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Rechtslage bei Zwangsversteigerungen

Wenn Schuldner die Raten für ihren Kredit nicht mehr zahlen können, dann hat der Gläubiger drei Möglichkeiten, sich seine Rechte durch Eintragung im Grundbuch abzusichern.

 

1. Zwangsweise Pfandrechtsbegründung 

Bei dieser Form der Forderungsabsicherung wird zunächst auf eine Zwangsversteigerung verzichtet. Allerdings wird im Grundbuch des Schuldners eine Hypothek zugunsten des Gläubigers eingetragen. Eine spätere Zwangsversteigerung der Liegenschaft ist möglich; bei der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung auch gegen jeden anderen später eingetragenen Eigentümer.

 

2. Zwangsverwaltung

Die Zwangsverwaltung wird auf Betreiben eines Gläubigers durch das Vollstreckungsgericht bewilligt und im Grundbuch eingetragen. Sinn der Zwangsverwaltung ist nicht die spätere Verwertung der Immobilie, sondern die Abdeckung der betriebenen Forderung durch Einnahmen aus dem laufenden Geschäftsbetrieb. Die Zwangsverwaltung wird auch im Grundbuch eingetragen und gelöscht, sobald die Forderung vollständig getilgt worden ist.

 

3. Zwangsversteigerungen

Um die ausstehende Forderung möglichst in einem Zug zu erhalten, können Gläubiger die Zwangsversteigerung einer Immobilie oder eines Grundstückes beantragen. Dazu wird im entsprechenden Grundbuch ein Zwangsversteigerungsvermerk eingetragen, sobald ein entsprechender Beschluss ergangen ist. Mit Erlass des Beschlusses und Eintragung der Zwangsversteigerung beauftragt das Gericht einen Sachverständigen mit der Begutachtung der Bild zur Zwangsversteigerungen SeiteLiegenschaft und Festsetzung des Verkehrswertes. Ferner wird ein Termin zur Immobilienversteigerung angesetzt und durch Beschluss zusammen mit den Versteigerungsunterlagen veröffentlicht.Darin müssen der Ort sowie der Termin der Versteigerung ebenso angegeben werden wie eine genaue Beschreibung der Liegenschaft und die Bekanntgabe eines evtl. Besichtigungstermins. Auch der Schätzwert ist mitzuteilen, ebenso die Höhe des geringsten Gebotes als des Betrages, unter dem die ersteigerte Liegenschaft nicht verkauft werden kann. In der Regel ist das die Hälfte des geschätzten Verkehrswertes.
Ebenso ist festzulegen die Höhe des Vadiums, also der zehnprozentigen Sicherheitsleistung, die ein Bieter bei der Ersteigerung nachweisen muss.

Bei der Zwangsversteigerung steht ein Richter/eine Richterin vor. Der Bieter mit dem höchsten Gebot erhält den Zuschlag und kauft das Versteigerungsobjekt. Sollten mehrere Gläubiger die Zwangsversteigerung betrieben haben, wird ein weiterer Termin zur Aufteilung des Erlöses anberaumt.

 

tb03/10

 

  
Bildquellenangabe:  Thorben Wengert / pixelio.de

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