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Liegenschaftsanteil

Der Liegenschaftsanteil mit der Grundstücknummer 478/1 erstreckt sich ca. 50 m östlichüber einen Servitutsweg verbunden. Über den Einfahrtsbereich, welcher asphaltiert ist, erreicht man die relativ zentral auf dem Grundstück situierte Wohnhausanlage.
Die Wohnanlage mit 10 Liegenschaftsanteilen wurde in den 1980er Jahren in Massivbauweise errichtet und umfasst in Teilbereichen ein Kellergeschoß, ein Erdgeschoss und ein ausgebautes Dachgeschoß. Die bewertungsgegenständliche Wohnung ist im Erdgeschoß in Untergeschoßebene in Richtung Süden situiert und verfügt einen Gartenanteil in einem Ausmaß von ca. 170m² (lt. Parifizierung).
Das Wohnhaus ist mit einem Satteldach versehen, das Dachgeschoß ist ausgebaut. An der Fassade wurde ein Vollwärmeschutz angebracht. Die Fenster wurden als Kunststofffenster ausgeführt und mit Isolierglas versehen.
Die Innentüren wurden als Holzplattentüren ausgeführt welche an Metallzargen angeschlagen sind. Die Beheizung erfolgt mittels Elektro-Speicheröfen, die Warmwasseraufbereitung wird über einen Elektro-Boiler durchgeführt.
Die Bodenbeläge wurden in den Zimmern mit Parkettböden ausgeführt. Im Bad und WC wurden im Bereich der Wände und Böden keramische Fliesen verlegt. Alle anderen Wand- und Deckenflächen sind verputzt und gemalt.
Weiters verfügt der Liegenschaftsanteil über eine gepflasterte, überdachte Terrasse.
Die Raumhöhe beträgt in der Wohnung lediglich 2,20m, gemäß steiermärkischem Baugesetz sind diese Räumlichkeiten nicht als Aufenthaltsräume bewilligungsfähig bzw. wären auch nicht zum Errichtungszeitpunkt bewilligungsfähig gewesen.
Angaben betreffend die Konsensmäßigkeit der Nutzung liegen dem unterzeichnenden Sachverständigen nicht vor. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Nutzung oder gar Vermietung der bewertungsgegenständlichen Räumlichkeiten zu Wohnzwecke (solange der angeführte Mangel nicht behoben ist) aus reiner baurechtlicher Sicht nicht zulässig ist.
Als Zubehör ist der bewertungsgegenständlichen Liegenschaftsanteils ein Kellerabteil zugeordnet.
Weiters steht ein KFZ-Abstellplatz im Eigentum der verpflichteten Partei.

Beschreibung des mitzuversteigernden Zubehörs:

Im Eigentum des Verpflichteten steht eine Einbauküche mit Ober- und Unter-schränken und den dazugehörigen Elektro-Geräten (E-Herd, Kühlschrank, Geschirrspüler, Mikrowellenherd) und Spüle. Die technische Funktionsfähigkeit der Geräte wurde nicht überprüft

Sonstige Hinweise:

Die Raumhöhe beträgt in der Wohnung lediglich 2,18m, gemäß steiermärkischem Baugesetz sind diese Räumlichkeiten nicht als Aufenthaltsräume bewilligungsfähig bzw. wären auch nicht zum Errichtungszeitpunkt bewilligungsfähig gewesen.
Angaben betreffend die Konsensmäßigkeit der Nutzung liegen dem unterzeichnenden Sachverständigen nicht vor. Es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Nutzung oder gar Vermietung der bewertungsgegenständlichen Räumlichkeiten zu Wohnzwecke (solange der angeführte Mangel nicht behoben ist) aus reiner baurechtlicher Sicht nicht zulässig ist.

Veröffentlicht unter 1-Abgelaufen oder Abgesagt, bis 100.000 Euro, Einfamilienhaus, Steiermark
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