss errichtet. An das Wohngebäude ist eine Garage angebaut. Das Erdgeschoss ist durch einen Zugangsweg von der Rekawinkler Hauptstraße erschlossen. Das Dachgeschoss wurde zu Wohnzwecken ausgebaut. Dieser Dachgeschossausbau hat keine baubehördliche Genehmigung. Weiters sind mehrere Schuppen und Carport-ähnliche Nebengebäude, die sich alle in einem sehr schlechten baulichen Zustand befinden, auf dem Grundstück vorhanden. Diese Nebengebäude weisen keine Bau- und Benützungsbewilligung auf.
Zum Zeitpunkt der Befundaufnahme befand sich das Gebäude in einem äußert schlechten und stark vernachlässigten sowie ungepflegten Zustand. Die gesamte Haustechnik ist offenbar veraltet und teilweise nicht funktionstüchtig. Eine Räumung und Renovierung des Gebäudes ist voraussichtlich nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Auch wenn das Gebäude die technische Abbruchreife nicht erreicht hat, ist es sehr wahrscheinlich, dass potentielle Interessenten das Gebäude als wirtschaftlich abbruchreif einstufen werden.
Gemäß der Befundaufnahme durch die Sachverständige sind – soweit durch bloßen Augenschein feststellbar – keine Grenzüberbauten gegeben.
Der bekannt gegebene Schätzwert enthält keine Umsatzsteuer.
Auf das Langgutachten wird ausdrĂĽcklich verwiesen.
Liegenschaftskäufe sind grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Die verpflichtete Partei hat nicht bekanntgegeben, ob sie auf die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 verzichtet.
TEILNAHME AN DER VERSTEIGERUNG: Es empfiehlt sich, bei der Versteigerung persönlich anwesend zu sein. Sollte sich ein Interessent aber vertreten lassen, ist es nötig, dass der Vertreter eine öffentlich beglaubigte Spezialvollmacht vorweist. Eine Vollmachtsurkunde kann bei einem Notar oder Bezirksgericht gebührenpflichtig beglaubigt werden. Ein Vertreter einer juristischen Person wie GmbH, OG etc hat einen aktuellen Firmenbuchauszug vorzuweisen. Ein Lichtbildausweis muss jedenfalls vorgelegt werden.
An ausländische Staatsangehörige wird der Zuschlag vorbehaltlich der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde erteilt.
An die dinglich Berechtigten, insbesondere an die Pfandgläubiger einschließlich der Gläubiger, zu deren Gunsten eine Höchstbetragshypothek eingetragen ist, sowie bezüglich Steuern und Abgaben an die öffentlichen Organe ergehen die im Anhang zum Edikt (oben in der Mitte anzuklicken) enthaltenen Aufforderungen.
VADIUM: Das Vadium ist eine Sicherheitsleistung, die der Ersteher (Erwerber der Liegenschaft) vor der Erteilung des Zuschlags ausschließlich in Form eines Sparbuches erlegen muss. Andere Formen als Vadium (Bargeld, Scheck etc) sind nicht zulässig. Das Sparbuch muss auf den Ersteher legitimiert sein. Namenssparbücher müssen auf den Bieter lauten. Ab einer Einlage von 15.000,- Euro werden nur Namenssparbücher angenommen. Die Höhe des Vadiums beträgt 10% des Schätzwertes.
ABLAUF DER VERSTEIGERUNG: Nach Aufruf der Sache erteilt der Richter alle nötigen Auskünfte. Anschließend wird zum Bieten aufgefordert. Es muss zumindest das geringste Gebot, das ist in der Regel der halbe Schätzwert, geboten werden. Die Versteigerung wird fortgesetzt, solange höhere Anbote abgeben werden. Wenn ungeachtet einer zweimaligen Aufforderung kein höheres Anbot abgegeben wird, ist die Versteigerung zu schließen. Anschließend wird, sofern das Vadium erlegt und keinem allfällig erhobenen Widerspruch stattgeben wird, der Zuschlag erteilt. Dieser Beschluss wird ausgefertigt und den Parteien des Verfahrens sowie dem Ersteher zugestellt. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und einer allfälligen 14-tägigen Überbotsfrist, ist die Erteilung des Zuschlags idR rechtskräftig. Ab Rechtskraft läuft die Erlagsfrist für das Meistbot.
ÜBERBOT: Wenn das Meistbot drei Viertel des Schätzwertes nicht erreicht, kann die Versteigerung durch ein Überbot unwirksam werden. Ein Überbot ist zu berücksichtigen, wenn der Überbieter sich bereit erklärt, einen das frühere Meistbot mindestens um ein Viertel übersteigenden Preis zu entrichten. Das Überbot ist innerhalb 14 Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung der Zuschlagserteilung beim Exekutionsgericht anzubringen. Der Ersteher kann das höchsten Überbot dadurch entkräften, dass er innerhalb dreier Tage sein Meistbot auf den Betrag des höchsten Überbots erhöht.
KOSTEN: Für den Erwerb der Liegenschaft hat der Ersteher das Meistbot binnen zwei Monaten nach rechtskräftiger Zuschlagserteilung samt 4 % Zinsen aus dem Meistbot (gerechnet ab dem Tag der Erteilung des Zuschlags bis zum Einlangen des Meistbots auf dem Konto) zu erlegen. Das entsprechende Bankkonto wird dem Ersteher nach der Versteigerung bekannt gegeben. Vom Meistbot kann das erlegte Vadium abgezogen werden. Bei den Zinsen empfiehlt es sich, die Höhe selbstständig auszurechnen und gerundet zu erlegen. Die exakte Höhe der Zinsen ermittelt das Gericht nach vollständiger Berichtigung des Meistbots. Sollte zu viel an Zinsen erlegt werden, bekommt der Ersteher den Überschuss umgehend zurück. Sollte zu wenig an Zinsen bezahlt worden sein, wird der Ersteher aufgefordert, den entsprechenden Betrag nachzuschießen. Es empfiehlt sich, das Meistbot umgehend zu erlegen, um die Zinsenbelastung gering zu halten. Weitere Kosten fallen beispielsweise für die bücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes an.
LASTEN: Die Zwangsversteigerung ist vom Grundsatz geprägt, dass der Ersteher grundsätzlich eine lastenfreie Liegenschaft erwirbt. Das heißt, der Ersteher kann beantragen, dass nach Verteilung des Meistbotes sämtliche Pfandrechte gelöscht werden. Dieser Antrag ist am besten mit dem Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechtes zu stellen. In diesem Fall sollte man sich diesbezüglich an einen Anwalt oder Notar wenden. Auf die oben angeführten ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmenden Lasten wird verwiesen.
ÜBERGABE und GRUNDBUCHSORDNUNG: Wenn dem Ersteher der Zuschlag rechtskräftig erteilt wurde und er das Meistbot samt Zinsen vollständig bezahlt hat, hat er Anspruch, dass ihm die Liegenschaft übergeben wird. Nach rechtskräftiger Verteilung des Meistbots ist der Ersteher verpflichtet, die Herstellung der Grundbuchsordnung zu beantragen. Er muss sich um die Einverleibung seines Eigentumsrechtes und um die Löschung der Lasten kümmern. Auch diesbezüglich empfiehlt sich die Beziehung eines Notars oder Anwalts.
VERBOTENE ABSPRACHEN: Bitte beachten Sie hiezu den oben in der Mitte anzuklickenden Anhang zum Edikt.


Dienststelle:

BG Purkersdorf (019)

Aktenzeichen:

5 E 5/21s

wegen:

Zwangsversteigerung eines Liegenschaftsanteils

Bekannt gemacht am:

22.09.2022

Versteigerungstermin:

am 10.11.2022 um 09:00 Uhr

Versteigerungsort:

Bezirksgericht Purkersdorf, 1. Stock, VHS

Besichtigungszeit:

04.11.2022, 16:00-17:00 Uhr

Sonstiges:

Unter dem geringsten Gebot findet ein Verkauf nicht statt.
Das Vadium beträgt EUR 35.900,– und kann nur in Form von Sparurkunden (SparbĂĽchern) erlegt werden. Bargeld, Scheck oder ähnliches sind nicht zulässig.
Ein amtlicher Lichtbildausweis und ein StaatsbĂĽrgerschaftsnachweis, gegebenenfalls ein Firmenbuchauszug bzw. eine beglaubigte Spezialvollmacht sind mitzubringen.
Bitte beachten Sie auch den oben in der Mitte anzuklickenden Anhang zum Edikt sowie die unten angeführten „sonstigen Hinweise“.


Grundbuch:

01907 Rekawinkel

EZ:

396

BLNr:

2, 3, 5 und 6

Liegenschaftsadresse:

Rek. HauptstraĂźe 41

PLZ/Ort:

3031 Rekawinkel


Veröffentlicht unter bis 500.000 Euro, Einfamilienhaus, Niederösterreich, Österreich, Versteigerte Immobilien

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darĂĽber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.

Versteigerungs Katalog aus Ă–sterreich