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Bezirksgericht Schwechat

Bei der bewertungsgegenständlichen Liegenschaft handelt es sich um ein im Bau befindliches Wohnungseigentumsprojekt, bei dem über Doppel- und Reihenhäuser errichtet werden sollen. Das Wohnungseigentum wurde auf Basis eines Einreichplanes für die Errichtung einer Doppel- und

Reihenhaussiedlung begründet und es besteht eine vorläufige Nutzwertfeststellung des Architekten. Die einzelnen Wohnungseigentumsobjekte werden jedoch als unbebaute Grundstücksteilfläche erworben und sind die zu errichtenden Gebäude von den Käufern selbst herzustellen, wobei dies sowohl unter Berücksichtigung des Nutzwertgutachtens als auch nach Maßgabe der internen Baubestimmungen zu erfolgen hat.
Der bewertungsgegenständliche Liegenschaftsanteil wird mit Top Nr.  und dem dazugehörigen KFZ-Stellplatz Top Nr. bezeichnet und befindet sich im nordöstlichen Bereich des Grundstückes. Es handelt sich um eine noch unbebaute Wiesenfläche, die in natura lediglich insofern zu erkennen ist, als sie sich ohne Abgrenzung zu den zukünftigen Nachbarparzellen von der Grenze zum Erschließungsweg bis zu dem im Osten der Parzelle verlaufenden Gewässer erstreckt. Auch der Erschließungsweg zur Parzelle ist zum Zeitpunkt der Befundaufnahme in natura zwar erkennbar, aber noch nicht befestigt ausgeführt. Auf dem bewertungsgegenständlichen Grundstücksteil besteht ein Elektroanschlusskasten, Anschlüsse für Kanal und Wasser befinden sich direkt an der Parzellengrenze im Zufahrtsweg.
Aufgrund des Nutzwertgutachtens ist für den bewertungsgegenständlichen Grundstücksteil die Bebauung mit einem in gekuppelter Bauweise errichteten reihenhausähnlichen Gebäude vorgesehen, welches aus Erd- und Obergeschoß bestehen soll.

Beschreibung des mitzuversteigernden Zubehörs:
Ein gesondert zu bewertendes Zubehör wurde nicht namhaft gemacht oder bekannt gegeben und sind somit Zier- und Gebrauchsgegenstände innerhalb der Liegenschaft nicht Gegenstand dieser Bewertung.


Sonstige Hinweise:
Im Rahmen des abgeschlossenen Kaufvertrages über die bewertungsgegenständlichen Anteile haben sich die Käufer verpflichtet das Gebäude fertig zu stellen. Dieser Verpflichtung wurde von den Käufern des bewertungsgegenständlichen Anteiles bis zum Bewertungsstichtag noch nicht nachgekommen. Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass unter Punkt I des Kaufvertrages eine Haftung gegenüber der damaligen Verkäuferin und den übrigen Miteigentümern von den damaligen Käufern übernommen wurde. Worin diese übernommene Haftung besteht, konnte vom gefertigten Sachverständigen jedoch nicht ermittelt werden. Gleichzeitig ist in demselben Punkt des Kaufvertrages festgehalten, dass die Käufer einen Plan, welcher mit der damaligen Verkäuferin abgestimmt wurde, dem Vertrag beigelegt hätten, aus welchem die durch sie geplante Bauführung ersichtlich ist. Die Käufer haben sich verpflichtet keinerlei Abweichungen ohne ausdrückliche Zustimmung der Verkäuferin vorzunehmen. Dem Sachverständigen war es jedoch ebenfalls nicht möglich diesen Plan zu erheben.
Aus dem von der Wohnungseigentumsorganisatorin übergebenen Lage- und Höhenplan ist für den bewertungsgegenständlichen Grundstücksteil erkennbar, dass auf demselben ein leicht versetztes, in gekuppelter Bauweise zu errichtendes, reihenhausähnliches Haus geplant ist und wird im Gutachten der dementsprechend zugrundeliegende Einreichplan beigelegt.
Gleichzeitig wird jedoch darauf verwiesen, dass laut Nutzwertgutachten ein Haustyp 3 der Firma Vario Haus mit Erd- und Obergeschoß Basis der Nutzwertberechnung ist. Die darin enthaltenen Nutzflächen differieren zu dem vorhandenen Einreichplan geringfügig.
Sämtliche weiteren Details hinsichtlich übernommener Verpflichtungen und Haftungen sind aus den, einen integrierenden Bestandteil dieses Gutachtens bildenden, Anlagen des Kaufvertrages, des Wohnungseigentumsvertrages, der Benützungsregelung  sowie der Hausordnung etc. zu entnehmen.

Zum Bewertungsstichtag sind von den über 10 geplanten Reihenhausobjekten lediglich ein Bruchteil errichtet und die Ver- und Entsorgungseinrichtungen, wie Verbindungsstraßen etc., lediglich rudimentär vorhanden.
Es kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass die geplante Projektrealisierung im Rahmen welcher die zukünftigen Wohnungseigentümer vorerst lediglich einen Grundstücksteil ankaufen um darauf selbstständig ein Gebäude zu errichten, als äußerst unüblich bezeichnet werden muss und die notwendige Zeitspanne, welche zur Errichtung der Gesamtanlage verstreichen wird, als unüblich lange angenommen werden muss, weshalb im Rahmen des zu eröffnenden Betriebes und der daraus folgenden Kostentragungen mit einigen unvorhergesehen Überraschungen zu rechnen sein wird. So ist dem gefertigten Sachverständigen nicht bekannt in welchem Zeitrahmen die entsprechenden Verbindungswege, welche zur ordnungsgemäßen Nutzung der Grundstücksteilflächen notwendig sind, errichtet werden. Eine diesbezügliche Verpflichtung der Verkäuferin ist aus dem Kaufvertrag zu entnehmen, welche  die Verpflichtung zur Fertigstellung der gesamten Anlage übernommen hat.
Jedem Interessenten wird darüber hinaus das Studium der Langfassung des Gutachtens dringend empfohlen.
Weiters sollte von der Möglichkeit einer Besichtigung der Liegenschaft nach richterlicher Terminvereinbarung Gebraucht gemacht werden.

Gericht:
BG Schwechat

Versteigerungsort:
Bezirksgericht Schwechat

Sonstiges:
Die im Grundbuch unter C-LNr.12 bis 16 einverleibten Dienstbarkeiten sind ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.

PLZ/Ort:
2325 Velm


Veröffentlicht unter 1-Abgelaufen oder Abgesagt, Niederösterreich, Reihenhaus
Versteigerungs Katalog aus Österreich