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Verbraucherinsolvenz Verfahren in Deutschland

Nach Umwandlung des Konkursrechtes in das Recht der Insolvenz wurde in Deutschland für überschuldete Privatpersonen ein besonderes Verfahren der Entschuldung eingeführt.
Ebenso wie das erneuerte Insolvenzrecht für Firmen und Unternehmen die Möglichkeiten einer Fortführung in den Vordergrund stellt, gehört es zu den wichtigsten Vorteilen der Verbraucherinsolvenz, dass der verschuldete Privathaushalt sich nach einer vorgeschriebenen Zeit von der Restschuldbelastung befreien kann, wenn die Vorgaben des Insolvenzverwalters eingehalten werden.
Bevor ein Schuldner beim Insolvenzgericht seinen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens einreichen kann, muss er einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch unternommen haben.

 

Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens

verbraucherinsolvenz-anmeldenDie Grundlagen des Verbraucherinsolvenzverfahrens sind in der Insolvenzordnung (InsO) festgelegt. Durch die Regelung des § 304 InsO wurde Privatpersonen die Möglichkeit eröffnet, bei Überschuldung eine Verbraucherinsolvenz anmelden zu können.
Der Vorteil besteht darin, dass die Schuldenregulierung in die Hände des Gerichts gelegt werden kann und dieses seinerseits einen kompetenten Insolvenzverwalter einsetzt. Ziel eines Verbraucherinsolvenzverfahrens ist die Restschuldbefreiung. Bevor dieses Ziel erreicht werden kann, müssen eine Reihe von verschiedenen Verfahrensstufen durchlaufen werden. Nach dem gerichtlichen Eröffnungsverfahren beginnt das Schuldenbereinigungsplanverfahren, bevor das eigentlich als Insolvenzverfahren bezeichnete Verteilen der verfügbaren Vermögensmasse an die Gläubiger beginnen kann.
Für den Schuldner bedeutet das, dass er sämtliche Einkünfte bis auf den ihm zur Lebensführung zustehenden Selbstbehaltsbetrag an den Insolvenzverwalter abführen hat. Der Insolvenzverwalter verteilt das Geld dann an die Gläubiger. Nach mehreren Jahren wird, wenn alle Voraussetzungen erfüllt wurden, die Restschuldbefreiung wirksam.

 

Verbraucherinsolvenzverfahren als Ausnahme von der Regelinsolvenz

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein Sonderfall des Regelinsolvenzverfahrens. Die besonderen Vorschriften, die in den §§ 304 ff. InsO enthalten sind, gelten als Ausnahmevorschriften und sind nur dann anwendbar, wenn die Voraussetzungen für die Verbraucherinsolvenz vorliegen. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften der Insolvenzordnung.
Wie der Name bereits andeutet, sind Firmen und juristische Personen nicht befugt, einen Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens zu stellen. Natürliche Personen, die selbstständig gewerblich tätig waren, können das Verbraucherinsolvenzverfahren nur bei Vorliegen besonderer Bedingungen nutzen.
Zu den von ihnen geltend gemachten Zahlungsverpflichtungen dürfen keine Ansprüche von Arbeitnehmern auf Zahlung von Lohn oder Lohnnebenkosten gehören. Darüberhinaus bestimmt der Gesetzgeber, dass das Verbraucherinsolvenzverfahren ehemaligen Selbstständigen nur dann offensteht, wenn ihre wirtschaftlichen Verhältnisse „übersichtlich“ sind. Die Definition für Übersichtlichkeit liefert die Insolvenzordnung. Die Anzahl der Gläubiger, die Ansprüche anmelden, darf nicht über 20 liegen.
Privatpersonen, die keiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen, können auch dann ihren Antrag auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen, wenn sie bei mehr als 20 Gläubigern offene Rechnungen hinterlassen haben.

 

 

Außergerichtliche Einigung oder Vorbereitung für das Insolvenzverfahren

Jedem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für Verbraucher muss ein außergerichtlicher Versuch, sich mit den Gläubigern zu einigen, vorausgegangen sein. In § 305 InsO wird die Vorlage einer Bescheinigung darüber, dass der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert ist, verlangt.
Diese Vorschrift ist nicht rein formal gemeint. Der Antragsteller soll vielmehr auch erläutern können, woran die Einigung mit den Gläubigern gescheitert ist. Die vom Gesetzgeber ausdrücklich eingeforderte sorgfältige Durchführung des Einigungsversuches erfordert fachkundige Hilfe. Zum Ausstellen der notwendigen Bescheinigung sind neben Schuldnerberatern auch Rechtsanwälte befugt.
Die Mithilfe eines auf Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalts erweist sich nicht nur im Laufe des gerichtlichen Verfahrens als nützlich. Bei dem ersten außergerichtlichen Einigungsversuch wird der kompetente Jurist den Gläubigern die für sie nicht immer wünschenswerten wirtschaftlichen Folgen eines Insolvenzverfahrens mit Restschuldbefreiung vor Augen führen. In vielen Fällen kann dann tatsächlich eine für alle Beteiligten tragbare Einigung gefunden werden, die den Schuldner vor etwaigen nachteiligen Auswirkungen des Insolvenzverfahrens bewahrt.
Für den außergerichtlichen Einigungsversuch muss zunächst ein Schuldenbereinigungsplan erarbeitet werden. Kommt es nicht zu einer außergerichtlichen Einigung, kann der mit fachlicher Unterstützung erarbeitete Schuldenbereinigungsplan mit dem Eröffnungsantrag bei dem zuständigen Insolvenzgericht eingereicht werden. Als Grundlage für die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens wird der Plan den Gläubigern dann ein weiteres Mal vorgelegt.

 

Bildquelle: Petra Bork  / pixelio.de

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