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Dürfen Ausländer mitbieten ?

Wiener Ausländergrundverkehrsgesetz:

Unter Ausländern im Sinne dieses Gesetzes sind folgende Personen zu verstehen: (1) jede natürliche Person, die nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft ist; (2) jede juristische Person oder jede rechtsfähige Personengesellschaft, die ihren Firmensitz gemäß der geltenden Satzung im Ausland hat; (3) jede juristische Person oder jede rechtsfähige Personengesellschaft, die einen Sitz laut geltender Satzung im Inland hat, wenn eine Mehrheitsbeteiligung durch Ausländer nach den Ziffern (1) oder (2) dieses Gesetzes gehalten wird; (4) Vereine, die gemäß ihren Statuten einen Sitz im Inland haben und deren stimmberechtigte Mitglieder mehrheitlich Ausländer im Sinne dieses Gesetzes sind oder deren Leitungsorgan mehrheitlich mit Ausländern im Sinne dieses Gesetzes besetzt sind. 
Dieses Gesetz findet keine Anwendung bei Rechtsgeschäften, die Ehegatten als gemeinsame Erwerber tätigen, sofern einer von beiden Erwerbern die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Bei einem Erwerb von Liegenschaften, an denen ein Wohnungseigentum durch eine Eigentümerpartnerschaft zu begründen ist, kommt das Gesetz ebenfalls nicht zur Anwendung, wenn ein Partner der Eigentümerpartnerschaft die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.
Alle Personen, die Inhaber einer Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, werden im Sinne dieses Gesetzes als Inländer geführt. Der Nachweis der Staatsbürgerschaft ist zu führen und auf Verlangen nachzuweisen.
Der Zuschlag darf im Rahmen des Versteigerungsverfahrens nur dann an einen Ausländer erteilt werden, wenn ein Bescheid über die Genehmigung des Erwerbs nach Paragraph 4 oder wenn eine Bestätigung nachgewiesen wird, dass eine Genehmigung der zuständigen Behörden nach Paragraph 5 Abs. 4 nicht erforderlich ist.
Für die Ausstellung des Bescheides und der Bestätigung ist MA 35 – Referat 5.0 (Grunderwerb & EWR): 1110 Wien, Fickeystraße 1-11, 4. Stock, Zimmer 407 (Tel. 4000-35241) zuständig.
Zusammenfassend ist zum Versteigerungsbeginn folglich entweder (a) die österreichische Staatsbürgerschaft oder (b) die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder (c) eine entsprechende Negativbestätigung vorzuweisen.

tb05/13

Veröffentlicht unter Merkblatt Gericht
Versteigerungs Katalog aus Österreich